OGH 12Ns86/11k

OGH12Ns86/11k25.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Thomas K*****, AZ 2 BE 434/99 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung dieses Gerichts zur Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Februar 2000, GZ 2 BE 434/99-6, wurde Thomas K***** aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) bedingt entlassen und in den Strafvollzug überstellt.

Aus der Freiheitsstrafe wurde er mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2009, GZ 183 BE 52/08t-19, bedingt entlassen, wobei unter einem begleitende Maßnahmen angeordnet wurden. Thomas K***** nahm in der Folge in Wien gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz regt unter Hinweis auf die zweckmäßigere Überwachung der Weisungen und Betreuung durch die Bewährungshilfe die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien an.

Gemäß § 179 Abs 1 StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.

Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt (womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre), ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung (Drexler, StVG2 § 179 Rz 2) und - wie im gegebenen Fall - auch dann eintritt, wenn eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf jene aus der Maßnahme folgt. Eine Delegierung (§ 17 Abs 3 StVG; § 39 StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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