Spruch:
I. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO in den Schuldsprüchen wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1
StGB laut Punkt V 2 des Urteilssatzes und wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB laut Punkt VI des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaftzeiten) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Horst A wird von der Anklage, a) am 10.Oktober 1981 in Villach im gemeinsamen Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Brigitte A als Mittäter durch die Äußerung, Claudia B solle als Zeugin überhaupt nicht mehr aussagen, die Genannte zu bestimmen versucht zu haben, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Landesgericht Klagenfurt im Verfahren AZ 7 Vr 2.025/78 als Zeugin falsch auszusagen und hiedurch das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht (als Beteiligten) nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB begangen zu haben sowie b) am 10.Februar 1982 in Wernberg Norbert C dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, daß er beim diensthabenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Wernberg behauptete, Norbert C habe den Andreas A am selben Tag beim Schilift Höhenrain, Gemeinde Bad Bleiberg, gegen eine Liftabsperrung gestoßen, zurückgedrängt sowie mit Schiern gegen die Schulter geschlagen und dadurch vorsätzlich am Körper durch eine Rötung im Rippenbereich und eine Kratzwunde an der Nase verletzt, womit er Norbert C des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte und wußte, daß die Verdächtigung falsch war, und hiedurch das Vergehen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, erster Fall, StGB begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Horst A wird für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen (mit Ausnahme des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB laut Punkt I des Urteilssatzes, für welches im angefochtenen Urteil keine Strafe verhängt wurde und gemäß dem § 290 Abs. 2 StPO auch weiterhin keine Strafe verhängt wird), und zwar die Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB laut Punkt II des Urteilssatzes, der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1
und Abs. 4 StGB laut Punkt III des Urteilssatzes, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB laut Punkt IV des Urteilssatzes und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1
StGB laut Punkt V 1 des Urteilssatzes nach dem § 288 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB sowie unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 (einhundertachtzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; der Tagessatz wird mit 600 (sechshundert) Schilling bestimmt. Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB wird die Vorhaft vom 18.September 1978,
17.30 Uhr bis 6.Oktober 1978, 10.30 Uhr und vom 13.Juli 1979, 11.35 Uhr bis 10.August 1979, 15.45 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet.
II. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch laut Punkt V 2 des Urteilssatzes richtet, wird der Angeklagte auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
III. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
IV. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Entscheidung zu Punkt I. verwiesen.
V. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.April 1941 geborene Kaufmann Horst A der Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt II. des Urteilssatzes), der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Punkt III. des Urteilssatzes), der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt IV. des Urteilssatzes), der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht (als Beteiligter) nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB (Punkt V. des Urteilssatzes) und der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB (Punkt VI. des Urteilssatzes) schuldig erkannt und nach dem § 288 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die im Hinblick auf das Zusammentreffen von Delikten, für welche (auch) Freiheitsstrafe angedroht ist, mit dem nur die Sanktion einer Geldstrafe nach sich ziehenden Vergehen nach dem § 165 StGB zwingend vorgesehene zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe (§ 28 Abs. 2 StGB) unterblieb; mangels Anfechtung zum Nachteil des Angeklagten kann dies im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Dem Angeklagten Horst A liegt zur Last, I./ Anfang Jänner 1978 in Niederdorf fahrlässig einen Staubsauger, Marke Siemens, im Werte von ungefähr 1.000 S, der von Walter D und Rudolf E gestohlen worden war, somit eine Sache, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, um den Betrag von 250 S gekauft zu haben;
II./ Ende Jänner oder Anfang Februar 1980 in Villach vorsätzlich die Cornelia B durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht, der eine Schwellung der rechten Gesichtsseite und eine Rißquetschwunde an der Schleimhaut im Bereich der rechten Unterlippen nach sich zog, am Körper verletzt zu haben;
III./ am 21.Februar 1980 in Villach dadurch, daß er als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K 28.048
auf der Genotte-Allee nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war und dem entgegenkommenden Kleinmotorradfahrer Horst F nicht rechtzeitig und ausreichend nach rechts auswich, fahrlässig Horst F eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Fraktur des rechten Schienbeines und der linken Speiche, zugefügt zu haben; IV./ am 27.Mai 1980 in Wernberg versucht zu haben, die Cornelia B durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung: 'Wenn du diejenige bist, die meinen Kindern ein paar Jahre lang den Vater nimmt, dann mache ich dich zu einem Krüppel, weißt du, ich bringe dich nicht um, es kann nur passieren, daß ich dir das Gesicht mit Salzsäure entstelle und dir ein Auge herausziehe und es mit Jod abtöte, auch wenn ich sitzen gehen muß, dann bringe ich dich um, aber eines mußt du Dreckkäfer dir sicher sein, ich nehme fünf Leute mit und bei diesen fünf bist du dabei, du Luder; vor denen in Wien habe sogar ich Angst, aber du mußt viel mehr Angst haben, wir werden dich fertig machen, also überleg dir deine Aussage; wenn du jetzt zur Polizei gehst und sagst, daß ich dir drohe, werde ich dir leider eine Klage aufhalsen müssen' zur Unterlassung der Anzeigeerstattung und belastender Angaben gegenüber erhebenden Sicherheitsorganen zu nötigen;
V./ in Villach versucht zu haben, die Cornelia B zu bestimmen, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Landesgericht Klagenfurt in der Strafsache AZ 7 Vr 2.025/78 als Zeugin falsch auszusagen, und zwar:
1./ am 5.Oktober 1981 durch die Aufforderung, in der Hauptverhandlung am 6.Oktober 1981 anzugeben, sie habe seine Drohung nicht ernst genommen und könne sich an nichts mehr erinnern;
2./ am 10.Oktober 1981 durch die Äußerung, sie solle als Zeugin überhaupt nicht mehr aussagen;
VI./ am 10.Februar 1982 in Wernberg in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise Norbert C dadurch, daß er am Gendarmeriepostenkommando Wernberg behauptete, dieser habe seinen Sohn Andreas A am selben Tag beim Schilift Höhenrain, Gemeinde Bad Bleiberg, gegen eine Liftabsperrung gestoßen, zurückgedrängt und mit Schiern gegen die Schulter geschlagen und dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben, das geeignet ist, Norbert C in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in den Schuldsprüchen laut den Punkten I, IV, V, und VI des Urteilssatzes mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB laut Punkt I. des Urteilssatzes aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Verjährungseinwand kommt keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer hiebei von der verfehlten Prämisse ausgeht, daß die einjährige Verjährungsfrist mit dem Anfang Jänner 1978 getätigten fahrlässigen Kauf des gestohlenen Staubsaugers begonnen habe. Tatsächlich hätte die Frist aber nur mit Abschluß der durch diesen Ankauf eingeleiteten und in der Folge aufrechterhaltenen rechtswidrigen Innehabung der Sache durch den Angeklagten ihren Anfang nehmen können, weil es sich beim Vergehen nach dem § 165 StGB in der vorliegenden Begehungsform um ein Dauerdelikt handelt, sodaß für den Fristbeginn (§ 57 Abs. 2 StGB) die Beendigung des strafgesetzlich verpönten Zustandes maßgebend ist (siehe hiezu Liebscher und Foregger im WK z. StGB, Rz. 2 zu § 165, Rz. 14 zu § 164, Rz. 3 zu § 57; Leukauf-Steininger, Komm.
zum StGB2, RN 1 f zu § 165, RN 14 zu § 164, RN 16 zu § 57; siehe auch EvBl. 1976/15 und EvBl. 1980/211).
Aus dieser Sicht vermag der Beschwerdeführer einen Fehler der rechtlichen Beurteilung nicht aufzuzeigen.
Die Aktenlage bot dem Erstgericht keinen nähere Konstatierungen erfordernden Hinweis dafür, daß im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen dieser Tat am 1.März 1979 das mit Strafe bedrohte Verhalten überhaupt bereits beendet gewesen sei, geschweige denn bereits ein Jahr zuvor aufgehört hätte. Nach den im Ersturteil berücksichtigten (Band V, S 447 d) Verantwortungen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter am 9.März 1979 (Band I, ON 5, S 27 g verso) und in der Hauptverhandlung am 5.Oktober 1981 (Band III, ON 166, S 281) hatte er nämlich zu den Vernehmungszeitpunkten den gestohlenen Staubsauger nach wie vor in seinem Gewahrsam, sodaß das strafbare Verhalten vor Einleitung des Verfahrens gar nicht abgeschlossen war. Auch in der Hauptverhandlung vom 21.März 1983, in welcher der Angeklagte die in der Hauptverhandlung vom 5.Oktober 1981 gegebene Darstellung wiederholte, kamen neue Gesichtspunkte nicht hervor (Band V, ON 274, S 383).
