OGH 12Ns69/13p

OGH12Ns69/13p29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andre R***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 49 Hv 69/09f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Angeklagten Andre R***** auf Ablehnung von sechs Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs wegen Ausschließung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andre R***** nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 117/12s, 12 Os 118/12p unter anderem über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andre R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2011, GZ 49 Hv 69/09f-938, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 12. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzender sowie der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter.

In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Angeklagte Andre R*****, die zuvor genannten Mitglieder des Senats 12 sowie der Präsident des Obersten Gerichtshofs seien wegen des Anscheins von Befangenheit in Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vom Verfahren ausgeschlossen, weil Hon.-Prof. Dr. Ratz als Präsident des Obersten Gerichtshofs dem Senat 12 „(vorsichtig ausgedrückt) bedeutet“ habe, dass der Senat nicht im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) entscheiden könne.

Die erwähnten Mitglieder des 12. Senats haben demgegenüber übereinstimmend angegeben, dass keinerlei Versuche einer Einflussnahme des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs auf die inhaltliche Erledigung der vorliegenden Rechtsmittel stattgefunden haben. Somit liegen keineswegs Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter in Zweifel zu ziehen, weshalb sie nicht ausgeschlossen sind.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz - auch zur Entscheidung über die Ausschließung der abgelehnten Richter (vgl § 45 Abs 1 erster Satz StPO und Punkt VIII. 3.2 der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs) - nicht vorliegt, war der ihn betreffende Antrag zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte