European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00011.21W.0204.000
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Senats 14 des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b‑138, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 2/21g über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b‑138, zu entscheiden.
[2] Zu AZ 12 Ns 8/21d hat er über die vom Betroffenen behauptete Ausgeschlossenheit des Senats 14 des Obersten Gerichtshofs von dieser Entscheidung zu entscheiden.
[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist sowohl Mitglied des zuständigen Senats 12 des Obersten Gerichtshofs als auch des Senats 14 des Obersten Gerichtshofs.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten (Ausgeschlossenheits‑)Verfahren ausgeschlossen
, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist bei der Entscheidung über die eigene Ausgeschlossenheit der Fall.
[6] Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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