Das auf einer unrichtigen Auffassung über den Beginn der Verjährungsfrist beruhende Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
Gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung laut Punkt IV. des Urteilssatzes wendet der Beschwerdeführer als Feststellungsmangel im Sinn der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO ein, das Erstgericht habe von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, Konstatierungen über maßgebende Verhältnisse und die Beschaffenheit der bedrohten Cornelia B unterlassen, die für die Beurteilung der Äußerung als gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB bedeutsam gewesen wären.
Diese Rüge versagt:
Der in der Begriffsumschreibung der gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) enthaltene Hinweis auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten bringt zum Ausdruck, daß die Gefährlichkeit einer Drohung nicht nur an ihrem Inhalt, sondern auch an den besonderen Umständen des Falles zu messen ist (Kienapfel, Bes. Teil I, RN 803). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnet aber keinerlei Verfahrensergebnisse, welche auf einen insoweit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhalt hinweisen, sondern hebt lediglich Umstände hervor, aus denen abgeleitet werden soll, daß Cornelia B großes Interesse an Beziehungen zum Angeklagten gehabt und seine Nähe gesucht habe und eben wegen dieser persönlichen Bindung überhaupt nicht 'in Furcht und Unruhe' (gemeint: in begründete Besorgnisse) hätte versetzt werden können. Gerade auf eine solche subjektive Einstellung des Bedrohten kommt es jedoch bei der Eignung einer Drohung, dem Opfer begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht an, weil die bezügliche Beurteilung nach objektiven Kriterien unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes vorzunehmen und darauf abzustellen ist, ob bei unbefangener Betrachtung der Situation einschließlich allfälliger besonderer Umstände, die in der Person des Bedrohten liegen (11 Os 156/82), von diesem Betroffenen die Verwirklichung des angekündigten übels erwartet werden konnte (SSt. 48/34, 48/61; EvBl. 1979/180 u.a.). Hiebei haben übergroße Ängstlichkeit oder besonderer Mut des Opfers ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine das Aufkommen von Furcht hemmende emotionelle Bindung an den Täter. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers nicht überhaupt nur eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der für die Annahme eines bei Cornelia B vorgelegenen Angstzustandes maßgebenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes darstellen, vermöge sie somit den behaupteten Fehler der rechtlichen Beurteilung nicht darzulegen. Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, daß das Erstgericht keineswegs von dem Standpunkt ausging, die Drohung sei nicht durch Wichtigkeit des angedrohten übels gekennzeichnet gewesen - wie der Beschwerdeführer vermeint -, sondern in dieser Beziehung lediglich zum Ausdruck brachte, daß die Ankündigung unbeschadet ihres sonstigen Gewichtes dem Sinngehalt nach nur nicht als (der Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB unterliegende) Drohung mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung aufzufassen war (Band V, ON 247 a, S 447 f verso). In Ansehung des Schuldspruches wegen versuchter falscher Beweisaussage vor Gericht (als Bestimmungstäter) laut Punkt V 1. des Urteilssatzes releviert der Beschwerdeführer undifferenziert die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, wobei er den letztgenannten Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht ausführt und nicht ersichtlich ist, welche andere strafgesetzliche Bestimmung seiner Ansicht nach anzuwenden gewesen wäre. Der darüber hinaus als Rechtsrüge zu wertende Teil des Vorbringens ist unbegründet, weil dem Angeklagten ohnehin nur Bestimmungsversuch und demgemäß ein Versuch der Tat im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB zur Last liegt, sodaß die Einwände, es sei ihm die Erweckung des Tatentschlusses überhaupt nicht gelungen und Cornelia B habe die von ihm angestrebte falsche Beweisaussage gar nicht abgelegt, eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht aufzuzeigen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Aufforderung eine 'ausreichende Feststellung' der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale vermißt, womit er der Sache nach unzureichende Begründung im Sinn der Z 5
des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß das Erstgericht die maßgebenden Annahmen auf die Aussagen der Zeugin Cornelia B stützte (Band V, ON 247 a, S 447 g und 447 g verso), aus denen sich dem Beschwerdevorbringen zuwider eindeutig ergab, daß die Zeugin zu einer mit ihrer tatsächlichen Erinnerung nicht übereinstimmenden Aussage veranlaßt werden sollte und dem Angeklagten hiebei diese Unrichtigkeit auch völlig bewußt war (Band IV, ON 193, S 425 f; Band V, ON 274, S 389 ff). Somit kann keine Rede davon sein, daß aus den vom Erstgericht gewürdigten Verfahrensergebnissen die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden konnten oder doch sehr weit hergeholt erscheinen und das Urteil daher mit logischen Fehlern behaftet ist, weshalb ein Mangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt.
