OGH 12Ns17/93

OGH12Ns17/932.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Werner H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (sinngemäß wiederholte) Erklärung des Privatbeteiligten Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Wels, einschließlich deren Präsidenten abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Wels (einschließlich dessen Präsidenten) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

In der vorliegenden Strafsache, aus welchem das Verfahren gegen Mag.Werner H***** und weitere Personen zur Entscheidung über den Subsidiarantrag des Privatbeteiligten Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gemäß § 57 StPO zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden wurde, lehnte der Privatbeteiligte alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Wels einschließlich deren Präsidenten ab (ON 6 und 8) und wiederholte diese Ablehnungserklärung sinngemäß mit dem weiteren "Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen, in eventu Ablehnungsantrag" (ON 17).

Nur über die Zulässigkeit der Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich dessen Präsidenten) hat der Oberste Gerichtshof zu befinden (§ 74 Abs. 2 letzter Fall StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Privatbeteiligte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von Dipl.Ing.Dr.P***** in bezug auf die (in seiner Ablehnungserklärung mit Ausnahme des Präsidenten namentlich nicht bezeichneten) Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht vorgebracht; das Ablehnungsbegehren erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, am Oberlandesgericht Linz seien "zahlreiche Freunde des Konkursrichters Mag.H***** tätig", die "trotz Kenntnis dessen aktenkundiger strafbarer Delikte keine Strafanzeige gegen ihn erstatten und sogar noch seinen fortgesetzten Amtsmißbrauch und seine Vermögensdelikte mit Beschlüssen für rechtens erklären", "sohin dessen Beteiligte" seien und "Amtsmißbrauch begehen". Damit werden aber keine (konkreten) Umstände dargetan, welche (objektiv) geeignet wären, die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und die Befürchtung zu rechtfertigen, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3; ENr. 4 ff zu § 72). Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung aber nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7).

Auch mit der Beschreibung der Vorgangsweise des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz im Zusammenhang mit einer Amtsnachschau und der sodann gegen die Rechtsvertreter des Privatbeteiligten erstatteten Disziplinaranzeige wird nichts dargetan, was geeignet wäre, die Unbefangenheit des Genannten in Zweifel zu ziehen.

Die (sinngemäß umfassende) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Wels (einschließlich dessen Präsidenten) hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden (§ 74 Abs. 2 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte