OGH 12Ns3/96

OGH12Ns3/9620.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 36 Vr 3.478/87 des Landesgerichtes Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des Genannten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung (aller Richter) des Landesgerichtes Innsbruck wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem oben bezeichneten Strafverfahren lehnte Josef H***** mit am 31. Jänner 1996 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangter Erklärung alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der (sinngemäßen) Begründung ab, er könne vor dem Oberlandesgericht Innsbruck mit keinem fairen Berufungsverfahren rechnen, weil seinen wiederholten Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erst nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (über eine vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - ON 224) stattgegeben wurde und im wiederaufgenommenen Verfahren - welches am 4.Dezember 1995 zu seiner neuerlichen Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB in erster Instanz führte (ON 309) - "sich wiederum gezeigt" habe, "daß das Landesgericht Innsbruck nicht in der Lage ist, eine anhängige Strafsache aufzuklären, alle erforderlichen Beweismittel und Beweise aufzunehmen und in der Folge objektiv auf Grund der vorliegenden Beweise zu entscheiden".

Soweit sich diese Ablehnungerklärung auf das Oberlandesgericht Innsbruck als Gesamtheit seiner Richter - und damit auch auf den Präsidenten dieses Gerichtshofes zweiter Instanz - bezieht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (§ 74 Z 2 StPO).

Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck geht fehl.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte (Angeklagte) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

Was dazu im konkreten Fall vorgebracht wird, erweist sich als ungeeignet, die Besorgnis, Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck könnten sich (bei der offenen Rechtsmittelentscheidung) von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, zu rechtfertigen. Weshalb die vom Angeklagten behaupteten Verfahrensmängel eine Befangenheit aller Richter des (in seiner Gesamtheit) abgelehnten Gerichtshofes zweiter Instanz besorgen lassen könnten, ist weder dem Antragsvorbringen (wonach im Falle seines Freispruches "ein Unternehmer, ein Rechtsanwalt und ein Sachverständiger belangt werden müßten") zu entnehmen, noch sonst einsichtig. Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 7 zu § 72).

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erweist sich somit als nicht hinreichend begründet.

Die Entscheidung über die sinngemäße Ablehnung des (ganzen) Landesgerichtes Innsbruck fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 74 Abs 2 StPO).

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