OGH 12Os101/92

OGH12Os101/9217.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.Juni 1992, GZ 37 Vr 742/92-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 26.Juni 1946 geborene Heinrich T***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zum Faktenkomplex II und zu III gewerbsmäßig) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem er jeweils als zahlungsfähig und zahlungswillig auftrat, zu Handlungen verleitet, die sie um insgesamt mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, nämlich

I. am 26.März, 26.Juni und 5.Juli 1991 in Schruns Verfügungsberechtigte der Firma Z***** zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 37.669,29 S;

II. Verfügungsberechtigte nachangeführter Beherbergungsbetriebe zur Gewährung von Quartier und Verabreichung von Konsumationen, nämlich

1. zwischen 2. und 8.Oktober 1991 in Feldkirch des Hotels "Bären" - Schaden: 4.600 S;

2. am 8.Oktober 1991 in Wien des Hotels "Sacher" - Schaden: 9.918 S;

3. zwischen 9. und 11.Oktober 1991 in Wien des Hotels "Hilton" -

Schaden: 12.591 S;

4. zwischen 12. und 14.Oktober 1991 in Salzburg des Hotels Bristol" -

Schaden: 19.205 S;

5. zwischen 15. und 20.Oktober 1991 in Innsbruck des Hotels "Tourotel" - Schaden: 8.976 S;

6. zwischen 19. und 23.Oktober 1991 in Innsbruck des Hotels "Europa" - Schaden: 10.694 S;

7. zwischen 12. und 14.März 1992 in Innsbruck des Hotels "Scandic-Crown" - Schaden: 4.323 S;

III. am 16.November 1991 in Tosters Sieglinde St***** zur Gewährung eines Darlehens von 1.000 S.

Das Urteil enthält auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche und den Strafausspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3 (ersichtlich gemeint: Z 4), 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies (auch) mit Berufung; ferner hat er eine "Berufung wegen Schuld" (S 114 und 122/II) ergriffen.

Die "Berufung wegen Schuld" war vorweg als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu.

Eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis wesentliche Verteidigungsrechte verletzt wurden. Da keiner der Einwände zur Verfahrensrüge auf einer derartigen Antragstellung des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung beruht, fehlt es hier schon an der prozessualen Grundvoraussetzung einer gesetzeskonformen Inanspruchnahme dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.

Zu der in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellten Behauptung einer Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils in bezug auf die subjektiven Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt der Hinweis auf die dem zweiten Absatz der Seite 109/II zu entnehmenden tatrichterlichen Ausführungen in Verbindung damit, daß der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung im Umfang des den Schuldspruch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zugrundeliegenden Tatkomplexes ohne Einschränkung geständig war (S 85/II).

Die auf eine Eliminierung der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung ausgerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Verneinung der subjektiven Kriterien der Gewerbsmäßigkeit von urteilsfremden Tatsachenprämissen zur inneren Tatseite ausgeht.

Auch was zu § 281 Abs 1 Z 11 letzter Fall StPO vorgebracht wird, bringt weder diesen noch einen anderen materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sich die Reklamation bisher unberücksichtigt gebliebener vermeintlicher Milderungsgründe in allein im Berufungsverfahren zu beurteilenden Argumenten erschöpft.

Die sohin insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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