OGH 12Os106/87

OGH12Os106/8713.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.April 1987, GZ 3 a Vr 12.586/86-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Nacht zum 30.Oktober 1986 der Anna B*** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in ihre Tabaktrafik mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar S 14.379 Bargeld, 699 Fahrscheine im Gesamtwerte von 11.717 S, 20 Stück Feuerzeuge der Marke "BIC", 7 Stück Feuerzeuge der Marke "MAX S***" und ca. 80 Stangen Zigaretten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Gericht erachtete die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als Portier ein regelmäßiges Einkommen gehabt, im Hinblick auf die von ihm als angeblichen Arbeitgeber genannte Person (S 201) und auch deshalb für widerlegt, weil diese Behauptung seiner Verantwortung vor der Polizei widerspreche und der Angeklagte dazu auch widersprechende Aussagen abgelegt habe (S 202). Den Angaben der Zeugen Fritz U***, Alfred K***, Ingrid H*** sowie Christine M***, der Angeklagte habe damals über Geld verfügt, folgte es deshalb nicht, weil die genannten Zeugen aus Spielerkreisen stammten, in denen sich auch der Angeklagte aufgehalten habe und es für sie Ehrenpflicht sei, "einen in Not gekommenen Genossen nicht sitzen zu lassen" (S 201).

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) in sachlicher Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO hinsichtlich der Ablehnung der Aussagen der oben angeführten Zeugen eine unzureichende Begründung des Urteils behauptet, wird im Ergebnis nur die Beweiswürdigung bekämpft, weil diese Urteilsüberlegung - zumal nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu solchen Konstatierungen berechtigen - die angefochtene Annahme zu tragen vermag. Darauf, daß aus den vorliegenden Aussagen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, und die des Urteils nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aber nicht gestützt werden. Abgesehen davon, entbehrt der Einwand der entscheidungswesentlichen Relevanz, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit über Geld verfügte, nicht die Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tathandlung berührt, und solcherart für den Verfahrensausgang bedeutungslos ist. Auf Grund des Berichts der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Oktober 1986 (S 39 f) konnte das Gericht auch zur Feststellung gelangen, daß jener Nachschlüssel, den der Angeklagte zur Tatzeit bei sich führte, geeignet war, in Wohnbauten einen für die E-Werke außerhalb des Hauses angebrachten Schlüsseltresor zu sperren und daß auf solche Art das Haustor auch nach der Torsperre geöffnet werden konnte (S 201). Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung hat das Erstgericht jedoch daraus weder den Schluß gezogen, daß der Angeklagte auch tatsächlich das Haustor geöffnet hat, auf diesen Umstand den Schuldspruch gestützt (vgl S 202), sodaß die dagegen vorgebrachte Argumentation aktenwidrig ist und überdies keine entscheidende Tatsache betrifft.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wirft der Angeklagte dem Urteil vor, daß er nach der Formulierung des Urteilsspruchs die Tat "in der Nacht zum 30.Oktober 1986" begangen habe, und damit eine zeitliche Abgrenzung nicht angeführt sei. Durch Schilderung des Tathergangs in den Urteilsfeststellungen, insbesonders durch die Konstatierungen über den Zeitpunkt der erfolgten Betretung des Beschwerdeführers mit der Beute und dem Tatwerkzeug (vgl S 198 f) wird jedoch die Tat hinlänglich individualisiert. Soweit die Rüge diese Urteilskonstatierungen übergeht, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d

Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der

nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.

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