Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 6 U 23/24y des Bezirksgerichts Lienz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00043.24F.0606.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund des Wohnsitzes eines Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz kommt die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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