Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe auf 15 (fünfzehn) Monate erhöht.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 5. Mai 1943 geborene Altwareneinkäufer Gerhard A sowie dessen Lebensgefährtin Brigitte B und dessen Schwager Lorenz C des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils nach dem § 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer eines Jahres - die den Angeklagten B und C gemäß § 43 (Abs 1) StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden - verurteilt, weil sie im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der X, bei der Brigitte B für ihren PKW Marke Mercedes 280 SE mit dem polizeilichen Kennzeichen W 333.975 eine Vollkaskoversichung abgeschlossen hatte, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß Lorenz C auf Ersuchen von Gerhard A und Brigitte B nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 7. Juni 1980 auf der Bundesstraße 34
in der Nähe von Altenburg (N§), welchen Gerhard A ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein versucht hatte, noch am 7. Juni 1980 beim Gendarmerieposten Horn eine Anzeige erstattete, wonach im Unfallszeitpunkt er den PKW der Brigittte B gelenkt habe, sowie am 9. Juni 1980
in Wien einen Kraftfahrzeug-Schadensbericht ausfüllte, in dem er angab, er habe am 7. Juni 1980 den gegenständlichen Unfall verursacht, diesen Schadensbericht als (angeblicher) 'Lenker' unterschrieb und zu Brigitte B brachte, die ihn als Versicherungsnehmerin unterfertigte, worauf dann Gerhard A diesen Schadensbericht einem Vertreter zur Weiterleitung an die X übergab, zu einer Handlung, nämlich zur Liquidierung eines Schadensbetrages von zumindest S 180.500,--, zu verleiten versucht haben, welche die genannte Versicherung an ihrem Vermögen um den erwähnten, S 100.000,-- übersteigenden Betrag schädigen sollte.
Dieses Urteil wird im Schuldspruch allein vom Angeklagten Gerhard A mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch von diesem Angeklagten sowie, zu dessen Ungunsten, von der Staatsanwaltschaft bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Einen den erstangeführten Nichtigkeitsgrund verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der von seinem Verteidiger sowohl in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1980 (ON 7, S 92 d.A) als auch in der Hauptverhandlung vom 24. März 1981 (ON 22, S 174 d.A) beantragten (Ladung und) Einvernahme des Zeugen Franz H zur Frage, wer die (Schadens-)Meldung an die Versicherung abgegeben habe.
Die Rüge schlägt jedoch nicht durch: Abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnedies den Versuch unternommen hat, den namhaft gemachten Zeugen zur Hauptverhandlung vom 24. März 1981 unter der vom Antragsteller angegebenen Anschrift - 'Autohaus L', bei dem Brigitte B am 7. Mai 1980 den Mercedes-PKW gekauft und die Vollkaskoversicherung mit der X sowie einen Kreditvertrag mit der I abgeschlossen hatte - zu laden, die gerichtliche Zeugenladung dem Adressaten aber nicht zugestellt werden konnte, weil er 'unbekannt verzogen' war (sh ON 11), war die begehrte Beweisaufnahme schon darum nicht erforderlich, weil der Angeklagte A selbst mehrmals angegeben hatte, daß er das ausgefüllte 'Versicherungsformular' (sh S 139 d.A) 'mit dem Unfallsbericht der X überbracht habe' (sh S 23 unten/S 24 oben d.A) bzw 'seinem Versicherungsvertreter gegeben habe' (sh S 33 d.A), und er dann in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1980 noch ergänzte (sh S 83 unten d.A), daß C und B in seiner Anwesenheit die Schadensmeldung geschrieben hätten, die 'wir dann am Autoplatz, wo der Wagen auch gekauft und die Versicherung abgeschlossen worden ist, und wohin immer der Mann von der Versicherung hinkommt, abgegeben haben' (sh in diesem Zusammenhang auch die Zeugenaussage des Versicherungsangestellten Herbert K, S 168 d.A, der die Schadensmeldung tatsächlich vom Autoplatz L abgeholt hat), bei welcher Darstellung der Angeklagte A im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung vom 24. März 1981 geblieben ist (sh S 166, 167 d. A). Dazu kommt noch, daß im Beweisantrag auch nicht - wie dies im gegebenen Fall aber geboten gewesen wäre -
Gründe angegeben worden sind, aus denen zu erwarten gewesen wäre, die Durchführung des Beweises werde von der eigenen Darstellung des Angeklagten A abweichendes Ergebnis - nämlich, daß er an der Übermittlung der (unrichtigen) Schadensmeldung an die Versicherung überhaupt nicht mitgewirkt habe - erbringen (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO, Nr 19
zu § 281 Z 4).
In seinen Verteidigungsrechten ist der Angeklagte A mithin durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages (sh S 175 d.A) nicht beeinträchtigt worden.
