European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00064.16G.0926.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS‑Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am Ziller (vgl aber RIS‑Justiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg gegenüber. Zeit‑ und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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