OGH 12Os104/95

OGH12Os104/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dimo D***** und Karl Theodor H***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dimo D***** und Karl Theodor H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.Jänner 1995, GZ 30 Vr 236/92-255, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, der Angeklagten, der Verteidiger Dr.Kriftner und Dr.Schmidt, und des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Pohlhammer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dimo D***** und Karl Theodor H***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB, Dimo D***** überdies der Vergehen der versuchten Nötigung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und vor Gericht nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB bzw §§ 12 zweiter Fall, 15, 289; 288 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach haben sie in Traun und anderen Orten

I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem sie vorgaben, redliche Mitspieler beim Glücksspiel zu sein, zur Teilnahme am Glücksspiel und Zahlung daraus resultierender Spielverluste verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. Dimo D***** und Karl H***** am 29.April 1992 den Johann L***** um 400.000 S beim "Stoßspiel";

2. Dimo D*****, der gesondert verfolgte Karl H***** und ein unbekannter Mitspieler am 29.Juni 1991 den Hermann St***** um 300.000

S und ca 150.000 S als Gegenwert eines ihnen übergebenen PKW der Marke BMW, beim "Hütchenspiel";

3. Dimo D*****, Karl H***** und der gesondert verfolgte Roland He***** am 24.Juli 1992 den Wolfgang G***** um 215.000 S beim "Hütchenspiel", wobe es infolge Nichtzahlung der Spielschuld beim Versuch geblieben ist;

4. Dimo D***** und Karl H***** am 6.September 1990 den Alexander von L***** um 3 Millionen S beim Kartenspiel "17 und 4";

5. Dimo D***** im Sommer 1989 den Michael S***** um 100.000 DM beim "Hütchenspiel";

6. Dimo D***** und der gesondert verfolgte Wolfgang B***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1990 Josef H***** um 250.000

S beim Kartelspiel "17 und 4";

7. Dimo D***** und die gesondert verfolgten Gustav Z***** und Wolfgang B***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1989 Josef N***** um 35.000 S beim "Hütchenspiel";

8. Dimo D***** den Gerald P***** beim Spielen mit magnetisch manipulierten Würfeln

a) im Frühjahr 1991 um 10.000 S;

b) zwischen Frühjahr 1991 und 22.Juli 1992 um 260.000 S;

9. Dimo D***** Ende 1989 den Gerald P***** um 40.000 S beim Spiel mit magnetisch manipulierten Würfeln;

10. Dimo D***** im Juni 1989 mit dem gesondert verfolgten Klaus W***** den Friedrich K***** um 54.000 S beim "Hütchenspiel";

II. Dimo D***** seine Ex-Lebensgefährtin Petra H***** (geborene Sch*****) durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer ihn und seine Mitspieler belastenden (wahrheitsgemäßen) Aussage als Zeugin vor der Bundespolizeidirektion Linz und dem Landesgericht Linz zu nötigen versucht, indem er äußerte

1. im Juli oder August 1992, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, er habe sie in dem gegen ihn anhängigen Verfahren aus allem herausgehalten und ihren Namen nicht erwähnt: "Aber waßt eh, wann was kummt" (gemeint: Informationen durch sie), "dann bist a dabei, dann nehmen ma di mit wegen Bandenbildung !";

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1991: "Überleg dir gut, was du sagst oder was du tust, mein Arm ist länger als der deinige, ich finde dich überall, weil ich kenne Leute genug";

III. Dimo D***** nach dem 29.Juni 1991 den Hermann St***** durch die Äußerung, sollte dieser irgend einmal den Mund aufbringen und diesen Sachverhalt (I/2) der Polizei mitteilen, dann müsse er damit rechnen, daß er von der Bildfläche verschwinden werde, da er genug Leute kenne, die eine solche Sache machen, es genüge ein Anruf, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt;

IV. Dimo D***** und Karl H***** als Mittäter (US 44) am 27.Juli 1992 durch gefährliche Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel den Wolfgang G***** zur Bezahlung seiner (vermeintlichen) Spielschulden (I/3), somit zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigen sollte, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem Dimo D***** gesprächsweise erwähnte, ob er in der Zeitung schon gelesen habe, daß in einem Wiener Lokal Sprengstoff gelegen sei, den die Putzfrau zufällig gefunden habe und was nicht alles passieren könne, wenn man so ein Lokal habe und Karl H***** äußerte, er habe gehört, daß einer, der Spielschulden gehabt habe, ausgeruscht sei und sich im Gesicht verletzt hätte, es sei gesagt worden, er sei ausgeruscht, aber es dürfte mehr dahinterstecken.

