OGH 12Os104/03

OGH12Os104/0317.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** sowie die die Angeklagten Werner B*****, Franz P***** und Gerda Hu***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde und die hinsichtlich des Angeklagten Dr. D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2002, GZ 39 Vr 301/00-462, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H***** fallen die auf ihre Nichtigkeitsbeschwerden bezogenen Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Friedrich D***** und Dkfm. Mag. Otto H***** wurden jeweils des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (I.). Danach haben sie "in Salzburg und andernorts in der Zeit von 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 zur Ausführung der strafbaren Handlungen von Machthabern aller Direktanleger- und Treuhandgesellschaften (insbesondere der C***** AG) des W*****/B*****/I*****-Konzerns - die im Zeitraum von 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 in Salzburg und andernorts fortwährend die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in sogenannten Hausanteilscheingesellschaften (Serien), welche in dem aus den Firmengruppen W*****, Ba***** und I***** bestehenden Konzern zusammengefasst waren, also über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung aller dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems ("Loch auf-Loch zu" Methode) weitere Anlegergelder von mehr als 152,612.951,75 EUR (2,1 Mrd ATS) unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen - fortgesetzt und wissentlich beigetragen, indem sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und gegebenen Versprechen aus ihrem Tätigkeitsbereich heraus daran mitwirkten

Rechtliche Beurteilung

Zu den Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten Dr. D***** und Dkfm. Mag. H*****:

Das Erstgericht lehnte deren Anträge (Dr. D***** Hv-Prot 2207, 2219 ff, 2267; 4031; 5781 ff; Dkfm. Mag. H***** Hv-Prot 2213; 4033 ff; 5777 ff) auf Vernehmung des Zeugen Dr. Normann G***** (mangels Aussagebereitschaft des Genannten) wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels formell korrekt gemäß § 238 StPO ab (Hv-Prot 4089 bis 4101; 5785 bis 5787; US 292 bis 303).

Im Hinblick auf die tiefschürfende Begründung dieser Entscheidung zu den der Ablehnung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen versagen die Rügen schon deshalb, weil beim überprüfenden Forum grundsätzlich nur die rechtlichen Aspekte der prozessleitenden Verfügung geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40; jüngst 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Z 5 und Z 5a überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 46, 48, 50; Vor § 280 Rz 13). Gerade auf Letztere beschränken sich indes die Angeklagten, indem sie das von den Erstrichtern eingehend gewürdigte Verhalten des Zeugen umzudeuten trachten. Eine unvollständige oder unzureichende Begründung der Abweisung des Beweisantrages vermögen sie damit ebensowenig aufzuzeigen wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Lösung dieser prozessleitenden Verfügung maßgeblichen Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Überdies vernachlässigen sie das Faktum (US 292 f, 302 f; vgl weiters 12 Os 14/01 [W***** I - S 35] und 12 Os 95/02 [W*****-Finanz - S 25]), dass Dr. G***** materiell die Stellung eines (führender Beteiligung verdächtigen) Beschuldigten zukommt, was im Einklang mit den Denkgesetzen der Einschätzung zugrunde gelegt wurde, der mutmaßliche Komplize hintertreibe seine Vernehmung mit dem Ziel reiner Verfahrensverzögerung (vgl § 199 Abs 2 letzter Satz StPO). Die schriftliche Beantwortung ihm schriftlich vom Verteidiger des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** vorgelegten Fragen bezogen die Tatrichter in ihre Erwägungen mit ein (US 302) und belasteten auch solcherart ihre Beschlussfassung nicht mit einem Formalmangel. Zufolge der gleichermaßen rechtlichen Richtigkeit dieses Verfahrensschrittes war den dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Erfolg zu versagen.

Zur darüber hinausgehenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. D*****:

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Eine offenbar unzureichende Begründung widerspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Auch sie muss entscheidende - also subsumtionsrelevante - Tatsachen betreffen. Die Prüfung dieser Frage lässt einen Eingriff in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse über deren Denkrichtigkeit hinaus, mit anderen Worten eine andere als den Denkgesetzen entsprechende Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (also des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), nicht zu, sondern hat sich - unter der angeführten Prämisse - auf die kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl der für diese Bewertung vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse zu beschränken (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 41a, 43, 46).

Diesen Kriterien entspricht die Mängelrüge nicht.

Die Urteilsfeststellung, dass die Aktienprovisionsabrechnungen, für deren Begleichung der Beschwerdeführer 18 auf das Konto der IV***** Ltd in Luxemburg gezogene Schecks unterfertigt hatte, gefälscht waren, stützte das Erstgericht ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B***** und die Aussage der Zeugin Ga***** (US 238, 331 f), während es die Dokumentenbeilage ./291 in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten Dr. D***** bloß für die Konstatierung des tatsächlichen Vorganges der Scheckausstellungen und der mangelnden Zeichnungsberechtigung über das Konto heranzog (US 238). Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Tatsache der Fälschung der Provisionsabrechnungen nicht aus den letztgenannten Beweismitteln ableiten lasse, weicht daher vom Urteil ab und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Rüge der mangelnden Nennung eines Beweismittels für den Ausspruch, dass sich die für die Provisionsabrechnungen im Unternehmen zuständige Zeugin Ga***** immer und nur dann, wenn Geld für die fiktiven Abrechnungen über das erwähnte Konto benötigt wurde, an Dr. D***** wenden musste, damit das Konto wieder entsprechend aufgefüllt werde. Denn das Erstgericht gründete diese Konstatierung gleichfalls auf die Aussage der erwähnten Zeugin (US 332), die dies vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich angegeben (S 414/IV) und in der Hauptverhandlung bestätigt hatte (Hv-Prot 3457, 3459). Formell unbedenkliche Erörterungen zum Wissen des Angeklagten um die Fingierung der in Rede stehenden Abrechnungen finden sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - in US 388 (iVm Hv-Prot 1261). Soweit die Beschwerde dem Erstgericht eine unrichtige Zitierung der Aussage der Zeugin Wo***** vorwirft, geht sie gleichfalls nicht vom Urteil aus, weil das Erstgericht zur Untermauerung seiner Feststellung, wonach der Angeklagte "auch über Einzelheiten der Verprovisionierung von Aktien Bescheid wusste", bloß auf die durch Anführung der Belegstellen konkretisierte Aussage der Zeugin wies (US 331). Vielmehr ist die Beschwerde selbst nicht aktengetreu, weil sie die Aussage der Zeugin Wo***** (Hv-Prot 3427) nur unvollständig zitiert.

