Spruch:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In der bezeichneten Strafsache beantragt der Beschuldigte Alfred P***** die Strafsache „an einen unbefangenen Gerichtshof II. Instanz außerhalb des Einflussbereiches des Präsidenten Dr. Alois J***** und der Leiteten OStA Dr. Ulrike A***** zu delegieren". Diesen Delegierungsantrag begründet er damit, dass alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz „in der Einflusssphäre des Präsidenten des OLG Linz" stünden und daher die Gefahr besonders groß ist, dass weitere Ermittlungen unterlaufen würden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wen er außer den im §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Das Vorbringen des Alfred P***** enthält jedoch keine solche konkreten Gründe, sondern erschöpft sich in seiner pauschalen Einschätzung, grobe Zweifel an der Objektivität der Linzer Gerichtsbarkeit zu hegen.
Damit werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlass zu geben geeignet sind, er könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 72 E 4 f).
Auch der Delegierungsantrag entbehrt der erforderlichen Substanziierung. Mit dem bloßen Hinweis auf die seiner Ansicht nach mangelnde Objektivität der Salzburger und Linzer Gerichtsbehörden wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (§§ 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (§§ 72 bis 74a StPO) zu trennen (Mayerhofer/Hollaender aaO § 62 E 12).
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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