Rechtliche Beurteilung

Beide Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, Dimo D***** aus Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10, Karl Theodor H***** aus Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dimo D*****:

Durch die Abweisung seines Antrages auf Ablehnung des beisitzenden Richters Dr.H***** wegen Befangenheit (5, 43/VII iVm 89, 90/VI) wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (Z 4) nicht beeinträchtigt. Denn die zum Anlaß der Ablehnung genommene - wenn auch ungehörige - Äußerung des genannten Richters (89/VI) steht in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Verfahrensausgang und läßt somit bei Anlegung des hier gebotenen objektiven Beurteilungsmaßstabes (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 72 E 6) keine Rückschlüsse darauf zu, daß sich dieser Richter bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen können.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Die Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des § 148 zweiter Fall StGB (zu I) leiteten die Tatrichter ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung aus der steten Wiederholung der deliktischen Angriffe während eines längeren Zeitraumes, dem Verlust früherer Einnahmequellen Ende 1988 (US 11 f, 51 f) sowie der gezielten Auswahl jener Personen als Betrugsopfer ab, deren finanzielle Lage ein Spiel mit hohen Einsätzen zuließ (US 149). Von der behaupteten Scheinbegründung unter bloßer Heranziehung der verba legalia kann daher keine Rede sein.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider blieb auch die Konstatierung (zu I/8 a und b), daß zwischen dem Angeklagten und Gerald P***** zu verschiedenen Zeitpunkten zwei Würfelspiele (und zwar im Frühjahr 1991 mit einem Verlust von 10.000 S und zu einem späteren, jedenfalls vor dem 22.Juli 1992 gelegenen Zeitpunkt mit einem Verlust in Höhe von 260.000 S) stattgefunden haben, keinesfalls unbegründet. Sie entspricht vielmehr einer logischen Schlußfolgerung aus der - unbestritten gebliebenen - Aussage der Zeugin Petra Sch***** einerseits, wonach Gerald P***** in der Zeit ihrer bis zum Frühjahr 1991 dauernden Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer beim Würfelspiel nur einmal einen relativ geringen Geldbetrag verloren habe, und den nach Ansicht des Schöffensenates uneingeschränkt glaubwürdigen Depositionen des Zeugen Insp.L***** andererseits, P***** habe ihm gegenüber jedoch - aus Angst vor dem Angeklagten allerdings nur vertraulich - einen Würfelspielverlust von 260.000 S angegeben. Eine weitere tragfähige Grundlage erhielt die gerügte Feststellung dadurch, daß die Aufnahme eines von Gerald P***** aufgenommenen und dem mit Dimo D***** bekannten Zeugen K***** am 22.Juli 1992 tatsächlich zugekommenen Kredites in Höhe von genau 260.000 S objektiviert wurde (US 106 f).

Der Einwand, das Erstgericht habe die den Beschwerdeführer entlastende Aussage des Zeugen K*****, aus welchen Gründen der fragliche Kreditbetrag ihm zugeflossen wäre, zu Unrecht als unglaubwürdig verworfen, hat als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung ebenso auf sich zu beruhen wie der unsubstantiierte und auch anhand der Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbare Vorwurf der "unstatthaften Abwertung der Aussage des Zeugen B*****".

Der Angeklagte ist auch nicht im Recht, soweit er einen formellen Begründungsmangel wegen "unvollständiger Wiedergabe" der Aussage des Zeugen Alexander von L***** (zu I/4) behauptet. Dessen Angaben, mit dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal Karten gespielt zu haben (117/IV), steht dem Schuldspruch angesichts seiner weiteren Aussage, er könne nicht sagen, wann er sich das erste Mal gedacht habe, beim Spiel in Grinzing betrogen worden zu sein (116/IV), evidentermaßen nicht entgegen, weshalb sich das Erstgericht damit auch nicht eigens auseinanderzusetzen hatte. Daß "der Prinz auch selbst während des Spiels die Bank hielt" bzw den Angeklagten "dezidiert zum Weiterspielen aufgefordert hat", fand der Beschwerde zuwider ohnedies Eingang in die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (s insbes US 89, 90, 92 und 95).

