Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Wels (einschließlich dessen Präsidenten) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
In der vorliegenden Strafsache, aus welchem das Verfahren gegen Mag.Werner H***** und weitere Personen zur Entscheidung über den Subsidiarantrag des Privatbeteiligten Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gemäß § 57 StPO zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden wurde, lehnte der Privatbeteiligte alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Wels einschließlich deren Präsidenten ab (ON 6 und 8) und wiederholte diese Ablehnungserklärung sinngemäß mit dem weiteren "Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen, in eventu Ablehnungsantrag" (ON 17).
Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich dessen Präsidenten) hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Fall StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Solche Gründe werden von Dipl.Ing.Dr.P***** in bezug auf die (in seiner Ablehnungserklärung mit Ausnahme des Präsidenten namentlich nicht bezeichneten) Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht vorgebracht; das Ablehnungsbegehren erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, am Oberlandesgericht Linz seien "zahlreiche Freunde des Konkursrichters Mag.H***** tätig", die "trotz Kenntnis dessen aktenkundiger strafbarer Delikte keine Strafanzeige gegen ihn erstatten und sogar noch seinen fortgesetzten Amtsmißbrauch und seine Vermögensdelikte mit Beschlüssen für rechtens erklären", "sohin dessen Beteiligte" seien und "Amtsmißbrauch begehen". Damit werden aber keine (konkreten) Umstände dargetan, welche (objektiv) geeignet wären, die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und die Befürchtung zu rechtfertigen, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3; ENr. 4 ff zu § 72). Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung aber nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7).
Auch mit der Beschreibung der Vorgangsweise des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz im Zusammenhang mit einer Amtsnachschau und der sodann gegen die Rechtsvertreter des Privatbeteiligten erstatteten Disziplinaranzeige wird nichts dargetan, was geeignet wäre, die Unbefangenheit des Genannten in Zweifel zu ziehen.
Die (sinngemäß umfassende) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.
Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Wels (einschließlich dessen Präsidenten) hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden (§ 74 Abs. 2 StPO).
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