European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00107.23M.1123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * T* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Jänner 2023 in G* * Bu* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch Bu* eine Gehirnerschütterung und Rissquetschwunden im Gesichtsbereich erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet eine unvollständige Begründung der Feststellung, dass es T* „zumindest“ ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Bu* am Körper zu verletzen (US 4). Die Aussage des Mitangeklagten B* über die nachträgliche Erklärung des T*, dass er „einfach“ habe schlägern wollen (ON 97 S 6 f), und die – im Übrigen von den Tatrichtern gewürdigte (US 6 f) – Verantwortung des T*, aggressiv und betrunken gewesen zu sein (ON 97 S 19), stehen aber der Feststellung eines auf die Verletzung des Bu* am Körper gerichteten Vorsatzes nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0098646).
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt – abweichend von der Anklage – einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB an und macht dazu das Fehlen von Feststellungen zum bedingten Vorsatz des Angeklagten geltend, einen Erfolg iSd § 84 Abs 1 StGB herbeizuführen (vgl zum Versuch der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB RIS‑Justiz RS0131591).
[6] Die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen bilden den Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 und 10; RIS‑Justiz RS0099810). Strebt die Staatsanwaltschaft – eine vom Erstgericht nicht in Anschlag gebrachte – andere rechtliche Unterstellung an (Z 10), ist nur hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen ein Urteil keine (positiven oder negativen) Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel geltend zu machen (vgl RIS‑Justiz RS0127315, RS0118580 [insbesondere T14, T24]).
[7] Diese Anfechtungskriterien verkennt die Rüge (Z 10), weilsie außer Acht lässt, dass die (hier erkennbar den tatbestandsmäßigen Erfolg iSd § 83 Abs 1 StGB [vgl dazu Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 83 Rz 5] erfassende) Feststellung, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Bu* am Körper zu verletzen (US 4), die Verneinung eines auf die Herbeiführung eines Erfolgs iSd § 84 Abs 1 StGB gerichteten Vorsatzes zum Ausdruck bringt. Der Sache nach zielt die Beschwerde auf einen Ersatz dieser Konstatierung durch eine anderslautende Feststellung ab.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Eine Kostenentscheidung hat gemäß § 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO zu unterbleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)