Die behauptete mangelhafte Begründung der Konstatierung, der Angeklagte Dr. D***** habe das Prospekt für die Zulassung der I*****-Aktien an der Börse Luxemburg vom August 1986 (Blg ./73) erstellt (US 320), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil diese - vor dem hier aktuellen Tatzeitraum gesetzte - Aktivität des Beschwerdeführers nicht als Beteiligungshandlung an der Untreue gewertet wurde. Im Übrigen hat das Erstgericht die erwähnte Feststellung auf das generelle Eingeständnis des Angeklagten Dr. D***** gestützt (US 320), die Erstellung bzw Adaptierung des Börsenprospektes sei seine zusätzliche Aufgabe gewesen (Hv-Prot 3915), wobei es einerseits dessen Verantwortung, was die behauptete mangelnde Kenntnis des tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrundes anlangt, mit ausführlicher Begründung verwarf, andererseits die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Vorgängen vor dem 1. Jänner 1987 - dem Beginn der Dr. D***** angelasteten Tathandlungen - lediglich als Argument der Beweiswürdigung für die Annahme sich für ihn sukzessive zu einem Gesamtbild verdichtender Informationen heranzog (US 383 f). Es bestand daher kein Anlass für die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung der Beilage ./460, die über die Urheberschaft zum Prospekt für die Börseneinführung der I*****-Aktien keine Auskunft gibt, weil darin nur die nach außen für die I***** auftretenden Personen genannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer - nominell auch in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - die verabsäumte Erörterung angeblicher Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. St***** zur Frage der Erkennbarkeit von Zielsetzung und Ablauf der Verrechnungsräder rügt, stützt er sich nicht auf das Gutachten selbst, sondern auf seine eigene Interpretation der Expertise (Hv-Prot 4731, 4733). Letztere (Hv-Prot 2637) bedurfte hingegen keiner gesonderten Erörterung, weil das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (nämlich mit Bezugnahme auf das besondere Naheverhältnis zu Dr. G*****) ohnedies - im Gegensatz zur als erwiesen erachteten Unkenntnis der freigesprochenen Angeklagten P***** und Hu***** (US 394 ua) - das volle Wissen des Beschwerdeführers nicht nur vom Charakter der Überweisungsräder als scheinbarem Finanzierungsinstrument, sondern generell vom verbrecherischen Konzept Dris. G***** feststellte, das sich im Übrigen nur zum Teil auf die Geldkreisläufe stützte (US 306 ff [va 314, 318 f], 390, 393, 395 f).

Inwieweit der Beschwerdeführer in die Durchführung der einzelnen Zirkelbewegungen involviert war, konstatierte das Erstgericht aufgrund von Urkunden (US 328 f). Einer Erörterung der Äußerung des Buchhaltungssachverständigen Dkfm. St*****, dass für ihn nicht mehr zu erkennen sei, wie weit der Angeklagte Dr. D***** in die jeweilige Transaktion eingebunden oder darüber informiert war (Hv-Prot 3129), bedurfte es daher nicht. Hingegen setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der Vermutung des Experten auseinander, die Paraphe auf einem Überweisungsträger könnte von einem Bankangestellten stammen (US 395). Dass das Ergebnis dieser formell unbedenklichen Überlegungen nicht mit denen des Angeklagten korreliert, kann im Nichtigkeitsverfahren nicht aufgegriffen werden.

Die Mitwirkung Dris. D***** an den Überweisungsrädern vom 15. Dezember 1988 und vom 26. Mai 1989 erachtete das Erstgericht für nicht erwiesen (US 341). Indem der Beschwerdeführer aus diesem Umstand seine mangelnde Beteiligung an anderen derartigen Kreisläufen darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für seinen Versuch, aus der Verantwortung des Angeklagten P***** zu dessen subjektiven Vorstellungen über das in der Beilage ./225 beschriebene Überweisungsrad (Hv-Prot 4345 ff) eine für ihn günstigere Lösung der Beweisfrage abzuleiten.

Die Einwände der Beschwerde gegen einen angeblichen Ausspruch des Erstgerichtes auf US 111 über eine "gleichmäßige Wirkung der Orderabteilung während des ganzen Jahres" können schon deshalb auf sich beruhen, weil sich ein solcher an der angegebenen Stelle nicht findet.

Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Unvollständigkeit des Urteils in Bezug auf die Manipulation des Börsenkurses der I*****-Aktie liegt nicht vor. So bedurfte die Ausführung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass von einer erfolgreichen Kurssteuerung über die Orderabteilung für das gesamte Jahr 1987 nicht gesprochen werden könne (S 117/XV), keiner Erwähnung, weil das Erstgericht eine erfolgreiche Steuerung des Börsenkurses erst ab ca Anfang 1988 feststellte (US 233). Da dem Urteilssachverhalt zufolge die I***** durch ihre vom Angeklagten Dr. D***** geführte Orderabteilung an der Börse selbst gleichzeitig als wesentlichster, obschon nicht alleiniger Anbieter und Nachfrager ihrer Aktien auftrat (US 233), folgt daraus ferner zwingend, dass einerseits die I***** zur dem Wert der Aktie nicht entsprechenden Kurssteuerungen imstande war, andererseits aber Börsentageskurse auch ohne deren Intervention entstehen konnten, so dass es keiner Erörterung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Expertise ON 435 bedurfte.

Gleiches gilt für die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der - bloß eine Erfahrungstatsache wiedergebenden - Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. B*****, dass sich die Kursentwicklung einer Aktie nicht immer nach deren innerem Wert richte (Hv-Prot 2831), welchen Umstand sich der Angeklagte Dr. D***** durch Steuerung des Kurses nach oben bei sinkendem inneren Wert zunutze machte (US 233 f, 329 f). Gerichtsnotorisch ist aber ebenso, dass der Erwerb solcher im Kurs künstlich nach oben getriebenen Aktien wirtschaftlich ungünstig ist (US 331), welches Wissen dem Beschwerdeführer als Leiter der Rechtsabteilung eines Immobilienkonzerns - umfassend denkrichtig - sehr wohl unterstellt werden konnte (US 398 f). Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss - ausgehend von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen - ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch Feststellungsmängel können nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen geltend gemacht werden und erfordern die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltssubstrats vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechende Konstatierungen unterlassen wurden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3, 55).

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zu seiner Rechtsrüge (Z 9 [lit] a), mit welcher er Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, entspricht diesen Anforderungen nicht und entzieht sich somit der meritorischen Erledigung.

Mit dem Bezug auf die zahlreichen vor dem 1. Jänner 1987 gesetzten Mitwirkungshandlungen an der Führung des W*****-Konzerns übergeht die Beschwerde die Urteilsfeststellung, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme des I*****-Vorstandsmandates zur Jahreswende 1986/1987 wissentlich das Untreuekonzept Dris. G***** unterstützte (US 306 f, 324 ff, va 328, 331, 333, 338 f), während die Tätigkeit davor "nur" Aufschluss darüber gibt, welche sich sukzessive zu einem Gesamtbild verdichtenden Informationen ihm als bekannt nachzuweisen waren (US 383). Dem entsprechend nahm das Erstgericht den Beginn des Tatzeitraumes auch erst mit Anfang 1987 an und rechnete dem Beschwerdeführer nur die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Tathandlungen als sonstige Beiträge zur Untreue zu (US 425). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vor dem Jahre 1987 gesetzten Tätigkeit Begründungsmängel geltend macht, verfehlt er den Anfechtungsrahmen der Z 9 lit a, weil er - wie etwa die Behauptung "nicht zulässiger Schlussfolgerungen" zeigt - auf Argumente der Beweiswürdigung zur schrittweisen Erlangung der Kenntnis eines Gesamtbildes des Untreuekonzeptes Dris. G***** (US 313 f, 383) abstellt. Auf diese Weise wird aber bloß der Versuch einer in Verfahren vor Kollegialgerichten in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Schaffung der Sachverhaltsgrundlage unternommen.

Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an den im Tatzeitraum erfolgten Kapitalerhöhungen der I***** in Form von Überweisungsrädern traf das Erstgericht auf den US 328 f. Indem der Beschwerdeführer die Konstatierungen über seine Kenntnis der vor der Übernahme des Vorstandsmandates bei der erwähnten Gesellschaft auf gleiche Weise erfolgten Kapitalerhöhungen - wie bereits in der Mängelrüge - einer isolierten Betrachtung unterzieht und dabei Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite geltend macht, geht er über die erwähnten Feststellungen hinweg und kritisiert bloß in der Art einer Berufung wegen Schuld die formell unbedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 394 f) zu seinem sich sukzessive zu einem Gesamtbild verdichtenden Wissensstand. Dies gilt namentlich für die gesonderte Betrachtung der Konstatierungen im ersten Absatz der US 328, aus denen bloß hervorgeht, wie der Angeklagte bei der Setzung seiner detailliert dargestellten Beitragshandlungen zum Wissen vom vorsätzlichen Befugnismissbrauch Dris. G***** und der Organe der Direktanleger- und Treuhandgesellschaften gelangte. Dass die Tatrichter auch von einem (damit notwendig verbundenen) Schädigungsvorsatz - zum Nachteil des Anleger - ausgingen, ist aus US 321 f ersichtlich.

Aus Z 9 [lit] b behauptet der Rechtsmittelwerber einen Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis wegen überlanger Dauer des Strafverfahrens. Damit verfehlt es die methodisch vertretbare Ableitung materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus dem Gesetz (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5; 12 Os 14/01, 95/02): Denn Art 6 Abs 1 EMRK - auf den er sich beruft - schreibt nur eine Verfahrensführung innerhalb angemessener Frist vor, verknüpft aber die Dauer eines Strafverfahrens nicht mit dessen Ausgang im Schuldpunkt.

Gleichermaßen verfehlt ist die auf Z 4 gestützte Relevierung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einstellung des Strafverfahrens wegen überlanger Dauer (Hv-Prot 2275 f, 2285), weil die österreichische Rechtsordnung keine Grundlage für ein subjektives Recht auf die begehrte Prozessbeendigung bietet.

Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - gänzlich ungeeignet, das behauptete Recht auf Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer abzusichern, weil sie im Falle ihres Erfolges nur zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und damit zu einer weiteren Verfahrensverlängerung führen könnte.

Zur (übrigen) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dkfm. Mag. H*****:

Keine Berechtigung kommt der Mängelrüge (Z 5) zu, mit welcher der Nichtigkeitswerber Unvollständigkeit des Urteils infolge vermeintlich unterlassener Auseinandersetzung mit der schriftlichen Beantwortung der erwähnten Fragen seines Verteidigers an Dr. G***** (S 35 ff/XVI) moniert. Denn das Erstgericht hat diese sehr wohl in seine Entscheidungsfindung einbezogen (US 302 f), brauchte aber nicht im Detail auf sie einzugehen, weil sie für die Aussprüche über entscheidende Tatsachen nicht von Bedeutung waren:

Eine Feststellung, dass Dkfm. Mag. H***** der Schöpfer bzw geistige Vater des I*****-Konzeptes gewesen wäre, hat das Erstgericht nicht getroffen. Vielmehr ging es explizit davon aus, dass die "entscheidenden Weichenstellungen" zu dem Zeitpunkt, als der Genannte zum Konzern stieß, bereits geschehen waren (US 425). Damit erübrigte sich jede weitere Auseinandersetzung mit der Antwort Dris. G***** zur Frage 1.

Gleiches gilt für die in Beantwortung der Frage 2 erfolgte Verneinung der Beteiligung des Rechtsmittelwerbers an der Abfassung des Immobilienkaufvertrages vom 26. März 1986 (US 83 ff) und des Generalmietvertrages vom 10. April 1986 (US 93 ff), weil das Erstgericht weder seine Involvierung bei der Erstellung dieser Vertragswerke feststellte (US 343) noch den Beweis für seine geistige Urheberschaft am Generalmietvertrag als erbracht erachtete (US 418). Die Frage 3, ob Dkfm. Mag. H***** darüber aufgeklärt wurde, dass der im Generalmietvertrag vereinbarte Generalmietzins erheblich von den tatsächlich erzielten Mieten abwich, hat Dr. G***** sinngemäß verneint. Da das Erstgericht die Kenntnis des Beschwerdeführers von Inhalt und Bedeutung des Generalmietvertrages und dem Widerspruch der darin getroffenen Mietenaufteilung zur wirtschaftlichen Realität nicht aus einer Information durch Dr. G*****, sondern aus objektiven Umständen ableitete (US 373, 417 ff, 451), erübrigte sich eine Erörterung der erwähnten Äußerung Dris. G*****. Die weiteren Beschwerdeausführungen dazu verlassen mit reinen Beweiswertabwägungen (etwa "... kann nicht zwingend geschlossen werden ...") den gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen eines formellen Nichtigkeitsgrundes und entziehen sich solcherart sachbezogener Erledigung.

Die Antwort Dris. G***** auf die Frage 4, dass die Verlustserien nicht vom Beschwerdeführer konzipiert worden waren, sondern ältere Konzepte angepasst wurden, bedurfte keiner gesonderten Würdigung, weil sie eine Mitwirkung des Genannten an der erwähnten Adaptierung keineswegs ausschließt.

Eine nähere Befassung des Angeklagten mit Konzept und Ausführung der (ersten) Verlustserie 10 sah sich das Erstgericht außer Stande festzustellen (US 407).

Im Gegensatz dazu war das Erstgericht von der Erstellung ua der unrichtigen Jahresabschlüsse der Jahre 1986 und 1987 sowie mehrerer Gutachten für die Verlustserie 20 durch den Beschwerdeführer überzeugt (US 356 ff, 364 ff, 410 ff). Ob diesem hiefür die "Bilanz-(Verlust-)Konzepte" nach dem Muster der Serie 10 von Dr. G***** zur Verfügung gestellt worden waren, wie es letzterer in der Beantwortung der Frage 5 angibt, ist nicht von Bedeutung. Den Umstand, dass der Angeklagte Dkfm. Mag. H***** einen maßgeblichen Anteil nicht nur an der Durchführung, sondern auch am Konzept der Verlustserie 30 hatte, leitete das Erstgericht aus dessen "Rechnung an die Serie 30 (702) vom 17. November 1987" ab, in der er nicht nur die Erstellung des Gutachtens, sondern auch seine Mitwirkung an der Gesellschaftsgründung, Vorsprachen bei Handelskammer, Handelsgericht und Finanzamt für Gebühren wegen Protokollierung sowie Korrekturlesen der Verträge und Prospektunterlagen verzeichnet hatte (US 352 f, 407 f).

