OGH 12Ns75/24m

OGH12Ns75/24m10.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 15 U 151/24t des Bezirksgerichts Fürstenfeld. über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00075.24M.0110.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Angeklagte hat das von ihm behauptete dauernde Hindernis für die Anreise zum tatortzuständigen Gericht nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Wohnsitzes des Opfers, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft im Strafantrag beantragt hat, im Sprengel des Bezirksgerichts Fürstenfeld kommt eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

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