European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00062.19T.1014.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck stellt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bisher erfolgten Ladungen nicht Folge geleistet hat und allenfalls ihre Vorführung zur Hauptverhandlung zu veranlassen sein wird, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)