European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00063.23W.1113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem Vorbringen, der Angeklagte leide an – seine Mobilität einschränkenden – starken Schmerzen wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan wie mit der Behauptung, dass ihm eine Anreise nach Wien aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeigen (im Übrigen auch) im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte (Wien und Graz) wohnhaft sind, vermag auch dieser Umstand eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539 [T6]).
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