Bei Annahme eines Spielverlustes in Höhe von 400.000 S (zu I/1) konnten sich die Tatrichter - logisch und empirisch einwandfrei - auf die ("sehr präzise": US 124) Aussage des Zeugen Augustin Z***** vor der Bundespolizeidirektion Linz und der einem abgehörten Telefonat des Angeklagten zu entnehmenden Bemerkung über den Verlust des Johann L***** von "vier Kilo" stützen. Mit der später abgeschwächten Darstellung des genannten Zeugen, der "ausweichenden" (US 132) Aussage des Zeugen Johann L***** wie auch der Verantwortung des Mitangeklagten H*****, der ein Spiel mit diesem Geschädigten zunächst strikt in Abrede gestellt, in der Folge jedoch einen "spaßhalber" nur vorgetäuschten Verlust von 400.000 S behauptet hatte, hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 123 f). Den Angaben der Zeugin Ilse L*****, ihr sei nicht aufgefallen, daß ihr Mann Spieler sei und sie könne sich auch nicht vorstellen, daß er einen Spielverlust von 400.000 S zahlen konnte, er habe allerdings Bankverbindlichkeiten in Millionenhöhe, denen er "pünktlichst" nachkomme (341 f/II, 91 f/VI), fehlt jede Eignung, zur Erkenntnisgewinnung beizutragen, weshalb sich auch ihre Erörterung erübrigte (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Zur Entkräftung des Vorwurfs (zu I/3), die von sämtlichen Beteiligten übereinstimmend bekundete Tatsache des damals "reichlichen" Alkoholgenusses wäre ungeachtet ihrer Eignung als Indiz für die vom Angeklagten behauptete mangelnde Ernsthaftigkeit des betreffenden Spiels ungewürdigt geblieben, genügt der Hinweis auf die auch diese Beweisergebnisse ausführlich erörternden Urteilsausführungen (US 134 f). Der weitere Einwand einer "unzulässigen Abwertung" jener Zeugenaussagen, welche ein "Hütchenspiel" überhaupt in Abrede gestellt hatten, ist als bloße Kritik an der formell einwandfreien Beweiswürdigung der Tatrichter unbeachtlich.

Es versagt ferner die Behauptung (zu IV), die Urteilsannahme erpresserischer Drohungen werde durch die - die betreffende Unterredung (teilweise) wiedergebende - Tonbandaufnahme in Frage gestellt: Daß der Beschwerdeführer - und der Mitangeklagte H***** - ihrer Forderung nach Bezahlung der Spielschuld durch gefährliche Drohung zum Durchbruch zu verhelfen suchten, ist das denkrichtige Ergebnis einer nachvollziehbaren Einschätzung der polizeilichen Aussage des Wolfgang G***** vom 29.Juli 1992 (571 f/II). Deren spätere Abschwächung ebenso wie die als realitätsfremd beurteilte Aussage des Zeugen Roland He***** und die Verantwortung der beiden Angeklagten hat der Schöffensenat mit formell mängelfreier Begründung als ungeeignet erachtet, die ursprüngliche Anschuldigung des Zeugen G***** zu entkräften (US 134 f). Der von diesem hergestellten Tonbandaufnahme wurde dabei von den Tatrichtern keine entscheidende Aussagekraft zuerkannt. Abgesehen davon, daß diese Aufnahme zufolge Verwendung einer bloß 60minütigen Kassette angesichts der weitaus längeren Dauer des Gespräches unvollständig geblieben war, war sie nämlich wegen der schlechten Tonqualität in großem Umfang überhaupt unverständlich und ließ generell eine Zuordnung der Sprecher zu einer bestimmten Person nicht sicher zu (US 135). Die Behauptung, die objektivierte zeitliche Abfolge spreche dafür, daß am Tonband lediglich das Ende des Gespräches nicht festgehalten sei, trifft zwar zu, die gegenteilige Beurteilung des Erstgerichtes kann jedoch aus den genannten Gründen auf sich beruhen.

Auch in Ansehung der Schuldspruchfakten I/2 und III liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor.

Den Umstand, daß der Zeuge Kö***** seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter, wonach St***** jedenfalls eine größere Spielschuld bei beiden Angeklagten hatte, im wesentlichen Kernbereich in der Folge nicht aufrecht erhalten und seine Darstellung in der Hauptverhandlung der Verantwortung der beiden Angeklagten angepaßt hat, hat der Schöffensenat bei seiner Entscheidungsfindung ausdrücklich einer kritischen Würdigung unterzogen (US 116 f); daß der Beschwerdeführer demgegenüber die Aussagedivergenz als "überzeugend aufgeklärten" scheinbaren Widerspruch bewertet, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Die überdies vermißte Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Brigitte M***** vor dem Untersuchungsrichter war wegen fehlender Entscheidungsrelevanz nicht geboten. Dieser Aussage ist im Sinne der erstgerichtlichen Feststellungen (US 35, 116) nur zu entnehmen, daß der fragliche PKW BMW 325 IX von Kö***** verkauft wurde (149 f/III), nicht aber - wie die Beschwerde behauptet - daß St***** bei den Verkaufsgesprächen mit der Firma M***** persönlich anwesend war. Daß der hier aktuelle Spielverlust von 300.000 S zuzüglich des Erlöses aus dem PKW-Verkauf letztlich dem Angeklagten zugekommen ist, ergibt sich denkrichtig aus dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Von der behaupteten "reinen Spekulation zu Lasten des Beschwerdeführers" kann daher keine Rede sein.

