OGH 12Ns22/22i

OGH12Ns22/22i6.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 612 Hv 1/22x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00022.22I.0506.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO kann sich auch aus prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie insbesondere einer zu erwartenden Verfahrensbeschleunigung, ergeben. Aufgrund des Wohnsitzes von Angeklagten und Zeugen (in weit geringerer Zahl) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der Anhängigkeit eines getrennt geführten, jedoch konnexen Verfahrens bei diesem Gericht ist die hier ins Treffen geführte raschere Verfahrensführung nicht derart von Gewicht, dass die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung gerechtfertigt wäre (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

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