European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00045.24Z.0705.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Delegierung kommt gemäß § 39 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung werden aber mit den Hinweisen, dass der im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhafte Angeklagte „ohne Angabe von Gründen“ einer Delegierung entgegentrat, und dieser ersuchte, „die Hauptverhandlung an einem Freitag anzuberaumen, um die Anreise für den Rechtsvertreter zu erleichtern“, nicht dargetan. Gleiches gilt für den Umstand, dass nur einer der beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sei, während weitere Zeugen in Wien aufhältig seien.
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