Hinsichtlich der Bilanz der Serie 20 für das Jahr 1988 stellte das Erstgericht zwar fest, dass sich Dkfm. Mag. H***** zunächst außer Stande gesehen hatte, eine solche zu erstellen, führte aber weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen einen finanzbehördlichen Sicherstellungsauftrag einerseits auf die von ihm fertiggestellte Bilanz des Jahres 1988 berufen (für deren Verfassung überdies Korrespondenzen mit dem Angeklagten P***** [./368] und einem anderen Wirtschaftstreuhänder [./56] sprechen), andererseits die Nachreichung der Bilanz angekündigt hatte. Schließlich konstatierte es allerdings, dass 1990 ein von der Kanzlei G. Ge***** erstellter Abschluss der Serie 20 für 1988 eingereicht worden war (US 365 f). Dies steht mit der Antwort Dris. G***** auf die Frage 6 in Einklang, sodass es deren Erwähnung im Urteil nicht bedurfte. Zum zeitlichen Ende der Tätigkeit des Rechtsmittelwerbers für den W*****-Konzern stellte das Erstgericht - gestützt auf eine Vielzahl von Beweisergebnissen (US 403 ff) - fest, dass er bis über den Zusammenbruch Mitte des Jahres 1989 hinaus uneingeschränkt zur Verfügung stand (US 405). In Beantwortung der Frage 7 erklärte Dr. G*****, dass Dkfm. Mag. H***** ihm Ende April 1989 mitgeteilt habe, die steuerliche Vertretung der I*****-Gesellschaften nach Erledigung der Jahresabschlüsse für das Jahr 1988 zurücklegen zu wollen; er habe Dkfm. Mag. H***** gebeten, fallweise weiter zur Verfügung zu stehen und wenigstens für 1989 noch als Abschlussprüfer für die I***** AG tätig zu sein und das im Konzept bereits vorhandene steuerrechtliche Gutachten zur Serie 20 zu erstellen. Diese Angaben stehen mit den erwähnten Konstatierungen in keinem Widerspruch (und machen diese ferner nicht aktenwidrig - zum richtigen Inhalt des Begriffes Fabrizy StPO9 § 281 Rz 42), weil weder ein Gespräch über eine beabsichtigte Vollmachtskündigung noch deren formelle Erklärung weitere Tätigkeit für den Vollmachtsgeber - um die Dr. G***** sogar ausdrücklich ersucht haben will - ausschließt. Da es im Übrigen rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob eine Beitragshandlung zur Untreue im Rahmen eines aufrechten Auftragsverhältnisses oder ohne förmliche (vertragliche) Beziehung gesetzt wird, lag kein Anlass für eine Erörterung der Fragebeantwortung vor.

Gleiches gilt für die Antwort auf Frage 8, dass Dkfm. Mag. H***** im Frühjahr 1989 die Erstattung eines "Werthaltigkeitsgutachtens betreffend die I*****-Aktie" abgelehnt habe, worauf die Berechnung im Hause selbst vorgenommen worden sei. Denn die behauptete Weigerung lässt die Feststellung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Barwertanrechnung des Angeklagten B***** im Mai/Juni 1989 (US 356, 404) durch Zurverfügungstellung und Erläuterung der Prüfungsberichte der I***** und der IN***** KG (US 449 f) unberührt. Diese Konstatierungen stehen auch nicht - so der Beschwerdestandpunkt - im Widerspruch zur Verantwortung des Angeklagten B*****, der die Hilfestellung des Beschwerdeführers und die Abstimmung des Ergebnisses mit ihm ausdrücklich bestätigte (Hv-Prot 4267). Indem Dkfm. Mag. H***** aus seiner Weigerung, selbst ein Werthaltigkeitsgutachten abzugeben, seine Gutgläubigkeit auch im Zusammenhang mit den darüber hinaus in Rede stehenden Aktivitäten abzuleiten sucht, erschöpft sich die Rüge in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Antwort Dris. G***** auf die Frage 9, dem Angeklagten die Weisung erteilt zu haben, den Betriebsprüfern selbst nur hinhaltend Auskünfte zu erteilen bzw Auskünfte nur nach Rücksprache erteilen zu dürfen, war für keine wie immer geartete Feststellung über eine entscheidende Tatsache von irgendeiner Bedeutung.

Die Frage 10, ob Dkfm. Mag. H***** genauere Informationen über die wirtschaftliche Lage der N*****-Touristik hatte, blieb im Grunde unbeantwortet: Dr. G***** gab hiezu bloß an, dass Dr. Z***** für diese Gesellschaft zuständig war, der Nichtigkeitswerber aber für sie keine Funktion ausgeübt und sie auch nicht steuerlich vertreten hatte. Die steuerliche Beratung sei vielmehr von Dr. T***** von der A***** (K*****) erfolgt, dessen Ausführungen man seines Erachtens vertrauen konnte. Eine Erörterung dieser inhaltsleeren Angaben erübrigte sich.

Auf die Frage 11, ob Dkfm. Mag. H***** an der Übernahme der Touristik-Verluste durch die Serie 20 im Herbst 1988 mitgewirkt habe, antwortete Dr. G***** "Nein, dies wurde mit den Herren des Hauses und glaublich der A***** (K*****) entschieden". Inhaltlich erweist sich auch diese Antwort als unergiebig, weil der Rechtsmittelwerber als außenstehender Wirtschaftstreuhänder bei der Serie 20 keine Organfunktion hatte, sondern ihm die steuerliche Beratung und Vertretung, die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Erstattung von Gutachten zukam (US 356, 364, 367, 410 f). Somit ist die zitierte Antwort auf die Frage 11 mit der vom Erstgericht - aufgrund konzerninterner Aktennotizen - getroffenen Feststellung, dass Dkfm. Mag. H***** als steuerlicher Berater der Serie 20 bei den Gesprächen vom 7. September 1988 und vom 21. September 1988 über den Erwerb der N*****-Touristik GesmbH durch die Serie 20 anwesend war (US 158 f, 367; ./61, ./62) und dabei das Wissen von der mangelnden Werthaltigkeit der Investition erwarb (US 367), durchaus in Einklang zu bringen. Soweit der Angeklagte seine Anwesenheit bei diesen Besprechungen mit dem Argument zu bestreiten sucht, dass derartige interne Aktennotizen sehr häufig falsche Angaben über die Personen der Teilnehmer enthielten, und eine Teilnahme als nicht tragfähig für die vom Erstgericht daraus vorgenommenen Ableitungen erachtet, erschöpft sich sein Vorbringen abermals in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld, die indes in Verfahren vor Kollegialgerichten nicht zulässig ist. Da das Erstgericht eine Mitwirkung des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** an Konzeption und Durchführung der Überweisungs-(= Verrechnungs-)räder nicht feststellte (US 211 bis 220 - einer ausdrücklichen Negativkonstatierung dazu bedurfte es dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht), war eine Auseinandersetzung mit der eine solche Beteiligung verneinenden Antwort Dris. G***** auf die Frage 12 nicht erforderlich. Indem der Beschwerdeführer aus seiner - vor allem im Vergleich zum (rechtskräftig im Verfahren W***** I verurteilten) Wirtschaftstreuhänder Georg Ge***** - mangelnden Involvierung in diese Überweisungsräder seine Gutgläubigkeit darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen einmal mehr in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Als für die Entscheidung der Sache nicht von Bedeutung kann dahingestellt bleiben, ob die Begriffe "partiarisches Darlehen" und "wirtschaftliches Miteigentum" bereits vor Beginn der Tätigkeit von Dkfm. Mag. H***** im W*****-Konzern verwendet worden waren oder ob der Genannte diese Ausdrücke eingeführt bzw empfohlen hatte. Die die erste Alternative bejahende Antwort Dris. G***** auf die Frage 13 bedurfte daher keiner Erörterung.