Auf eine Erörterung des Umstandes, daß Cornelia B nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen bei ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vom 6.Oktober 1981 ihre bisherigen Angaben tatsächlich 'abschwächte' (Band V, S 447 g, 447 f) und das Delikt daher (möglicherweise) sogar in das Stadium der Vollendung trat, muß - weil von der Anklagebehörde nicht releviert und dem Angeklagten jedenfalls nicht zum Nachteil gereichend -
nicht eingegangen werden.
Auf das den Schuldspruch wegen versuchter falscher Beweisaussage vor Gericht laut Punkt V 2. des Urteilssatzes betreffende und unbeschadet der zusätzlichen Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO der Sache nach nur eine Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO darlegende Vorbringen einzugehen erübrigte sich gleichfalls, weil insoweit eine nicht geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeit vorliegt, die gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes forderte der Angeklagte die Cornelia B am 10.Oktober 1981
telefonisch auf, vor Gericht als Zeugin überhaupt keine Angaben mehr zu machen (Band V, ON 274 a, S 447 g verso).
Dem Urteilssachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß die Äußerung des Angeklagten abweichend vom Wortsinn doch auf eine falsche Tatsachenbekundung im Rahmen einer Zeugenaussage - etwa durch bewußtes Verschweigen (einzelner) erheblicher Umstände und damit auf das Herbeiführen eines unrichtigen Bildes einer vollständigen Beweisaussage -
abgezielt hätte. Nach Lage des Falles wäre dem Erstgericht eine solche Feststellung auch gar nicht möglich gewesen, weil sie in den Beweisergebnissen, welche insgesamt auf eine Aufforderung zur Verweigerung der Aussage und zum 'Hinauswerfen' von Gendarmeriebeamten, das denselben Effekt bewirkt hätte, hindeuteten, keine Deckung gefunden hätte.
Demnach lag eine versuchte Bestimmung zur Aussageverweigerung vor, nicht aber zu falschen Sachverhaltsangaben als Zeugin. Die Verweigerung der Beantwortung von Fragen durch einen Zeugen ist jedoch durch das Tatbild der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB nicht erfaßt, sodaß die versuchte Bestimmung der Zeugin Cornelia B zu einem derartigen Verhalten nicht auf die Verwirklichung dieses Delikts abgestellt war. Auch aus anderen strafgesetzlichen Bestimmungen kann eine gerichliche Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht abgeleitet werden (siehe hiezu EvBl. 1976/17).
Der in Rede stehende Schuldspruch war daher wegen Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO aufzuheben und der Angeklagte im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 259 Z 3 StPO von der Anklage freizusprechen.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede laut Punkt VI des Urteilssatzes unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachte Behauptung, sein Verhalten sei wegen guten Glaubens an die Richtigkeit der geäußerten Beschuldigung straflos, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Mängelrüge lediglich nach Art einer Schuldberufung eine von den Urteilskonstatierungen abweichende Lösung der Beweisfrage anstrebt und sich hiebei ausschließlich auf eine unzulässige und demgemäß unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz beschränkt, und die Rechtsrüge nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht.
