OGH 11Os99/90

OGH11Os99/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin P*** und Franz Werner K*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und dem § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz Werner K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 1990, GZ 6 d Vr 2.357/90-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten K*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurden Erwin P*** und Franz Werner K*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG sowie dem § 15 StGB und des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Franz Werner K*** bekämpft dieses Urteil, das im Fall des Mitangeklagten P*** in Rechtskraft erwuchs, nur im Schuldspruch zu I/ B/ 1/ in Beziehung auf I/ A/ 3/, wonach dem Beschwerdeführer als Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur - hier versuchten - verbotswidrigen Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge iS des § 12 Abs 1 SGG zur Last liegt, daß er Erwin P***, der am 8.Februar 1990 rund 980 Gramm Kokain nach Österreich einzuführen trachtete (I/ A/ 3/), die Reisekosten sowie die Mittel zur Anschaffung des Suchtgiftes vorstreckte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Gründe der Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand einer Undeutlichkeit des angefochtenen Urteils zur Frage, bis zu welchem Quantum die vom Mitangeklagten P*** bei seiner letzten, zu I/ A/ 3/ des Urteilsspruchs erfaßten Schmuggelfahrt mitgeführte Suchtgiftmenge auch vom Vorsatz des Angeklagten K*** mitumfaßt war, beruht auf einer durch isolierte Betrachtung sinnentstellenden Bezugnahme auf die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 9 vorletzter Absatz). Nicht nur aus dieser Urteilspassage, sondern auch aus ihrem Zusammenhang mit den relevanten Teilen der weiteren (Urteils-)Begründung ergibt sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider - objektiv betrachtet - letztlich unmißverständlich, daß die Tatrichter den Angeklagten K*** als Beitragstäter in subjektiver Hinsicht ohne jede quantitative Einschränkung dem unmittelbaren Täter gleichstellten.

All jene Beschwerdeeinwände aber (Z 5 und 11), die auf die Verantwortung des Angeklagten abstellen, beim Urteilsfaktum I/ A/3 infolge der Bereitstellung eines gegenüber dem Faktum I/ A/ 2 verdoppelten Geldbetrages die Beschaffung einer bloß doppelt so großen Suchtgiftmenge erwogen zu haben, berühren bei der in Rede stehenden Fallkonstellation lediglich einen weder für die Schuld- noch für die Straffrage entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt. Hängt doch die Quantifizierung einer für einen bestimmten Geldbetrag beschaffbaren Suchtgiftmenge notorisch primär von der (Gift-)Qualität, mithin von dem (für die strafrechtliche Tatbeurteilung ausschlaggebenden) Reinheitsgehalt des jeweils tatverfangenen Suchtgiftes ab. Da der Angeklagte K*** eine Kenntnis des (mangels Sicherstellung jedweder Teilmenge auch nicht mehr objektivierbaren) Reingehalts der von ihm zuerst finanzierten, zu I/ A/ 2 erfaßten Kokainmenge gar nicht behauptete, eine solche aber unabdingbare Voraussetzung einer nachvollziehbaren Erwartungshaltung in bezug auf die für einen bestimmten Geldbetrag beschaffbare Suchtgiftmenge darstellt, war die Berufung auf die Größenrelation der jeweils zur Verfügung gestellten Geldbeträge vorweg ungeeignet, die im konkreten Fall wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die unterschiedliche Preis-Mengen-Relation bei den Einkäufen der beiden Suchtgiftmengen eine verschiedene Qualität indiziert (vgl S 317).

Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) darin erblickt, daß im Ersturteil lediglich die Wissens-, nicht aber auch die Willenskomponente des Vorsatzes festgestellt worden sei, ist die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:

Sie geht nämlich nicht, wie es hiezu erforderlich wäre, vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern vernachlässigt jene Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer dem Komplizen 120.000 S "zum Zweck des Importes von Suchtgift" überließ (US 7), womit auch die Willenskomponente des Vorsatzes mit voller Deutlichkeit konstatiert wurde.

Letztlich wird in der Strafzumessungsrüge (Z 11) - abgesehen von der bereits erörterten Einwendung - auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen keine fehlerhafte Rechtsanwendung aufgezeigt:

Die Urteilsfeststellung (US 11), daß der Beschwerdeführer "sich des dem Suchtgift ergebenen Erwin P*** als ausführendes Organ bediente und durch die Finanzierung die Suchtgiftreisen überhaupt erst ermöglichte, in der Meinung dadurch geringerer Gefahr ausgesetzt zu sein", betrifft keine Strafbemessungstatsache, deren Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen wäre und solcherart (durch gesetzwidrige Berücksichtigung) rechtlich unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall) worden sein könnte. Gleiches gilt für die Bewertung der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB), die in der Strafbemessung zu einer vom Beschwerdeführer gerügten Gleichbehandlung der beiden Verurteilten führte (US 11). Auch ein in der Beschwerde behaupteter unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraumes äußern (RZ 1989/65 ua), was in diesem Anfechtungspunkt ebensowenig zutrifft. Die Einwendungen gegen die Strafhöhe werden vielmehr Gegenstand der Entscheidung über die Berufung zu bilden haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Erwägungen daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle verankert.

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