Auf die Frage 14, ob der Beschwerdeführer einen Gesamtüberblick über die Finanz- und Ertragslage des gesamten W*****/I*****-Bautreuhandkonzerns hatte, antwortete Dr. G*****, seiner Meinung nach sei das nicht der Fall gewesen, wobei er ergänzte, dass dies für dessen - seiner Meinung nach eher untergeordnete - Tätigkeit auch nicht notwendig gewesen sei. Diese Antwort stellt keine Wiedergabe einer Wahrnehmung dar, sondern eine - sogar ausdrücklich als solche deklarierte - Meinungsäußerung, die schon unter diesem Gesichtspunkt keiner Würdigung bedurfte. Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies - zu Gunsten des Beschwerdeführers - festgestellt, dass er nicht über alle Detailkenntnisse des Gesamtkonzerns verfügte (US 377). Die Antwort auf Frage 15, ob Dr. G***** den Nichtigkeitswerber in ein kriminelles Konzept zu Lasten der Anleger, wie dies im Urteil im W***** I-Verfahren festgestellt wurde, eingeweiht hatte, zwang ebenso zu einer faktisch-rechtlichen Wertung, die keiner Erörterung durch die Tatrichter bedurfte. Darüber hinaus leitete das Erstgericht die Erlangung des Wissens des Angeklagten von der vorsätzlich missbräuchlichen Verwendung der Anlegergelder und der Anlegerschädigung nicht aus dem irrealen Vorgang einer formellen "Einweihung", sondern aus einer Vielzahl von Indizien (US 402 ff) ab. Die einzelne Verfahrensergebnisse isoliert gegenüberstellende und damit schon vom Ansatz her verfehlte Kritik unzureichender Begründung im Zusammenhang mit der C***** übersieht überdies die denkgesetzkonformen Darlegungen der Tatrichter dazu in US 375 ff. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge auch - "aus advokatorischer Vorsicht" - den Nichtigkeitsgrund der Z 5a geltend zu machen trachtet, gelingt es ihm nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Seine Darlegung beschränkt sich vielmehr darauf, aus einzelnen Antworten Dris. G***** Indizien für das Fehlen bestimmter objektiver und (insbesondere) subjektiver Tatbestandselemente abzuleiten und diese mit eigener Wertung - unter Außerachtlassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - einer gesonderten, für ihn günstigeren Beweiswürdigung zu unterziehen. Damit verfehlt er eine prozessordnungskonforme Tatsachenrüge (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 3, 4); dies umso mehr, wenn er die Tatsache seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Finanzvergehen (zufolge Scheinbeteiligung an den Serien 10 und 30, vgl US 341 f, 349 f) schlicht bestreitet. Das Vorbringen des Angeklagten Dkfm. Mag. H***** zu seiner auf Z 9 lit b gestützten Rechtsrüge, mit welcher er Verjährung der Strafbarkeit geltend macht, entspricht nicht den schon im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. D***** dargelegten Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, sodass es ihm an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.

Soweit der Rechtsmittelwerber die Verjährung sämtlicher vor dem 12. April 1989 gelegenen Taten behauptet, unterlässt er eine Ableitung aus dem Gesetz, warum im Falle der vom Erstgericht - in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren W***** I (12 Os 14/01, S 15) - angenommenen, durch eine einheitliche Tatsituation und gleiche Motivlage gekennzeichneten Aufeinanderfolge von Untreuehandlungen im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung (US 427) die vor dem genannten Zeitpunkt gesetzten Beitragshandlungen verjährt wären.

Die Verjährung einzelner Beiträge zur Untreue wäre unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes auch gar nicht aus dem Gesetz ableitbar gewesen. Denn § 57 Abs 2 zweiter Satz StGB legt als Beginn der Verjährungsfrist den Zeitpunkt fest, zu dem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Da das Erstgericht als Tatbeiträge zur Untreue zu qualifizierende Tathandlungen des Beschwerdeführers bis Mai 1989 und Schadensfolgen bis Ende Juni 1989 konstatierte (US 403 ff, 424, 429 f), konnte die - um die Zeit der ersten tatspezifischen Gerichtsanhängigkeit vom 4. März 1994 bis zum 20. Mai 1994 gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB verlängerte (US 429 iVm S 3f verso und 3g in ON 158) - zehnjährige Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB erst zu diesem Zeitpunkt beginnen und nicht vor dem 29. Juni 1999 (dem Datum der dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft stattgebenden und somit neuerliche Gerichtsanhängigkeit begründenden Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg - US 429 iVm ON 20 in ON 158) enden. Einer - von der Beschwerde offenbar intendierten - "Einzelaktsbetrachtung" wiederum stünde die vom Nichtigkeitswerber geflissentlich ausgesparte Bestimmung des § 58 Abs 2 StGB entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer die Kausalität seines im Mai 1989 erstellten letzten Gutachtens zur Serie 20 (US 151 f, 356 ff, 411) und seiner Mitwirkung am Werthaltigkeitsgutachten des Angeklagten B***** (US 261 f, 356) für die Anlegerschädigung in Abrede stellt, übergeht er die ausdrückliche Urteilskonstatierung der Schadenszufügung durch eben diese Tätigkeiten (US 429 f).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

In Bekämpfung des Freispruches der Angeklagten Hu***** vom Anklagevorwurf der falschen Beweisaussage vor Gericht (II. 2.) wendet sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen Aussprüche zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer sie Begründungsmängel (Z 5) und Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend macht. Sie lässt dabei außer Acht, dass die - unbestrittenen - Feststellungen zur objektiven Tatseite einen Schuldspruch wegen des genannten Vergehens nicht zu tragen vermögen, so dass die gerügten Passagen zum subjektiven Tatbestand keine entscheidenden Tatsachen betreffen und auch nicht derart lückenhaft sind, dass sie eine Gesetzesanwendung hindern. Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (Plöchl/Seidl in WK² § 288 Rz 21).

Zur Aussage der Angeklagten Hu***** als Zeugin in der W*****-I-Hauptverhandlung vom 8. September 1997 traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen (US 475 f):

Der überwiegende Teil der Vernehmung beschäftigte sich mit den Verrechnungsrädern. Gefragt nach den Gründen/Titeln der jeweiligen Überweisungen gab die - wie auch sonst in dieser Hauptverhandlung sehr bedacht und äußerst knapp, ja fast schon einsilbig formulierende - Angeklagte auf die Frage: "Schienen die Gründe (Titel), auf die sich die jeweiligen Überweisungen stützten, auch in zutreffender Form auf den jeweiligen Überweisungsträgern auf?" wörtlich an: "Es stand in den meisten Fällen der genaue Titel drauf und wenn nur Akontierungen oder keine genaue Zuordnung möglich war, dann stand "zur Verrechnung"" (W*****-I-Hv-Prot. 9037). Auf die Frage: "Ist Ihnen der Begriff des Verrechnungsrades bekannt, wenn ja, schildern sie den Zweck und die Auswirkungen eines Verrechnungsrades" sagte Hu***** nichts anderes als ihre subjektive Ansicht aus: "Der Begriff Verrechnungsrad ist mir mittlerweile bekannt. Wenn damit die Besprechungen mit Dr. G***** gemeint sind, dann war das so, dass Aufstellungen über die aktuellen Verrechnungssalden von mir vorbereitet wurden, eine Liquiditätsplanung erstellt wurde und für mich war der Zweck der Verrechnungsräder die Abdeckung von Verrechnungssalden, damit die Bilanz nicht so aufgebläht ist" (W*****-I-Hv-Prot. 9043 f).

