European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00004.22T.0131.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem OberlandesgerichtInnsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in G* wohnhaft ist und er sich die Anreise nach Innsbruck in finanzieller Hinsicht nicht leisten könne, stellt mit Blick auf den Wohnsitz der (von der Staatsanwaltschaft beantragten [ON 15 S 2]) Zeugin im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts (ON 7 S 2 in ON 6) keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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