Als nicht zielführend erweist sich auch die Mängelrüge, die sich in einer Kritik der Lösung der Beweisfrage durch das Schöffengericht sowie in Darlegungen über die Möglichkeit anderer, für den Angeklagten A günstigerer Schlußfolgerungen erschöpft, und mit welcher der Beschwerdeführer - im Ergebnis - bloß seiner vom Erstgericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach er (sh S 81, 82 d.A) die erfolgte Schadensmeldung an die Versicherung nur wegen der seiner Meinung nach gebotenen Verständigung der (den Kaufpreis des Fahrzeugs kreditierenden) Bank für wichtig gehalten, im übrigen aber unbedingte Leistungspflicht der Versicherung auf Grund der von Brigitte B abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (bei allerdings möglicher Regreßnahme der Versicherung gegen ihn als Fahrzeuglenker im Unfallszeitpunkt /vgl hiezu SSt 46/1/) angenommen habe und wonach mit der hinsichtlich der Lenkerangaben unrichtigen, an sich nicht nötigen Unfallsmeldung beim Gendarmerieposten Horn lediglich Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seiner (damals noch offenen) Führerscheinangelegenheit vermieden werden sollten. Die eingehende Argumentation, mit welcher das Erstgericht dieser Verantwortung des Angeklagten A (und auch der der Mitangeklagten) den Glauben versagte (sh S 188 ff d.A), gibt die verwerteten Beweisergebnisse aktengetreu wieder und übergeht keine wesentlichen Verfahrensergebnisse.
Sie ist in sich folgerichtig und entspricht, mag sie auch nicht zwingend sein, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung ist die bekämpfte Sachverhaltsfeststellung, da ihr formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht anhaften, einer wirksamen Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entzogen.
In Ausführung der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung, daß die von ihm nach den Urteilsannahmen gesetzten Handlungen - er habe weder Meldung über den Unfall bei der Behörde erstattet, noch die Schadensmeldung an die Versicherung ausgefüllt oder unterschrieben, noch dafür Sorge getragen, daß die Schadensmeldung der Versicherung zukomme - nicht bis zum (strafbaren) Versuch im Sinne des § 15 Abs 2 StGB gediehen seien.
Auch die Rechtsrüge versagt:
Der Beschwerdeführer läßt nämlich unberücksichtigt, daß nach den - mängelfrei begründeten - Urteilskonstatierungen die drei Angeklagten im einverständlichen Zusammenwirken, als Beteiligte, gehandelt haben, daß Lorenz C auf Ersuchen der Angeklagten A und B die (unrichtige) Unfallsmeldung an die Gendarmerie erstattete und daß der Angeklagte A, wie schon bei der Behandlung der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Verfahrensrüge dargetan und im Urteil (sh S 178 unten d.A) festgestellt worden ist, sehr wohl (eund efolgreich /vgl Zeugenaussage Herbert K S 168 d.A/) dafür sorgte, daß die (unrichtige) Schadensmeldung, zwecks Schadensliquidierung seitens des Kaskoversicherers diesem (der X) zukam. Damit hat er sich aber keineswegs bloß passiv verhalten, sondern insbesondere dadurch, daß er daran mitwirkte, den Schadensfall dem Kaskoversicherer zur Kenntnis zu bringen, auch selbst ein auf dessen Täuschung abzielendes Verhalten gesetzt, das im Sinne des Gesamtplanes der Angeklagten bereits als ausführungsnah und in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht (: Versicherungsbetrug) stehend zu beurteilen ist (SSt 46/51; vgl auch Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 48, 49 zu § 146 und RN 22
zu § 155; Liebscher im Wiener Kommentar zum StGB, RZ 26 zu § 146 und RZ 6 zu § 151).
Der Schuldspruch (auch) des Angeklagten Gerhard A wegen Verbrechens des versuchten (Versicherungs-)Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den Umstand an, daß es beim Versuch der Straftat geblieben ist.
Von den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei erstere eine Strafminderung, letztere Erhöhung des Strafmaßes begehren, ist allein jene der Anklagebehörde begründet. Mit Recht weist diese darauf hin, daß das erhebliche Maß an Schuld unter anderem auch durch Involvierung anderer Personen in das Tatgeschehen und der Umstand, daß dem Milderungsgrund des Versuches nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt, eine Bemessung der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens nicht rechtfertigt, zumal auch die durch ein getrübtes Vorleben gekennzeichnete Täterpersönlichkeit des Berufungswerbers dagegen spricht. Auch kann, wie die Berufung des Angeklagten geltend macht, von einer minderen Tatbeteiligung ebensowenig die Rede sein als davon, daß nahezu ein untauglicher Versuch vorliege. Im Gegenteil beruht die Durchkreuzung des betrügerischen Planes zufolge des ergangenen anonymen Hinweises geradezu auf einem Zufall.
Aus diesen Erwägungen und im Hinblick auf den hohen sozialen Störwert und die große Dunkelziffer der Versicherungsbetrügereien bedurfte es einer Erhöhung der Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftat des Angeklagten gerecht zu werden und im übrigen die erforderliche Relation zu den Strafen über die Mitbeteiligten herzustellen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)