European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00069.23B.1219.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts seinen Wohnsitz hat, stellt mit Blick auf den Wohnsitz von Zeugen in dessen Sprengel keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die zur weiteren Antragsfundierung erhobenen Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung scheiden von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS‑Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).
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