Auch dieser Schuldspruch ist jedoch mit materiellrechtlicher Nichtigkeit (im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO) behaftet, die nicht geltend gemacht wurde, jedoch zu
Gunsten des Angeklagten gemäß dem § 290 Abs. 1
StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Das Vergehen der üblen Nachrede ist grundsätzlich ein Privatanklagedelikt (§ 117 StGB). Auch im gegenständlichen Fall lagen keine ausnahmsweise eine Offizialverfolgung nach sich ziehenden Umstände vor. Die ehrenrührige (tatsachenwidrige) Äußerung des Angeklagten bezog sich zwar auf das Verhalten des Gendarmeriebeamten Norbert C im Zuge einer Dienstverrichtung; der Angeklagte bezichtigte den Beamten mit seiner tatsachenwidrigen Behauptung, dieser habe den Sohn des Angeklagten attackiert und verletzt, anläßlich einer Anzeigeerstattung in dessen Abwesenheit. Die ehrenrührige Äußerung kam daher als Ermächtigungsdelikt nach dem § 117 Abs. 2, erster Fall, StGB mangels Begehung 'von Person zu Person' gegenüber einem in Ausübung seines Amtes oder Dienstes begriffenen Beamten nicht in Betracht (Foregger im WK, Rz. 4 zu § 117;
siehe auch Mayerhofer-Rieder, StGB2, ENr. 8 zu § 117). Weder der Gendarmeriebeamte Norbert C noch seine vorgesetzte Stelle erteilten auch die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Angeklagten im Sinn des § 117 Abs. 2
StGB - der Hinweis des Zeugen Norbert C in der Hauptverhandlung auf eine bereits erteilte 'Ermächtigung' ist irrtümlich (Band V, ON 274, S 398), denn eine 'Ermächtigung' wurde dem gemäß dem § 46 Abs. 4 StPO um die übernahme der Vertretung ersuchten öffentlichen Ankläger lediglich zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil erteilt (Band V, S 31 in ON 217) -, wohl aber wurde anläßlich der Erstattung einer den Vorfall betreffenden Gendarmerieanzeige gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes der Verleumdung 'für den Fall der Verneinung eines Offizialdeliktes' dem Bezirksgericht Villach auch eine die Tathandlung betreffende Privatanklage des Norbert C gegen den Angeklagten übermittelt. Hiebei wurde die Staatsanwaltschaft Klagenfurt - wie erwähnt - unter übermittlung einer Durchschrift der Privatanklage ersucht, gemäß dem § 46 Abs. 4 StPO die Vertretung des Privatanklägers zu übernehmen (Band V, S 29 ff in ON 217). Weitere Schritte zur Verfolgung der schließlich von der Anklagebehörde als Verleumdung inkriminierten Tat auch unter dem Gesichtspunkt eines Privatanklagedelikts wurden nicht vorgenommen. Es ist weder aktenkundig, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt tatsächlich gemäß dem § 46 Abs. 4 StPO die Vertretung des Privatanklägers übernommen hätte, noch wurde die für die Zeit vom 21. bis 25.März 1983 angeordnete Hauptverhandlung auch zur Entscheidung über diese Privatanklage anberaumt (Band V, ON 250, S 293 ff). Dem Protokoll über diese Hauptverhandlung ist auch nicht zu entnehmen, daß der als Zeuge vernommene Norbert C (Band V, ON 274, S 395 ff) als Privatankläger eingeschritten wäre. Eine die Privatanklage betreffende Antragstellung - sei es durch den Privatankläger oder auch den gegebenenfalls in seiner Vertretung einschreitenden Staatsanwalt - wurde nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles auch nicht vorgenommen. Unter diesen Umständen durfte das Erstgericht aber seiner überzeugung, daß die vom öffentlichen Ankläger als Verleumdung verfolgte Tat nur das Privatanklagedelikt der üblen Nachrede begründe, nicht unter Verzicht auf eine Prozeßbeteiligung des Privatanklägers (siehe § 46 Abs. 3 StPO) durch einen Schuldspruch wegen des Privatanklagedeliktes Rechnung tragen, sondern hätte dies einerseits von einer Antragstellung durch den Privatankläger abhängig machen und andererseits jedenfalls über die Anklage wegen des Offizialdeliktes im freisprechenden Sinn entscheiden müssen (siehe SSt. 39/15). Der ohne Schlußantrag des Privatanklägers in der Hauptverhandlung ergangene Schuldspruch wegen übler Nachrede ist daher nichtig im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 191 f zu § 46).
Im übrigen ist der Schuldspruch jedoch auch über diese prozessualen Gesichtspunkte hinaus verfehlt, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Strafbarkeit des Angeklagten wegen übler Nachrede überhaupt nicht angenommen werden konnte.
