OGH 12Os102/09f (RS0125613)

OGH12Os102/09f27.8.2009

Rechtssatz

Die im § 271 Abs 7 fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des § 270 Abs 3 zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.

Normen

StPO §271 Abs7

12 Os 102/09fOGH27.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20090827_OGH0002_0120OS00102_09F0000_001

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