European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00041.22H.0822.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Umstand, dass die Angeklagten ins Ausland verzogen sind, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der (vielzähligen) Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (RIS‑Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.
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