European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00008.23G.0214.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS-Justiz RS0134063; siehe auch Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN).
[2] Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis, dass der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt im gegenständlichen Verfahren als Zeuge zu vernehmen sein wird (ON 53 S 3), kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS‑Justiz RS0053539), dargetan.
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