Letztlich geht auch der Einwand unvollständiger Begründung des Schuldspruchfaktums I/5 fehl:

Daß der Darstellung des Zeugen S***** gegenüber dem deutschen Kriminalbeamten D***** anderslautende Aussagen, insbesondere die späteren Angaben des Tatopfers selbst, gegenüberstehen, ist in den Urteilserwägungen ohnedies berücksichtigt (US 55 f, insbes US 60); angesichts der - auch insoweit - formell mängelfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung ist jedoch die Tatsache, daß diese (den Beschwerdeführer entlastenden) Beweisergebnisse den Urteilsfeststellungen nicht zugrundegelegt wurden, einer Anfechtung im Wege des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entzogen.

Weder mit den Argumenten der Mängelrüge noch dem sonstigen Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bieten könnten. Soweit er mit den von ihm aufgestellten Behauptungen nicht überhaupt - auch im gegebenen Zusammenhang unzulässigerweise - die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, was beispielsweise bei sämtlichen Einwänden gegen die - im Gegensatz zum Beschwerdestandpunkt denkrichtigen - Erwägungen der Tatrichter im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, namentlich jener von Petra Sch***** der Fall ist, ist die Beschwerde inhaltlich verfehlt. Es versagt etwa der Einwand, das Erstgericht habe zur Stützung des Schuldspruchs wegen Betruges auf die - rein "theoretische Manipulations- und Schwindelmöglichkeiten" aufzeigenden - gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Magie zurückgegriffen, obgleich sich dieser Experte ausdrücklich außerstande erachtet hatte, ein betrügerisches Verhalten zu objektivieren. Denn nach den Entscheidungsgründen diente das fragliche Gutachten einzig und allein dazu, den Tatrichtern die Kenntnis über die grundsätzliche Durchführbarkeit verschiedener im Beweisverfahren hervorgekommener Spielmanipulationen zu verschaffen, während die schuldspruchrelevanten Feststellungen unter Verwertung dieses vom Sachverständigen vermittelten Fachwissens auf einer (mängelfreien) und unbedenklichen Würdigung anderer Beweisergebnisse beruht. Daß Wolfgang B***** (I/6 und 7) in dem ihn betreffenden gesonderten Verfahren rechtskräftig freigesprochen wurde, ist hier ohne Belang, weil sich das erkennende Gericht jeweils eigenständig von der Beweiskraft der ihm vorliegenden Beweisergebnisse zu überzeugen hat.

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht aber auch seine Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht verletzt: Worin diese in Ansehung des Faktums I/9 bestanden haben soll, ist anhand des Beschwerdevorbringens überhaupt nicht nachvollziehbar. Den Kreditvertrag des Gerald P***** vom 20.Juli 1989 und das Telefonüberwachungsprotokoll aus dem Jahre 1989 hat das Erstgericht ohnedies einer eingehenden - wenn auch zuungunsten des Beschwerdeführers ausgefallenen - beweiswürdigenden Prüfung unterzogen (US 78 und 79). Für die weiters vermißte amtswegige Objektivierung der Schulden des Hermann St***** (zu I/2) bestand schon deshalb kein Anlaß, weil das Erstgericht von der Möglichkeit bestandener Verbindlichkeiten ohnehin ausgegangen ist, allfälligen Vorschulden aber die Relevanz für die hier aktuelle Problematik absprach (s insbes US 116 f). Der Einwand schließlich (zu I/10), dem Anzeiger Friedrich Kü***** könnten die Namen der Zeugen Oskar Schö***** und dessen Begleiterin Marion B***** auch aus ca ein Jahr zuvor publizierten Medienberichten bekannt gewesen sein, "was durch Beischaffung der entsprechenden Tageszeitungen zu objektivieren gewesen wäre", beruht nicht nur auf bloßer Spekulation, sondern bezieht sich zudem evidentermaßen auf ein für den angestrebten Beweis von vornherein ungeeignetes Beweismittel.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Angeklagte den objektiven Tatbestand des Betruges (zu I/2, 3, 5, 7 und 10), indem er behauptet, beim sogenannten "Hütchenspiel" handle es sich lediglich um eine Wette über den Ausgang eines Geschicklichkeitspieles, weil sich dabei die der Täuschung des Spielpartners dienende Fingerfertigkeit des aktiven Spielers (hier des Beschwerdeführers) und die den Täuschungsversuch zu enttarnen suchende Beobachtungsgabe des passiven Spielers als für den Wettausgang maßgebliche gleichrangige Faktoren gegenüberstehen; jeder Teilnehmer an diesem Spiel nehme demnach die Gefahr des Verlustes des Wetteinsatzes als erkennbar "in seiner eigenen Sphäre" gelegenes Risiko auf sich. Dieser Einwand läßt allerdings außer acht, daß der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt die Abwicklung eines regelkonformen Spieles nur vortäuschte, während er in Wahrheit durch keinesfalls erkennbare Manipulationen die Gewinnmöglichkeit des Spielpartners nach eigenem Gutdünken bestimmen konnte. Ein deliktisches Verhalten im Sinne des § 146 StGB leitete das Schöffengericht demnach - der Beschwerde zuwider - nicht aus dem Umstand ab, daß der Angeklagte "ein Hütchenspieler und ergodessen ein Betrüger sei", sondern vielmehr daraus, daß er in eigenmächtiger Abänderung der als selbstverständlich vorausgesetzten Spielregeln den letztlich für den Spielausgang entscheidenden Setzvorgang durch Täuschung des Spielpartners auf einen Zeitpunkt verlegte, der diesem ein entsprechendes Reagieren von vornherein nicht mehr ermöglichte. Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt verfehlt die Beschwerde damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Dies gilt auch insoweit, als der Angeklagte - ausnahmslos mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung - unter Berufung auf Feststellungsmängel "falsche" Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht (zu I und IV) mit der Begründung behauptet, die Aussage des Zeugen Alexander von L***** lasse eine Schlußfolgerung auf ein betrügerisches Spiel (zu I/4) nicht zu, allfällige Drohungen (zu IV) seien auf der Basis der Gesprächsaufzeichnungen, wenn überhaupt, erst nach Erlaß der Schulden des Wolfgang G***** gefallen, die Aussage des Zeugen K***** (zu I/10.) indiziere, daß dieser auch einen negativen Spielausgang bewußt in Kauf genommen habe und das Schöffengericht berufe sich überdies (zu I/1.) bei Annahme eines vorsätzlichen Zusammenwirkens mit dem Angeklagten Karl H***** nur auf Vermutungen und Spekulationen.

