European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00004.23V.0206.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass die Anreise des Angeklagten nach Innsbruck aus Kostengründen nicht möglich sei, stellt schon mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar.
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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