OGH 12Ns61/17t

OGH12Ns61/17t25.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00061.17T.0725.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 28. Juni 2017, AZ 15 Os 54/17f, wies der Oberste Gerichtshof im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t‑382, zurück.

In seiner Eingabe vom 26. Juni 2017, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 29. Juni 2017, stellte Mag. Herwig B***** unter anderem einen Ablehnungsantrag gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 15 nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

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