European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00069.14I.1218.000
Spruch:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Graz‑Ost zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Graz lastete Ali A***** mit Strafantrag vom 5. Mai 2014 an, am 7. November 2013 „in Feldkirchen bei Graz“ Karl G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen im Wege der Internetplattform „s*****“, nämlich durch die Vorgabe, ein elektronisches Zubehör zu verkaufen, zur Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von 180 Euro verleitet zu haben, wodurch Letzterer mangels Lieferung der verkauften Sache an seinem Vermögen geschädigt wurde (ON 3).
Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 trat das Bezirksgericht Graz‑Ost (im Rahmen der mangels vorheriger Vernehmung des Ali A***** entgegen § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit des Genannten durchgeführten Hauptverhandlung) die Sache mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht Favoriten ab (ON 6 S 3; ON 1 S 1a verso), welches seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 11. September 2014 verneinte und die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte (ON 1 S 3).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (Oshidari, WK‑StPO § 36 Rz 6).
Fallbezogen ist der Ausführungsort den Akten nicht zu entnehmen. Die vom Bezirksgericht Graz‑Ost im „Abtretungsbeschluss“ (vgl aber § 38 StPO) erkennbar vertretene Ansicht, der Angeklagte habe das Anbot an seinem Wohnort in Wien Favoriten im Internet veröffentlicht (vgl 12 Ns 74/11w), gründet auf bloßer Spekulation. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist somit die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO, woraus die Kompetenz des Bezirksgerichts Graz‑Ost folgt, weil das Opfer offensichtlich in Feldkirchen bei Graz getäuscht, verleitet und geschädigt worden sein soll (ON 2 S 3; vgl 12 Ns 33/14w).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz‑Ost.
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