European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00087.16I.1222.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0097037).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)