European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00026.22B.0614.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhaft ist und er sich die Anreise nach Korneuburg in finanzieller Hinsicht nicht leisten könne, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des von der Staatsanwaltschaft beantragten (ON 3) Zeugen in Wien keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)