European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00057.22M.1107.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
Rechtliche Beurteilung
[2] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise dreier im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässiger Zeugen (ON 10 S 27 f) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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