Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Reinhard S***** wegen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12 erster Fall, 293 Abs 2 StGB, AZ 18 U 467/11s des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Reinhard S***** an das Bezirksgericht Oberwart kommt keine Berechtigung zu, weil die „Vermeidung reisebedingter Unkosten“ und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
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