Den Konstatierungen des Erstgerichtes zufolge äußerte der Angeklagte die ehrenrührige Behauptung über den Gendarmeriebeamten Norbert C anläßlich der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Genannten beim Gendarmeriepostenkommando Wernberg. In Ansehung der Unrichtigkeit der Bezichtigung handelte der Angeklagte nach den insoweit vom öffentlichen Ankläger unbekämpft gelassenen Urteilsfeststellungen nicht wider besseres Wissen, sondern mit bedingtem bösen Vorsatz (Band V, S 447 i).
Ein Anzeiger übt bei Erstattung einer Strafanzeige ein Recht aus, solange er dabei nicht wider besseres Wissen wahrheitswidrige Angaben macht, weshalb er unter dieser negativen - im vorliegenden Fall ausdrücklich konstatierten - Voraussetzung mangels Rechtswidrigkeit der üblen Nachrede straflos bleibt (SSt. 48/97; Foregger im WK z. StGB, Rz. 5, 6 zu § 114).
Ausgehend von den wenn auch nach den Umständen des Falles nicht gerade lebensnahen, so doch unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes wäre dem Angeklagten Straflosigkeit zuzubilligen gewesen, weil er die ihm angelastete Äußerung anläßlich einer Anzeige von sich gab, weshalb auch aus diesem Grund eine Verurteilung wegen des Privatanklagedelikts der üblen Nachrede nicht zu ergehen hatte. Damit erübrigt sich eine Anordnung der Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz und es war nach Aufhebung des verfehlten Schuldspruches sogleich in der Sache selbst durch Freispruch - und zwar von der Offizialanklage, welche allein den Gegenstand der Hauptverhandlung bildete - zu erkennen. Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsumstand der - lange zurückliegenden - Vorstrafen liegt nach der mittlerweile eingetretenen Tilgung nicht mehr vor), als mildernd ein Teilgeständnis (bezüglich der Fakten II und III des erstgerichtlichen Urteils), den Umstand, daß es bei den Vergehen der Nötigung und der falschen Beweisaussage vor Gericht beim Versuch blieb, das Mitverschulden des Verletzten beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und den Umstand, daß die Tatzeit der nun abgeurteilten strafbaren Handlungen längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte sich seither wohlverhielt.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht erforderlich; es bedarf nicht (mehr) der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es war deshalb in Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen.
Angesichts des doch erheblichen Unwertgehaltes der Vergehen der versuchten Nötigung und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht (in der vom Angeklagten verübten Form) erschien eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen und damit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 180 Tagen angemessen.
Der Angeklagte führt - nach seinen Angaben im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung - einen Gastgewerbebetrieb mit einem Nettoeinkommen von 150.000 bis 200.000 S pro (Sommer-)Saison und trägt sich mit dem Vorhaben, zusätzlich einen Wintersaisonbetrieb zu eröffnen.
Er ist Eigentümer eines Personenkraftwagens und eines Grundstückes (der abgebrannten 'Pfeffermühle'). Er hat für zwei Kinder zu sorgen; seine Frau hat ein eigenes Einkommen von 4.500 S monatlich. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse und unter Beachtung der - vom Angeklagten ohnedies ins Auge gefaßten - Möglichkeit, neben einem Erwerb in der Sommersaisn auch in der Wintersaison entsprechende Einkünfte zu erzielen, auf die der Angeklagte auch unabhängig von seinem Vorhaben als zumutbare weitere, bei Anspannung seiner Kräfte mögliche potentielle Erwerbstätigkeit zu verweisen wäre (ÖJZ-LSK 1976/147, 1975/115 u. a.), erscheint die Festsetzung eines Tagessatzes von 600 S angemessen, der dem Gebot der fühlbaren Herabsetzung des Lebensstandards des Täters für einen der Anzahl der Tagessätze gleichkommenden Zeitraum entspricht, wobei die Sorgepflichten des Angeklagten berücksichtigt wurden.
Eine bedingte Nachsicht der Geldstrafe kam im vorliegenden Fall wegen der hier spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Geldstrafe, die nur durch Bezahlung erzielt werden kann, und wegen des doch erheblichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Vergehen der versuchten Nötigung und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht - in Form der Anstiftung - nicht in Frage.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Entscheidung über die Neubemessung der Strafe zu verweisen.
Die Vorhaft war - gleich wie im Urteil erster Instanz - anzurechnen. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
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