Dem Beschwerdeführer kann schließlich auch darin nicht gefolgt werden, daß den vom Schuldspruch umfaßten Drohungen die objektive Eignung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (zu II/1.) bzw der §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (zu IV) fehlt. Rechtliches Beurteilungskriterium ist dabei allein, ob die Äußerungen im Sinne des § 74 Z 5 StGB objektiv geeignet sind, den Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Daß Petra S***** und Wolfgang G***** bei unbefangener Betrachtung der Situation durchaus den Eindruck gewinnen konnten, der Angeklagte sei in der Lage und auch willens, das angedrohte Übel tatsächlich zu verwirklichen (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21), hat das Erstgericht jedoch angesichts der aus den Entscheidungsgründen hervorgehenden näheren Tatumstände frei von Rechtsirrtum bejaht. Der (auch als ein dem Urteil anhaftender "innerer Widerspruch" unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte) Einwand (zu II/1.), Petra S***** wäre einer Zusammenkunft mit dem Beschwerdeführer aus dem Weg gegangen, hätte sie tatsächlich Angst gehabt, ist ebenso irrelevant (Leukauf/Steininger aaO) wie die - den Urteilsannahmen widersprechende - Behauptung, die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Äußerungen (zu IV) seien eindeutig als "Zitate aus einer Tagesmeldung" zu erkennen und demnach "zu unbestimmt und allgemein gehalten gewesen".

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Unterstellung des Schuldspruchs (zu I/1.) unter den Tatbestand des § 168 StGB mit der Begründung anstrebt, auch im Falle einer manipulativen "Stufenbildung" bestehe keine sichere Gewinnchance, die Verlustmöglichkeit sei in diesem Fall vielmehr gegenüber einem regelkonformen Spiel unverändert, bestreitet sie in Wahrheit - wenngleich in der Beschwerde verfehlt ein themenungleicher Irrtum behauptet wird - den zur objektiven Tatbestandsverwirklichung erforderlichen (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 38) Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschädigung.

Sie setzt sich damit jedoch gleichfalls prozeßordnungswidrig über den Urteilssachverhalt hinweg: Diesem zufolge führten der Angeklagte (und der Mitangeklagte H*****) den Spielpartner Johann L***** durch absprachegemäßes falsches Mischen der Karten darüber in Irrtum, ein regelkonformes sogenanntes Stoßspiel durchzuführen, bei welchem das Ergebnis - wie bei jedem Glücksspiel - willkürlich ist, wobei der Getäuschte durch diese Spieltaktik laufend, und zwar insgesamt 400.000 S verlor (US 37); auf der Basis dieser Konstatierungen bleibt für die Verneinung des in der Beschwerde angesprochenen Kausalzusammenhangs kein Raum. Ob der Betrugsplan durch einvernehmlich falsches Mischen der Karten (US 40) hingegen eine sichere oder allenfalls nur eine 50 %ig erhöhte Gewinnchance eröffnete, ist rechtlich bedeutungslos, weil schon die bloße Tatsache der manipulativen Veränderung der Gewinnaussicht zum Nachteil des darüber getäuschten Spielpartners zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht, hätte sich dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage doch an dem Spiel gar nicht beteiligt. Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, daß die von den Angeklagten gehandhabte sogenannte "Stufenbildung" nach dem Sachverständigengutachten gleichsam nur das (bereits eine 50 %ige Gewinnchance sichernde) Grundmuster der Spielmanipulation darstellt, welches aber weitere Möglichkeiten der positiven Beeinflussung des Spielausganges eröffnet (s insbes 109 f/VII).

Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 10) haftet auch der Beurteilung des Schuldspruchfaktums III als vollendete (schwere) Nötigung ein rechtlicher Fehler nicht an.

Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung (Kienapfel BT3 § 105 RN 79). Dies ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Fall, weil darnach der Genötigte Hermann St***** erst ca ein Jahr nach Tat wagte, Anzeige zu erstatten (US 35).

Unberechtigt ist schließlich auch der Einwand (Z 10), der Schuldspruch wegen versuchten Betruges (zu I/3.) könne mit versuchter Erpressung (zu IV) im Hinblick auf die Identität von Tatopfer und Angriffsobjekt (215.000 S) nicht konkurrieren.

Richtig ist zwar, daß eintätiges Zusammentreffen zwischen Betrug und Erpressung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter das Ziel einer schädigenden Vermögensverfügung seines Opfers durch ein als Einheit aufzufassendes und auf einem einheitlichen Vorsatz beruhendes Verhalten zu erreichen sucht, dem sowohl ein Täuschungs- wie auch ein Nötigungselement innewohnt. Für die Abgrenzung entscheidend ist in diesem Fall, welches Täterverhalten prävaliert, das heißt welche Art der Einwirkung auf den Willen des Opfers letztlich für dessen Handlung ausschlaggebend war (15 Os 43/88). Von einer solcherart konkurrenzunverträglichen Fallkonstellation kann jedoch hier keine Rede sein:

Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte H***** faßten nämlich erst nach Mißlingen des ursprünglichen Versuches, Wolfgang G***** mit dem Mittel der Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe von 215.000 S zu veranlassen, den Entschluß, die Übergabe dieses Geldbetrages durch einen neuen deliktischen Angriff mittels gefährlicher Drohung zu erwirken (US 41 f). Das erpresserische Verhalten beruhte demnach auf einem gesonderten, dem Betrugsversuch zeitlich nachfolgenden Willensentschluß und erforderte damit - als realkonkurrierende Straftat - auch eine gesonderte rechtliche Qualifizierung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Karl Theodor H*****:

Soweit dieser Angeklagte den ihn betreffenden Schuldspruch (I/1., 3. und 4., IV) unter Übergehung der umfangreichen Urteilserwägungen zur Beweiswürdigung mit dem Einwand bekämpft (Z 5), die Urteilsannahme eines der Abdeckung eigener Spielverluste dienenden Betrugsplanes sei beweismäßig nicht fundiert, das Schöffengericht habe überdies (zu I/4.) die Angaben des Zeugen Ottokar P***** mit nicht überzeugender Begründung "entkräftet", (zu I/1. und 4.) die Verantwortung des Beschwerdeführers "völlig vernachlässigt" und (zu I/3.) jene Aussagen übergangen, in denen lediglich vom "Schnapsen" die Rede sei, und darauf insgesamt die Behauptung stützt, der Schuldspruch, namentlich in Ansehung der Konstatierung einer Mittäterschaft (zu I/4. und IV) beruhe auf "bloßen Vermutungen und Spekulationen", zeigt er keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft in Verfehlung einer gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Auch die Urteilspassagen, wonach zwischen den beiden Angeklagten (zu I/4.) eine Verabredung zum gemeinsamen betrügerischen Spiel und (zu IV) zur Eintreibung der Spielschuld stattgefunden "haben muß" (US 90, 91, 96, 101 und 149), berechtigen nicht zum Vorwurf einer bloßen Scheinargumentation, ergibt sich aus der Begründung doch ganz klar, daß die Erkenntnisrichter mit dieser Formulierung lediglich ihrer Ansicht Ausdruck verliehen haben, die Absprache folge geradezu zwingend aus den im Urteil näher bezeichneten Verfahrensergebnissen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchen in der Aussage des Zeugen Alexander von L***** nicht auseinandergesetzt, ist unrichtig (US 93). Daß das Schöffengericht auch die Richtigkeit der vom genannten Zeugen in der Hauptverhandlung vorgelegten Aufzeichnungen aus der seiner Person insgesamt zugebilligten Glaubwürdigkeit ableitete, versteht sich nach dem Sinngehalt der entsprechenden Urteilspassagen von selbst.