Die Staatsanwaltschaft erblickte in der letztgenannten Äußerung über den Zweck der Verrechnungsräder eine falsche Beweisaussage und dehnte in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2002 die Anklage auf das Vergehen nach § 288 Abs 1 StGB aus, wobei sie der Angeklagten Hu***** auch vorwarf, die ihr bekannten eigentlichen Zwecke der Verrechnungsräder, welche die Anklagebehörde im Einzelnen anführte, verschwiegen zu haben (Hv-Prot. 4543 ff).

Der von der Staatsanwaltschaft inkriminierte Teil der Aussage stellte jedoch keinen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen dar, sondern erschöpft sich in der subjektiven Bewertung des wirtschaftlichen Zweckes der Überweisungsvorgänge. Die von der vormaligen Zeugin gewählten Worte "für mich" belegen deutlich, dass sie damit ihrer Meinung kundtun wollte. Im Einklang mit dem objektiven Wortsinn der Äußerung sprach das Erstgericht daher auch aus, dass die nunmehrige Angeklagte damit nichts Anderes als ihre subjektive Ansicht kundgetan hatte (US 476). Die inkriminierte Äußerung stellte daher gar keine Zeugenaussage dar, die das Tatbild des § 288 Abs 1 StGB erfüllen könnte, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdeausführungen erübrigt. Den Freispruch der Angeklagten B*****, P***** und Hu***** vom Anklagevorwurf der Beteiligung am Verbrechen der Untreue bekämpft die Staatsanwaltschaft - hinsichtlich des Erstgenannten eingeschränkt auf den Tatzeitraum April 1989 bis Ende 1989 - mittels Mängel- und Rechtsrüge.

Mit der Mängelrüge macht sie - differenziert nach einzelnen Angeklagten - die Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und offenbar unzureichende Begründung des Urteils (Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) geltend.

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet. Dem Gericht ist aber aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen; es genügt daher eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel, ohne dass es erforderlich ist, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen. Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 ist somit nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 43 mwN). Denn das Gericht ist gar nicht in der Lage, sich bei Würdigung der Beweisergebnisse von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 78).

Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (EvBl 1972/17).

Keine oder nur eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und empirischen Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 46). Derartige Formalmängel der angefochtenen Entscheidung vermag die Anklagebehörde - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - nicht darzutun. Das Erstgericht begründete nämlich nicht nur die Schuldsprüche, sondern auch die Freisprüche in hervorragender, die Anforderungen des § 270 Abs 1 Z 5 StPO qualitativ weit übersteigender Weise im letztgenannten Kontext insbesondere, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens einen deliktsspezifischen Vorsatz der Angeklagten B*****, P***** und Hu***** nicht feststellen lassen. Spekulativ-abstrakte Überlegungen der Rüge orientieren sich - wie etwa die Berufung auf "grundlegende wirtschaftliche Erfahrungssätze" und "den notwendigen Wissensstand und die evidente Verantwortung von Vorstandsmitgliedern" ("womit sich der Angeklagte beschäftigt haben musste") sowie auf die "Indizwirkung" bestimmter (von den Tatrichtern sehr wohl erörterter, vgl zB zum Generalmietvertrag US 442) objektiver Momente erweist - nicht am gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen, der lediglich die Hintanhaltung unstatthafter Vermutungen oder willkürlicher Annahmen bezweckt, nicht aber jene umfassende Bekämpfung der Lösung der Beweisfrage ermöglicht, die das Gesetz nur gegen Urteile von Einzelrichtern vorsieht.

Im Einzelnen ist dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu erwidern:

Die dem Angeklagten B***** als Vorstand der IV***** (US 437) offen gestandene Möglichkeit, Kenntnis vom Treuhandvertrag vom 17. Oktober 1985 (US 110; Blg ./181) zu erlangen, aus welchem das "Untreuekonzept und der kriminelle Plan" zu erschließen gewesen wäre, bedurfte als bloß abstrakte Denkvariante keiner Erörterung im Urteil. Soweit die Beschwerde das Wissen des Genannten vom erwähnten Vertrag mit dem Vorbringen darzutun sucht, dass "zum grundsätzlichen Erfahrungswissen des Vorstandes einer Gesellschaft die Kenntnis deren wichtigsten Vertragsbeziehungen gehöre", erschöpft sie sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in diesem Zusammenhang nicht eröffneten Berufung wegen Schuld. Die Beteiligung des Angeklagten B***** an Scheinzeichnungen und Vorausdotierungen wurde vom Erstgericht hinlänglich erörtert. Es legte dabei - der Beschwerde zuwider - auch logisch einwandfrei dar, dass er auf Grund der ihm von den Konzernverantwortlichen gegebenen Erklärungen keine Anlegerschädigung durch diese Vorgänge vermuten musste, wobei es die steuerrechtliche Frage bewusst ausklammerte (US 438 ff, 482 ff). Soweit die Staatsanwaltschaft aus den mit den Scheinzeichnungen und Vorausdotierungen verbundenen Unrichtigkeiten der Buchhaltung, die wieder auf die Jahresabschlüsse durchschlugen, einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten ableitet, sucht sie abermals auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.

Gleiches gilt für die Rüge der Feststellung, dass der Angeklagte B***** auch noch als Vorstandsmitglied der I***** von seinem ehemaligen Langzeitvorgesetzten Dr. Go***** in seiner Agenda dominiert und irregeführt wurde (US 442 f, 445, 447). Das Erstgericht ließ nämlich nicht unerwogen, dass dieses generell unkritische Verhalten des genannten Angeklagten auf seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner Ausbildung, seinem Wissensstand, seiner Berufserfahrung und seiner bisherigen Stellung im Konzern ("Prototyp eines Verkäufers") beruhte (US 443 ff, 481 ff). Der Beschwerde zuwider haftet auch der Urteilsfeststellung der fehlenden Kenntnis des Angeklagten B***** vom Generalmietvertrag (US 442) kein Begründungsmangel an. Den mangelnden Einfluss der negativen medialen Berichterstattung auf die Überzeugung des Angeklagten B*****, vor allem weshalb dieser daraus nicht die wahre Lage des Immobilienkonzerns erkennen musste, belegten die Tatrichter ausdrücklich (US 445 f, 485).

Soweit die Staatsanwaltschaft die Unterlassung der Erörterung des Umstandes rügt, dass sich der Angeklagte B***** auch nach Übernahme der Vorstandsfunktion bei der I***** nicht um die grundlegenden Vermögensdaten gekümmert habe, weicht sie vom Urteil ab, in dem dessen Bemühungen, sich einen Überblick über die Werthaltigkeit des I*****-Teilkonzerns zu verschaffen ("Barwertrechnung"), eingehend konstatiert sind (US 449 f, Blg ./57).

