Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Werner P***** und Helmut N***** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über ihre Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Werner P***** und Helmut N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Werner P***** und Helmut N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren und in Bezug auf die Einbruchsbegehung gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teilweise weggenommen, teilweise wegzunehmen versucht, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I. Werner P***** und Helmut N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Zeit vom 17. September 2005 bis 29. Jänner 2006 in 32 Angriffen den im Urteil näher bezeichneten Geschädigten Bargeld und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von über 112.000 EUR;
II. Helmut N***** alleine in der Zeit vom 18. Juni 2005 bis 13. Jänner 2006 in acht Angriffen den im Urteilstenor angeführten Geschädigten Bargeld und Rauchwaren im Gesamtwert von zumindest 4.450
EUR;
III. Werner P***** alleine zwischen 8. Juli 2005 und 14. Jänner 2006 in drei Angriffen den im Urteil genannten Verfügungsberechtigten dort näher bezeichneter Unternehmen Bargeld in Höhe von jedenfalls 2.408
EUR.
Beide Angeklagte bekämpfen dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5, darüber hinaus Werner P***** aus Z 5a und Helmut N***** aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Den Antrag der Verteidigerin des Angeklagten P***** auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass er an pathologischer Spielsucht leidet, was eine schwere Erkrankung darstellt und seine Schuldfähigkeit in entscheidendem Maße beeinträchtigt (S 68/III), hatte das Erstgericht schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abzuweisen, weil nach diesem Vorbringen nicht der Nachweis erbracht werden sollte, dass der Angeklagte P***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), seine Schuldfähigkeit somit ausgeschlossen gewesen sein sollte. Damit lässt das Begehren jedoch nicht unmissverständlich erkennen, dass es einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft und ist solcherart aus Z 4 unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).
Der Verteidiger des Angeklagten Helmut N***** hat sich diesem Antrag der Verteidigerin des Angeklagten P*****, also auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über dessen Schuldfähigkeit, ohne weitere inhaltliche Ausführungen angeschlossen und ist daher mangels zielführender eigener Antragstellung nicht legitimiert, mit Verfahrensrüge (Z 4) die Unterlassung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Helmut N***** zu relevieren.
Der von beiden Nichtigkeitswerbern erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 vierter Fall) mangels Berücksichtigung des Aktenvermerks des Landespolizeikommandos Steiermark vom 9. Mai 2006 (S 499, 501/I), wonach die zu Schuldspruchfaktum I 1 - neben anderen Wertgegenständen - gestohlenen bulgarischen Lewa im Wert von 51.000 EUR tatsächlich seit dem Jahre 1999 wertlos gewesen seien, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB hinsichtlich beider Angeklagter auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der übrigen Schuldspruchsfakten zweifelsfrei überschritten wird (§ 29 StGB).
Mit dem Hinweis auf dieses Aktenstück spricht somit auch die vom Angeklagten P***** erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) keinen entscheidenden Umstand an.
Der in der Mängelrüge des Angeklagten N***** erhobene Einwand unvollständiger Berücksichtigung seiner eine lediglich untergeordnete Beteiligung an den strafbaren Handlungen behauptenden Verantwortung versagt schon deshalb, weil er sich nicht auf schuldspruch- oder subsumtionsrelevante, nur solcherart aber entscheidende Tatsachen bezieht.
Mit dem Vorwurf der Sanktionsrüge (Z 11) dieses Beschwerdeführers, trotz seiner bloß untergeordneten Beteiligung und der einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden pathologischen Spielsucht seien die Milderungsgründe der Z 6 und 11 des § 34 Abs 1 StGB unberücksichtigt geblieben, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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