OGH 12Os103/87

OGH12Os103/8713.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl R*** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a und Abs. 3 lit b und d FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.März 1987, GZ 6 e Vr 7544/85-30, sowie über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl R*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a und Abs. 3 lit b und d FinStrG schuldig erkannt und nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung verspätet angemeldet. Er beantragt, die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldungsfrist mit der Behauptung, die langjährig in der Anwaltschaft tätige und verläßliche Sekretärin seines Verteidigers habe die betreffende Frist im Fristenbuch falsch vorgemerkt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem, daß um diese innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO). In der Rechtsmittelanmeldung (ON 32 d.A) wird als Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich der 19.März 1987 angeführt (S 124 d.A); dieser Schriftsatz ist mit 24.März 1987 datiert (S 124), an welchem Tage er auch offenkundig geschrieben und damit vom Verteidiger Dr.Helmut K*** unterschrieben wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelanmeldung am 24.März 1987 bei pflichtgemäßer Sorgfalt davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß die Frist zur Anmeldung der beiden Rechtsmittel einen Tag zuvor abgelaufen war; ein Anhaltspunkt, daß Rechtsanwalt Dr.K*** diesen Schriftsatz entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes ungelesen unterfertigt habe, ist nicht vorhanden. Damit ist aber das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelanmeldungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Dr.K*** am 24.März 1987 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde vielmehr erst am 8.April 1987 zur Post gegeben. Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen war, verweigert werden. Dementsprechend waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weil der Rechtsmittelwerber bei der Anmeldung keinen der im Gesetz angegebenen Nichtigkeitsgründe oder jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch die er sich in der Straffrage beschwert findet (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).

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