OGH 12Ns64/18k

OGH12Ns64/18k4.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert D***** wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB in dem zu AZ 24 Hv 50/18v des Landesgerichts Innsbruck und zu AZ 93 Hv 69/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00064.18K.0304.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

 

Gründe:

Mit an das Landesgericht Innsbruck gerichtetem Strafantrag vom 15. Mai 2018, AZ 25 St 98/18d (ON 5), legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Robert D***** ein dem Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB subsumiertes, am 19. Dezember 2017 in I***** – zufolge Veröffentlichung eines Postings „auf der für jedermann einsehbaren Facebook-Seite der K*****“ in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG – begangenes Verhalten zur Last.

Das Landesgericht Innsbruck sprach mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 16. Mai 2018, GZ 24 Hv 50/18v-6, seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren – unter Hinweis auf den (als gerichtsnotorisch angenommenen) Sitz des Medieninhabers in Wien – an das für zuständig erachtete Landesgericht für Strafsachen Wien.

Dieses sprach – auf Basis der Annahme, der Medieninhaber wäre unbekannt (vgl ON 15 S 2; ON 18 S 1 und 4) – mit rechtswirksamem Beschluss vom 31. Oktober 2018, GZ 93 Hv 69/18z-19, ebenfalls seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Akten – verfehlt „im Wege des Oberlandesgerichts Wien“ (vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo; siehe Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 13) – dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (ON 19 iVm ON 1 S 10 ff).

 

Rechtliche Beurteilung

Eine – wie hier – in einem Einzelkommentar auf einer Facebook-Seite geäußerte Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB stellt ein Medieninhaltsdelikt dar (vgl RIS-Justiz RS0125859 [T2]). Demzufolge ist für die Durchführung des Hauptverfahrens (zufolge der Sonderbestimmung [iSd § 36 Abs 3 letzter Satz StPO]) nach § 40 Abs 1 MedienG (primär) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Kann dieser Ort – wie hier (vgl ON 18 S 4) – nicht festgestellt werden, so ist nach § 40 Abs 2 erster Halbsatz MedienG (subsidiär) der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde. Fehlt es – wie hier (mangels jeglichen aktenkundigen Hinweises auf den Ort der Verbreitung [nicht des Medieninhalts iSd § 1 Abs 1 Z 1a MedienG, sondern] des Mediums iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) – auch an einem solchen, ist nach § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG jener Ort maßgeblich, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist oder empfangen bzw (hier von Relevanz:) abgerufen (Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 36 f und § 40 Rz 12) werden konnte (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 14 unter Hinweis auf Nordmeyer,WK-StPO § 25 Rz 18).

Da das Medium nach der Aktenlage (ON 2 S 1 ff; vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1 mwN) jedenfalls im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck abgerufen werden konnte, ist dieses gemäß § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG zur Führung des Hauptverfahrens zuständig.

Soweit (im Sinne einer prima-facie-Annahme [aufgrund des wohl im gesamten Bundesgebiet möglichen Abrufens der in Rede stehenden Facebook-Seite]) auch von einer Abrufbarkeit des Mediums im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und damit von einem in § 40 Abs 2 zweiten Halbsatz MedienG nicht gelösten besonderen Konkurrenzfall innerhalb der dort genannten subsidiären Zuständigkeitstatbestände auszugehen ist, ergibt sich aus den diesfalls subsidiär zur Anwendung gelangenden Vorschriften der StPO (vgl Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 14 [zu § 29 JGG]) – (mangels konkreter Hinweise auf den Ort der Tatbegehung [vgl 12 Ns 69/14i] und nicht möglicher Erfolgsanknüpfung [RIS-Justiz RS0127317; Plöchl in WK2 StGB § 282 Rz 9]) mit Blick auf den Wohnsitz des Angeklagten (ON 2 S 15) – auch insoweit die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Demgemäß ist – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – das Landesgericht Innsbruck zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig.

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