European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00030.22S.0701.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass sich die Angeklagten die Anreise nach Klagenfurt in finanzieller Hinsicht nicht leisten können, stellt mit Blick darauf, dass von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel der Bezirksgerichte Klagenfurt und Wolfsberg habe, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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