OGH 12Ns27/17t

OGH12Ns27/17t21.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Jasmin N***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 125 Hv 150/14s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00027.17T.0421.000

 

Spruch:

Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz ist von der Entscheidung über den gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO gestellten Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 125 Hv 150/14s des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 7/17h über den im Spruch genannten Wiederaufnahmeantrag der Generalprokuratur zu entscheiden. Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz ist Vorsitzender des erkennenden Senats. Seine Nichte, Mag. Christina Ratz, hat am Verfahren, das zur vorliegend bekämpften Entscheidung geführt hat, als Staatsanwältin mitgewirkt (vgl ON 11).

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn (andere als die in § 43 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO genannten) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Diese Bestimmung stellt auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters (oder des Ablehnenden), sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteiischen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0096914; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 10 mwN). Diese ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (§ 362 Abs 1 StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (§ 72 StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek (§ 45 Abs 2 StPO).

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