OGH 11Os97/88

OGH11Os97/889.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert R*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Mai 1988, GZ 36 Vr 3.866/87-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 ZPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert R*** ua des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 StGB und des Vergehens nach dem § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt und nach dem § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Dezember 1987, AZ 36 Vr 598/87, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte - der Sache nach - mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Die Urteilsnichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht von der gesetzlichen Möglichkeit, die Zusatzstrafe bedingt nachzusehen, nicht Gebrauch gemacht habe. Die Rüge ist nicht zielführend.

Der hier bezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (vgl. 11 Os 44/88, 11 Os 64/88, 12 Os 53/88 ua; Pallin: Der neue Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Strafbemessung, ÖJZ 1988, S 387).

Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil dem Urteil ein normwidriger, mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften (§ 43 f StGB) an sich nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen ist.

Auf die Frage, ob die von den Tatrichtern für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht herangezogenen, ersichtlich aus den angeführten Erschwerungsgründen (S 240) abgeleiteten Kriterien, gemessen an allen (auch den allenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnissen, richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. Dies muß - als vom Resultat einer in zweiter Instanz gegebenenfalls von neuem vorzunehmenden Sammlung und Prüfung des in Betracht kommenden Prozeßmaterials abhängig - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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