Mit dem Vorwurf eines Defizits überzeugender Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte B***** aus dem Brief Dris. Go***** vom 29. Juni 1987 über den "Puffereffekt" des Generalmieters die Mietdifferenzen beim Generalmietvertrag nicht erkannt habe (US 442), vermag die Anklagebehörde keine unzureichende Begründung aufzuzeigen, sondern erschöpft sich die Rüge einmal mehr in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Da das Erstgericht dem Angeklagten B***** eine heillose Überforderung zubilligte (US 484) und dies eingehend begründete (US 443 ff), bedurfte der Umstand, dass ihm als Mitgeschäftsführer der I***** der - von anderen abgeschlossene - Hausverwaltungsvertrag (US 93 ff), aus dem die Mietdifferenzen hervorgehen müssten, zugänglich gewesen sein dürfte, keiner gesonderten Erörterung. Soweit die Anklagebehörde aus der Erfahrungstatsache, dass die Kenntnis eines solchen Vertrages durch einen Geschäftsführer indiziert sei, einen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Genannten ableitet, macht sie keinen Bruch in der gedanklichen Deduktion geltend, sondern sucht wiederum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf unzulässige Weise zu bekämpfen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Angeklagte B***** zufolge Anwendung der "20%-Klausel" auf abschichtungsreife Ba*****-Serien (auf Grund der Auszahlung von bloß 20% des Abschichtungserlöses - US 249) die in Wahrheit wesentlich geringeren Mieterlöse erkannt haben musste. Denn das Erstgericht führte eingehend aus, dass er auf Grund seiner mangelnden persönlichen Fähigkeiten und seiner fortwährenden Irreführung durch Dr. Go***** weder das wirtschaftliche Kernproblem des Gesamt-Konzerns noch die wahre Bedeutung des I*****-Konzeptes erkannt hatte (US 446 f). Weiters legte es dar, dass ihm von der Konzernleitung die strikte Trennung des Ba*****-Bereiches vom I*****-Bereich vorgegeben worden war, so dass er für beide Teile getrennte Werthaltigkeitsberechnungen vornahm ("Leintuch" für den Ba*****-Teilkonzern und "Barwertrechnung" für den I*****-Teilkonzern). Während das "Leintuch" für den Ba*****-Bereich - in dem die 20%-Klausel angewendet wurde - einen Liquiditätsbedarf von S 1,7 Milliarden aufwies, bestätigte die "Barwertrechnung" für den I*****-Bereich - wenn auch auf Grund ihm zur Verfügung gestellter, subjektiv nicht als falsch erkannter Zahlen - die Werthaltigkeit letzteren Teilkonzerns (US 446 ff). Daher bedurften die von der Staatsanwaltschaft mit Bezugnahme auf die Urteilsfeststellungen aufgezeigten Umstände, die einen befähigten Geschäftsführer zu "ernster Sorge und besonderer Aufmerksamkeit" hätten veranlassen müssen, gerade bei einer strafbaren Handlung, die dolus directus verlangt, keiner gesonderten Würdigung.

Die Rüge unterlassener Erörterung zahlreicher im Urteil im Zusammenhang mit den erwähnten Werthaltigkeitsberechnungen erwogener Umstände zielt im Ergebnis gleichfalls auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ab. Aktenwidrig ist überdies das Vorbringen, dass die Bedeutung des dem Angeklagten B***** zur Kenntnis gelangten Gerüchtes einer Deckungslücke von 200 Millionen ATS unerörtert geblieben sei, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellte, dass dieses - zunächst nicht ernst genommene - Gerücht Anlass für die Vornahme der erwähnten Werthaltigkeitsberechnungen nach Übernahme des I*****-AG-Vorstandsmandates war (US 447 ff). Für die Behauptung, aus dem - vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten (US 253) - Umstand, dass der Bericht des I*****-AG-Vorstandes in der Aufsichtsratssitzung vom 5. Mai 1989 über die errechnete Deckungslücke im B*****-Bereich über 1,7 Milliarden ATS im Sitzungsprotokoll keinen Niederschlag fand, könne ein verbrecherischer Vorsatz des Angeklagten B***** abgeleitet werden, bleibt die Anklagebehörde eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Dafür, dass dieser Angeklagte als berichtspflichtiges Vorstandsmitglied für die Abfassung des ausschließlich vom gesondert verfolgten Dr. G***** als Aufsichtsratsvorsitzendem unterfertigten (./431) Protokolls verantwortlich war, findet sich kein Anhaltspunkt. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht auch die Mängel der "Barwertrechnung" für den I*****-Bereich - die zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben - entsprechend gewürdigt (US 450 f).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen beschäftigte sich das Erstgericht ferner ausführlich mit dem sogenannten "persönlichen Testament" des Angeklagten B***** und legte denkgesetzkonform dar, dass dieses zwar auf Grund des Terminkalenders des Genannten verfasst wurde, aber dessen Informationsstand zum Zeitpunkt seiner Abfassung nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch entsprach (US 487). Indem die Anklagebehörde auf Grund dieses "Testamentes" eine frühere Kenntnis des Angeklagten B***** von bedeutsamen Umstanden darzutun sucht, beschränkt sie sich neuerlich auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Dass der Angeklagte B***** nach "Skandalausbruch" am 18. Juni 1989 weitere Anlegermittel zu akquirieren versucht, Neuabschlüsse veranlasst oder am System der Verprovisionierung von Innengeschäften mitgewirkt hätte, verneinte das Erstgericht ausdrücklich (US 488). Nicht gewürdigte Beweismittel, aus denen das Gegenteil ableitbar wäre, vermag die Staatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass bei den Serien 6 und 17 auch noch nach dem erwähnten Zeitpunkt Anlegereinzahlungen erfolgten, wurde vom Erstgericht festgestellt (US 48, 264). Da dieses aber eine dolose Mitwirkung des Genannten zu konstatieren ablehnte, bestand für die von der Anklagebehörde dazu vermisste erstinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Buchsachverständigengutachten bzw - zur Hintanhaltung eines Feststellungsmangels - mit der Schadenshöhe kein Anlass. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Mängelrüge hinsichtlich der Angeklagten P***** und Hu***** zielen auf den Nachweis des Umstandes ab, dass beiden bewusst war, dass bei den Überweisungsrädern zumindest der überwiegende Teil des Geldes bloß im Kreis floss. Aus der Kenntnis dieses Umstandes sucht die Anklagebehörde wiederum die Unvollständigkeit der allein entscheidenden Aussprüche über die innere Tatseite der Beitragstäterschaft zur Untreue abzuleiten, die indes nach dem eingangs dazu Gesagten - da das Erstgericht auch eine daran geknüpfte Indizwirkung auf die subjektiven Tatbestandserfordernisse ausschloss - nicht gegeben ist. Vielmehr erschöpft sich auch diese Rüge - wie etwa das Abstellen auf "deutliche Indizien" und ein "schlechterdings unvorstellbares, aufreizendes Maß an Betriebsblindheit" sowie "zwangsläufiges Wissen" zeigt - in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Mit der Mitwirkung der Angeklagten P***** und Hu***** an den Überweisungszirkeln und deren subjektiven Vorstellungen hiebei setzte sich das Erstgericht eingehend auseinander. Es traf die Feststellungen, dass Dr. G***** den Angeklagten P***** und Hu***** die einzelnen Überweisungsvorgänge im Zuge sogenannter Finanzklausuren diktierte, während die Genannten die Anordnung zu Papier brachten, die Bankbelege vorbereiteten und diese selbst unterfertigten oder anderen Zeichnungsberechtigten zur Unterschrift vorlegten. Den beiden Angeklagten mussten die hinter den Zahlungsvorgängen stehenden Überlegungen verborgen bleiben, weil Dr. G***** keinen Einblick in sein Konzept gewährte und die einzelnen Überweisungsaufträge nur mündlich erteilte. Er gab seine Aufzeichnungen nie aus den Händen und war penibel darauf bedacht, seinen Mitarbeitern nur so viel Information zukommen zu lassen, wie diese für ihre Arbeit unbedingt benötigten, wobei er Kritik oder gar Widerspruch nicht duldete und etwaige Fragen nur unzureichend beantwortete. Die Angeklagten P***** und Hu***** waren nicht in der Lage, die anlegerschädigende Gestion zu durchschauen, weil ihnen der notwendige Überblick zur Erfassung der komplexen Struktur der Verrechnungsräder, das Hintergrundwissen über die angestrebten Effekte und auch das Fachwissen zum Erkennen der Auswirkung fehlte. Überdies wog sie der Umstand, dass Dr. G***** in Vorbereitung der Verrechnungsräder Vorgespräche mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vorständen der C***** führte, zusätzlich in Sicherheit, zumal der Vorstand der C***** als Inkassantin der Anlegergelder die vorgelegten Überweisungsträger ohne Einwände unterschrieb, so dass für sie kein Anlass bestand, an einen Befugnismissbrauch des Treuhänders zu denken (US 455 f, 463 ff).

