OGH 12Os102/96 (12Os103/96)

OGH12Os102/96 (12Os103/96)29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Mai 1996, GZ 5 d Vr 5.020/96-29, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB (A./), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B./) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren von Relevanz zusammengefaßt wiedergegeben - in Wien

A./ in der Zeit vom 28.Mai 1995 bis 21.September 1995 in insgesamt zehn Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich angeführten Personen neun (in keinem Fall einen Wert von über 25.000 S repräsentierende) Fahrräder im Gesamtwert von mindestens 35.124 S, teilweise durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, nämlich Öffnen von Fahrradschlössern mittels Seitenschneiders, sowie durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, und zwei CD-Player im Gesamtwert von 2.798 S weggenommen und ferner

C./2. im Sommer 1995 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Walter K***** durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungswilliger und -fähiger Darlehensnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung von Darlehen in Höhe von insgesamt 53.649 S verleitet und den Genannten dadurch in dieser Höhe am Vermögen geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (§ 285 f StPO), wurden die Schöffen bereits am 9.Mai 1996 zum AZ 5 d Vr 1287/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beeidigt, sodaß die behauptete Formverletzung (Z 3) nicht vorliegt.

Soweit Mängel- (Z 5), Subsumtions- (Z 10) und Strafzumessungsrüge (Z 11) den Schuldspruch wegen "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls" (§ 130 dritter Fall StGB) bekämpfen, ist ihnen zu entgegnen, daß das Erstgericht feststellte, daß der Angeklagte alle unter A./ des Schuldspruchs angeführten Diebstähle, somit auch jene nach § 129 Z 3 StGB qualifizierten, gewerbsmäßig verübte (US 6) und damit - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - den Diebstahlskomplex A./ rechtsrichtig unter §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3 (richtig Z 3), 130 vierter Fall StGB subsumierte (US 4, 7).

Damit vergleicht aber die auf die Annahme der Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB abstellende Beschwerde nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Bezeichnung "gewerbsmäßig schwerer Diebstahl durch Einbruch" (richtig: schwerer und [auch in bezug auf die Einbruchsbegehung] gewerbsmäßiger Diebstahl) auf einer ersichtlich irrtümlichen, dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil gereichenden Wiedergabe der Einleitung des zweiten Satzes des § 130 StGB beruht.

Der gegen das Schuldspruchfaktum C./2. gerichteten Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es im Hinblick auf die vom Erstgericht dazu angestellten Erwägungen zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers (US 10) und der selbst von der Beschwerde als richtig eingeräumten Tatsache, daß eine Darlehensrückführung aussteht, nicht, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges zu erwecken.

Mit der unter Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (ferner) vorgetragenen Reklamation weiterer Milderungsgründe, darauf aufbauend der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB und der (zumindest teilbedingten) Strafnachsicht rügt der Angeklagte der Sache nach bloß den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht, welcher aber nur der Anfechtung mit Berufung unterliegt. Somit wird der zitierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der in jedem Fall in einer fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Straffrage bestehen muß, nicht zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt, daß über die Berufung sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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