OGH 12Os102/04

OGH12Os102/044.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Z***** wegen teils vollendeter, teils versuchter Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 11. November 2003, GZ 16 Hv 4/03x-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton Z***** (richtig:) mehrerer teils vollendeter, teils versuchter Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er

für die Jahre 1990 bis 1999 in Krems an der Donau vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger sowie unvollständiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen

a) für die Jahre 1990 bis 1994 auch durch Abgabe unrichtiger Alkoholabgabe- und Weinsteuererklärungen Verkürzungen an Einkommen-, Umsatz- und Weinsteuer sowie Alkoholabgabe in der Gesamthöhe von 43.126,31 EUR bewirkte und

b) für die Jahre 1995 bis 1999 Verkürzungen an Einkommen- sowie Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 44.466,47 EUR zu bewirken versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Höhe der Verkürzungsbeträge sowie der subjektiven Tatseite nicht hinreichend begründet, übergeht sie die diesbezüglichen - äußerst eingehenden (US 6 bis 15) - mängelfreien beweiswürdigenden Erwägungen und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.

Korrespondierendes gilt für den Einwand der Urteilsunvollständigkeit, der nicht erkennen lässt, welche (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Beweisergebnisse übergangen worden sein sollen. Mit dem Vorbringen, das Ersturteil erörtere die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten nicht, entfernt sich die Rüge erneut von der Aktenlage (s insbesonders US 6 f, 13).

Auch mit dem Beweiswert einer (nicht unerheblichen) Fehlbuchung setzte sich das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - beweiswürdigend auseinander (US 15).

Die Tatsachenrüge (Z 5a), beschränkt sich darauf, aus einzelnen - isoliert betrachtet - für den Angeklagten günstigen Verfahrensergebnissen auf rein hypothetischer Basis eigene, urteilsfremde Schlussfolgerungen zu ziehen und ist solcherart nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die unsubstantiierte Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, lässt nicht erkennen, welche über die von den Tatrichtern vorgenommenen hinausgehenden Konstatierungen als Subsumtionsbasis erforderlich gewesen sein sollen und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.

Das - mit Blick auf die Beurteilung der Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) erstattete - Vorbringen, der angefochtenen Entscheidung sei weder zu entnehmen, ob Deliktsmehrheit vorliege, noch (gegebenenfalls), ob alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der selben Finanzstrafbehörde fielen, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen (entgegen der insoweit verfehlten Bezeichnung im Urteilstenor) in der unrichtigen sowie unvollständigen Abgabe mehrerer - allesamt in die Zuständigkeit des Finanzamtes Krems an der Donau fallender - Jahressteuererklärungen gelegen sind (US 3; vgl auch US 16). Die - inhaltlich auf die Berufung verweisende - Sanktionsrüge (Z 11) stellt den (zutreffend) auf die - eine qualifizierte Vorprüfung (14 Os 127/90, EvBl 1992/26, 93) und somit taugliche Grundlage für die Feststellungen zur objektiven Tatseite darstellenden (14 Os 33/00) - Ergebnisse der Betriebsprüfung gegründeten, logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts zu den Verkürzungsbeträgen ohne Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens eigene (urteilsfremde) Hypothesen entgegen und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Mit den übrigen Ausführungen zur Straffrage werden nichtigkeitsbegründende Umstände nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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