OGH 12Ns45/24z

OGH12Ns45/24z5.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 29 Hv 61/24z des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00045.24Z.0705.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Delegierung kommt gemäß § 39 Abs 1 StPO nur ausnahmsweise in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung werden aber mit den Hinweisen, dass der im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhafte Angeklagte „ohne Angabe von Gründen“ einer Delegierung entgegentrat, und dieser ersuchte, „die Hauptverhandlung an einem Freitag anzuberaumen, um die Anreise für den Rechtsvertreter zu erleichtern“, nicht dargetan. Gleiches gilt für den Umstand, dass nur einer der beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sei, während weitere Zeugen in Wien aufhältig seien.

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