Angesichts der pauschalen und mängelfrei begründeten Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers erübrigte es sich, im Sinne der Beschwerdeargumentation zu den Behauptungen des Angeklagten gesondert Stellung zu nehmen, wonach sein Interesse in bezug auf Alexander von L***** allein in der Anbahnung von "Spiel- und Vergnügungsautomatengeschäften" gelegen sei. Gleiches gilt für die (aktenkundige) Tatsache, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Liegenschaftsbesitzes nicht darauf angewiesen gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt durch betrügerisches Glückspiel zu bestreiten. Auch die Aussage der Zeugin Ilse L***** (zu I/1.), ihr Gatte habe über den im Spiel verlorenen Geldbetrag nicht verfügt, erforderte keine eigene Erörterung, hat doch nicht einmal der Angeklagte die Tatsache des Spielverlustes und die Übergabe eines seiner Abdeckung dienenden Sparbuches in Abrede gestellt (vgl US 123 f, insbes US 126). Die Urteilserwägung, die Zeugin Susanne H***** habe zur Aufklärung des Sachverhaltes nichts wesentliches beigetragen, weil sich ihre Angaben praktisch in der Behauptung erschöpften, Alexander von L***** "habe nicht nach einem Prinzen ausgeschaut, er spiele, saufe, nörgle und gehe ins Puff", akzentuiert evidentermaßen die bloß ironische Bedeutung der Formulierung, "sie habe Wesentliches in die Verhandlung eingebracht".

Der Einwand nicht nachvollziehbarer Begründung versagt insoweit daher gleichfalls.

Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgestellten Behauptungen (auch soweit sie über die Argumente der Mängelrüge hinausgehen), der Angeklagte sei unbescholten, nicht unvermögend, die Spielpartner seien selbst leidenschaftliche Spieler gewesen (zu I), die bloße Bezugnahme auf einen dem Angeklagten bloß allgemein bekannten Vorfall könne nicht als Drohung gewertet werden, die sichergestellten Tonbandaufnahmen erhielten im übrigen nicht Drohungen, sondern lediglich den Nachlaß der Spielschuld (zu IV), vermag der Angeklagte auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des entscheidenden Tatsachenausspruches zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie mit der auf Begründungsmängel (siehe oben) gestützten Behauptung, ein als Mittäterschaft zu wertendes Verhalten des Angeklagten (zu I/1., 3. und 4. und IV) sei nicht festgestellt, die diesbezüglichen Konstatierungen (US 28 f, 39 f, 41 f, 44 f) übergeht und damit keinen - ausschließlich am Urteilssachverhalt zu messenden - Rechtsfehler aufzeigt, sondern in Wahrheit die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Dem Einwand (Z 10), der Schuldspruch wegen Betruges (I/3.) könne nach Lage des Falles mit jenem wegen versuchter Erpressung (IV) nicht konkurrieren, die Drohungen (zu IV) "seien nicht einmal geeignet, den Grundtatbestand nach §§ 105 Abs 1, 144 Abs 1 StGB zu erfüllen", kommt - wie bereits dargelegt - keine Berechtigung zu.

Schließlich stellt der Angeklagte mit der Behauptung, das Schöffengericht habe Gewerbsmäßigkeit mit Tatwiederholung verwechselt und deshalb die für die Annahme des § 148 zweiter Fall StGB erforderlichen subjektiven Tatbestandskomponenten in Wahrheit nicht festgestellt (siehe hingegen US 28, 39 f, 43), keinen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Subsumtionsfehler, sondern einen Begründungsmangel (Z 5) dar, welcher allerdings gleichfalls unberechtigt ist: Auch in bezug auf diesen Angeklagten stützte sich das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang nämlich keineswegs nur auf die Wiederholung der Betrugstaten, sondern neben den bereits dargestellten weiteren Gründen (siehe oben) auf die Spielleidenschaft des Angeklagten und seine dadurch nach entstandenen Verlusten bedingten finanziellen Schwierigkeiten (US 99 f, 149).

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren demnach zu verwerfen.

Gemäß §§ 28 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB verurteilte das Schöffengericht Dimo D***** zu zwei Jahren, Karl Theodor H***** zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei Dimo D***** auch eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, beim Angeklagten H***** überdies seine Unbescholtenheit.

Dagegen richten sich die Berufungen der Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung und (gänzlicher bzw teilweiser) bedingter Nachsicht der Freiheitsstrafen.

Dimo D***** stützt sich dabei vor allem auf die Behauptung, die Taten lägen längere Zeit zurück, überdies seien die Betrugsopfer zum Spielen nicht gedrängt worden, sondern selbst leidenschaftliche Spieler gewesen.

Nach dem Urteilssachverhalt begab sich der Angeklagte in Verfolgung seines Betrugsplanes gezielt "auf Opfersuche", wählte dazu - als unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen des Verbrechenskonzeptes - leidenschaftliche Spieler aus und überredete die Opfer teilweise zum Mitspielen oder brachte sie durch Anwendung von List dazu (US 17, 24, 30, 37, 87 f). Vom Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB kann daher keine Rede sein.

