European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00040.16B.0524.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Ali S***** an das für dessen Wohnort zuständige Bezirksgericht Mürzzuschlag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28a Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO das (RIS‑Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON 2 S 29) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0097052 [T2]).
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