European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00075.24M.0110.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Angeklagte hat das von ihm behauptete dauernde Hindernis für die Anreise zum tatortzuständigen Gericht nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Wohnsitzes des Opfers, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft im Strafantrag beantragt hat, im Sprengel des Bezirksgerichts Fürstenfeld kommt eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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