Eine ausdrückliche Feststellung darüber, ob den Angeklagten P***** und Hu***** bewusst war, dass bei den Überweisungsrädern das Geld im Wesentlichen im Kreis floss, traf das Erstgericht nicht (vgl zur Terminologie US 218). Es führte bloß im Zusammenhang mit der Tätigkeit der beiden aus, dass schon rein rechnerisch die Summe aller Auszahlungen mit der Summe aller Einzahlungen übereinstimmen musste, weil von sämtlichen Überweisungen nur Konzerngesellschaften betroffen waren und nach außen kein Geld abfloss (US 466). Hinsichtlich des Angeklagten P***** konstatierte es auch, dass er selbst den Ausdruck "Überweisungsrad" verwendet hatte (US 455).

Zu den erwähnten Feststellungen nahm das Erstgericht eine umfassende und detaillierte Beweiswürdigung vor. Zentraler Punkt ist dabei die Erwägung, dass für ein Erkennen des hinter den Überweisungsrädern stehenden verbrecherischen Plans nicht nur ein Überblick über sämtliche Überweisungsschritte, sondern - gepaart mit dem entsprechenden Fachwissen - die Kenntnis der Auswirkung jeder einzelnen Überweisung für die einzelnen Gesellschaften (von denen bis zu 55 von einem Kreislauf betroffen waren) notwendig war. Da zudem in vielen Fällen die Werthaltigkeit von Forderungen oder Beteiligungen eine wesentliche Rolle spielte, was wiederum einen Durchblick über die vielschichtigen Verflechtungen voraussetzte, konnte daher nur jemand Sinn und Absicht der Verrechnungsräder erkennen, der diesen gesamten, konzernübergreifenden Überblick hatte. Den Angeklagten P***** und Hu***** hätten - bei entsprechend kritischer Einstellung - bestenfalls Bedenken über die Sinnhaftigkeit dieser Geldkreisläufe kommen können (US 491 f).

Dem Umstand, ob die Angeklagten P***** oder Hu***** die Geldkreisläufe als solche erkannt haben, kommt im Hinblick auf die mängelfrei begründete Ablehnung des Erstgerichtes, die Feststellung eines deliktischen Vorsatzes der beiden zu treffen, keine Bedeutung zu. Aus diesem Grunde bedurften die von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Indizien für eine entsprechende Kenntnis keiner weiteren Erörterung.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht die Staatsanwaltschaft Feststellungsmängel hinsichtlich aller drei freigesprochenen Angeklagten geltend. Da das Erstgericht einen auf einen sonstigen Tatbeitrag zum Sonderpflichtdelikt der Untreue der unmittelbaren Täter gerichteten Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verneint habe, komme Beitragstäterschaft zum bisher verdrängten Allgemeindelikt des schweren Betruges in Frage. Das Erstgericht habe jedoch die auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Aussprüche dahin unterlassen, ob das die Grundtat objektiv fördernde Handeln der Angeklagten jeweils von einem auf Leistung eines sonstigen Tatbeitrages zum schweren Betrug gerichteten bedingten Vorsatz getragen war.

Wie bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. D***** dargelegt, muss bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hinwiesen und dessen ungeachtet eine entsprechend klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Die Anklagebehörde übersieht, dass das Erstgericht mit der nötigen Deutlichkeit ausgesprochen hat, dass es den betroffenen Angeklagten nicht nur an dem für die Beitragstäterschaft zur Untreue erforderlichen Vorsatz in Form der Wissentlichkeit, sondern überhaupt an jeglichem Vorsatz mangelte, auch wenn es sich vordergründig - dem Anklagevorwurf entsprechend - mit dem Fehlen eines auf das erwähnte Sonderpflichtdelikt gerichteten Vorsatzes auseinander setzte. So stellte das Erstgericht fest, dass die Angeklagten durch die das kriminelle Unternehmenskonzept durchführenden Personen, insbesondere durch Dr. G*****, über die wahre wirtschaftliche Lage des Konzerns nicht nur nicht aufgeklärt, sondern getäuscht worden waren (US 495 f; US 443 f, 451, 481 hinsichtlich B*****; US 457 f, 462, 491 hinsichtlich P*****; US 473, 491 hinsichtlich Hu*****) und sie weder den verbrecherischen Plan, noch die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Handlungen erkannt hatten und hiezu auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer Ausbildung auch gar nicht in der Lage gewesen waren (US 440 ff, 482 ff hinsichtlich B*****; US 459 ff, 490 ff hinsichtlich P*****; US 464 ff, 472 ff, 503 ff hinsichtlich Hu*****). Diese Umstände schließen einen - für die Beitragstäterschaft zum Betrug essentiellen, wenn auch nur bedingten - Irreführungsvorsatz aus.

Indem das Erstgericht wiederholt aussprach, dass die betroffenen Angeklagten den ihnen gegebenen Informationen vertraut und somit gutgläubig gehandelt hatten (US 443 ff, 483 ff hinsichtlich B*****; US 457 ff, 496 ff, insbesondere 501 hinsichtlich P*****; US 467, 474, 491 ff hinsichtlich Hu*****), verneinte es auch einen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz.

Auf der Basis dieser Konstatierungen erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen - wie etwa das mehrmalige Rekurrieren auf die "Indizwirkung" von Beweisergebnissen deutlich macht - neuerlich als prozessordnungswidrige Kritik an der kollegialrichterlichen Beweiswürdigung.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO iVm § 285a StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.

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