Entgegen der Berufungsauffassung liegt ein Wohlverhalten durch längere Zeit (§ 34 Z 18 StGB) erst dann vor, wenn die Taten entsprechend der Rückfallsverjährungsfrist etwa fünf Jahre zurückliegen (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 27). Abgesehen davon stünde diesem Milderungsgrund auch der Umstand entgegen, daß (beide) Angeklagte bereits Mitte 1992 in Verfolgung gezogen wurden und ihre späte Aburteilung allein auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Leukauf-Steininger aaO).

Angesichts des Betrugsschadens von rund 5,5 Millionen S, welchen die Opfer teils durch Kredite finanzieren mußten (vgl ua US 35), der im Versuch erpresserischer Schuldeneintreibung zum Ausdruck kommenden besonderen kriminellen Energie, der zehnmaligen Wiederholung der betrügerischen Angriffe, welche trotz gewerbsmäßiger Begehung bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht unberücksichtigt bleiben kann (Leukauf-Steininger Komm3 § 33 RN 5), wiegt die personale Täterschuld des Angeklagten D***** so schwer, daß für eine Herabsetzung der Strafe kein Raum bleibt.

Seine zur Erwerbsgrundlage gemachte Spielleidenschaft gebietet ungeachtet der erlittenen Untersuchungshaft aus spezialpräventiven Gründen den gänzlichen Vollzug der Freiheitsstrafe.

Aus den dargelegten Gründen beruft sich auch der Angeklagte H***** zu Unrecht auf eine besonders verlockende Gelegenheit und langes Zurückliegen der ihm vorgeworfenen Taten als weitere Milderungsgründe. Sein Einwand unzulässiger Doppelverwertung durch Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation des Betruges beruht auf unrichtiger Rechtsauffassung, denn die Verwirklichung des nach §§ 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Betruges setzt einen über 500.000 S liegenden Schaden nicht voraus. Davon abgesehen hat das Erstgericht der mehrfachen Qualifikation ohnehin nicht das Gewicht eines eigenen Erschwerungsgrundes zugebilligt.

Der von diesem Angeklagten zu vertretene beträchtliche Betrugsschaden von 3,615.000 S, vor dessen partieller erpresserischer Eintreibung er gleichfalls nicht zurückschreckte, verbietet auch in seinem Fall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Die Tatsache der seit Jahren instabilen Erwerbsverhältnisse, die durch die zeitliche Streuung kapitaler Delinquenz gegen fremdes Vermögen verdeutlichte Intensität der kriminellen Bereitschaft in Verbindung mit seiner Spielleidenschaft bergen eine so hohe Rückfallsgefahr für Karl Theodor H***** in sich, daß die Anwendung des § 43 bzw § 43 a StGB auch in seinem Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO verurteilte das Erstgericht Dimo D***** zur Bezahlung von 1.000 S an Petra H*****, 450.000 S an Hermann St*****, 35.000 S an Josef N*****, 250.000 S an Josef H*****, 54.000 S an Friedrich K***** und 40.000 S an Gerhard P*****.

Seiner gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Daß Spielschulden eine Naturalobligation darstellen (§ 1174 ABGB), ist für den vorliegenden Fall irrelevant, weil es sich bei den zugesprochenen Beträgen um Schadenersatzverpflichtungen aus den dem Angeklagten angelasteten Betrugstaten handelt. Der weitere Einwand, die - durchwegs anhand der Angaben der Betrugsopfer ermittelte - Schadenshöhe sei nicht mit der für einen Zuspruch gebührenden Sicherheit bestimmt, hat als unsubstantiiert außer Betracht zu bleiben.

Gegen den weiteren Zuspruch von 1.000 S an Petra H***** wendet der Berufungswerber allein ein, dazu nicht befragt worden zu sein. Durch die im Gerichtstag nachgeholte Befragung (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 365 E 21 b) ist dem Gesetz (§ 365 Abs 2 StPO) nunmehr Genüge getan.

Der von der Privatbeteiligten Petra H***** geltend gemachte Schadenersatz betrifft (Teil-)Schmerzengeld für die aus der Nötigung (Punkt II des Urteilsspruches) resultierenden körperlichen Beschwerden psychischer Genese (ON 157, 166/IV). Der Anspruch besteht zu Recht, weil psychische Beeinträchtigungen im Sinne des § 1325 ABGB (insoweit über den strafrechtlichen Begriff hinausgehend) jedenfalls dann als Körperverletzung zu werten sind, wenn es sich um eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre des Betroffenen handelt (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1325 Rz 1). Dies ist hier vor allem deshalb der Fall, weil das seelische Unbehagen auf Grund der vom Angeklagten geäußerten gefährlichen Drohungen durch die mehrfachen, den Intentionen des Berufungswerbers zuwiderlaufenden Zeugenaussagen der Privatbeteiligten erheblich intensiviert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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