European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00086.16T.1212.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf „Delegierung des Verfahrens wegen Befangenheit des Landesgerichts für Strafsachen Graz in ein anderes Bundesland“, weil das genannte Gericht „offenbar kein faires Verfahren garantieren kann“, war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen (Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 11; RIS‑Justiz RS0097037).
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