OGH 12Ns8/17y

OGH12Ns8/17y17.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Bekir C*****, AZ 75 BE 73/16g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00008.17Y.0217.000

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 3. Mai 2016 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Seitens der Bewährungshilfe, Verein Neustart, wurde daher der Akt intern zur weiteren Betreuung an die Einrichtung Neustart Vorarlberg abgetreten. Vom Landesgericht Feldkirch kann daher das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden.

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS‑Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.

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