Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.Wilhelm S*****, Robert E*****, Edeltraud K***** und Andrea R***** sowie der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich der genannten Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Mag.Michael S***** im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue zu Punkt I/1 des Urteilssatzes, hinsichtlich des Angeklagten Dr.Wilhelm S***** auch im Schuldspruch wegen der Vergehen der Untreue zu Punkt I/4 und des Betruges laut Punkt III des Urteilssatzes, ferner im Freispruch des Angeklagten Dr.Peter B***** und demzufolge auch in den die genannten Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag.Michael S***** und Dr.Peter B***** werden verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten Mag.Michael S***** und Dr.Peter B***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich Anna S***** enthält, wurden Mag.Michael S***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB (I/1, 2/ und 3/), des Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (II/1/a und b) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II/2), Dr.Wilhelm S***** des Vergehens der teils vollendeten und teils versuchten Untreue teilweise als Beitragstäter nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, 12 dritter Fall und 15 StGB (I/1 und 4) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (III/), Dr.Peter B***** des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB (IV/), Robert E***** des Vergehens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I/1) sowie Edeltraud K***** und Andrea R***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall (I/1) schuldig erkannt. Hingegen wurde Dr.Peter B***** von der Anklage, er habe am 5.März 1993 in Linz als Verantwortlicher des in Gründung befindlichen Vereines für Hämatologie und Immunologie-Diagnostik einen Bargeldbetrag von S 180.000 aus dessen Vermögen, das für medizinische Forschungsprojekte zweckgebunden war, dem Mag.Michael S***** für das im Schuldspruch I/2 beschriebene Vorgehen überwiesen, wodurch dem später gegründeten Verein ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Inhaltlich des Schuldspruches haben - soweit tatbestandsessentiell, zusammengefaßt wiedergegeben - in Linz
I/ auf folgende Weise die ihnen durch behördlichen Auftrag bzw Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht bzw dazu beigetragen und hiedurch nachgenannten Institutionen, und zwar Mag.Michael S*****, Edeltraud K***** und Andrea R***** einen S 500.000 übersteigenden, Dr.Wilhelm S***** und Robert E***** einen S 25.000 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt bzw zuzufügen versucht, nämlich
1/ Mag.Michael S*****, Dr.Wilhelm S*****, Robert E*****, Edeltraud K***** und Andrea R***** im September 1992 und in den darauf folgenden Monaten, indem Mag.S***** als Verwaltungsdirektor des AKH Linz und somit als Verfügungsberechtigter über das Vermögen des AKH Linz, nach Einholung der Zustimmung von Dr.Wilhelm S***** als ärztlichem Leiter des AKH, die Mitarbeiterinnen der Abteilung Rechnungswesen Edeltraud K***** und Andrea R***** anwies, ihm künftig 10 %, ab Jänner 1993 15 % und schließlich ab Mai 1993 20 % der den Turnusärzten des AKH auszubezahlenden Ärztehonorare auf ein für diesen Zweck eigens am 19.November 1992 errichtetes Konto bei der Allgemeinen Sparkasse Linz überweisen zu lassen, Edeltraud K***** und Andrea R***** diesen Auftrag dadurch tatsächlich ausführten, daß sie im Zeitraum von November 1992 bis einschließlich Dezember 1993 um den
20. eines jeden Monats den für die Turnusärzte des AKH Linz vorgesehenen Verteilungsschlüssel zugunsten von Mag.Michael S***** im Sinne seiner Anweisungen abänderten und Andrea R***** zusätzlich im November 1992 einen Stammdatensatz für Mag.S***** anlegte und ab Mai 1993 Josef A***** als ihren Nachfolger so einschulte, daß er diese Buchungen ab Mai 1993 auch bei urlaubs- und mutterschutzbedingter Abwesenheit der Andrea R***** durchführen konnte, und Mag.S***** weiters den in sein Vorhaben eingeweihten Leiter der EDV-Abteilung des AKH Linz, Robert E*****, beauftragte, Edeltraud K***** und Andrea R***** in der technischen Durchführung dieser Manipulation zu unterweisen, und Robert E***** diesen Auftrag durchführte, wodurch den Turnusärzten im AKH Linz in der Zeit von November 1992 bis einschließlich September 1993 ein Schaden in der Höhe von insgesamt S 718.205,56 entstand, ohne daß Dr.Wilhelm S***** und Robert E***** von den Erhöhungen des Prozentsatzes zugunsten von Mag.S***** auf 15 % und später auf 20 % Kenntnis hatten, sodaß Dr.Wilhelm S***** und Robert E***** nur einen Schadensbetrag von S 423.258,14 zu verantworten haben;
2/ Mag.Michael S***** am 26.März 1993 als Verwaltungsdirektor des AKH Linz, indem er die ihm dienstrechtlich unterstellte Sachbearbeiterin der Abteilung Rechnungswesen Edeltraud K***** entgegen den Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Linz vom 2.Juli 1987 und 21. Jänner 1993, in welchen jene Ambulanzen für welche die Stadt Linz der Ärzteschaft einen prozentmäßig genau bestimmten Honoraranteil gewährt, abschließend aufgezählt sind, anwies, den Verteilungsschlüssel aller Honorare für ambulante Leistungen des Labors des AKH Linz von 5 % auf 14,25 % zugunsten der dort beschäftigten Ärzte anzuheben, wobei von vornherein klar war, daß der Institutsleiter des Labors Dr.Peter B***** 60 % dieser Erhöhung persönlich bekommen sollte, wodurch der Stadt Linz im Zeitraum März 1993 bis Jänner 1994 "ein Schaden von S 295.250,45 zugefügt wurde, wobei es infolge Nichtauszahlung der Honorare im Ausmaß von S 117.239,80 teilweise beim Versuch blieb" (gemeint: ein Schaden von S 178.010,65 zugefügt wurde und ein solcher von weiteren S 117.239,80 zugefügt werden sollte);
3/1/ Mag.Michael S***** am 26.März 1993 dadurch, daß er entgegen den Gemeinderatsbeschlüssen vom 2.Juli 1987 und 21.Jänner 1993, in welchen jene Ambulanzen abschließend aufgezählt sind, für welche die Stadt Linz der Ärzteschaft des AKH Linz einen prozentmäßig genau bestimmten Honoraranteil gewährt, für den in diesen Beschlüssen nicht erwähnten Bereich "Onkologie-Gespräch" einen Verteilungsschlüssel festlegte, wonach der Ärzteschaft 85 % aller ambulanten Gebühren, der Stadt Linz hingegen nur 15 % zukommen, und sodann der Abteilung Rechnungswesen den Auftrag zur administrativen Durchführung gab, wodurch im Zeitraum April bis September 1993 "ein Schaden der Stadt Linz in der Höhe von S 144.744,33 entstand und es infolge von Nichtauszahlung von S 59.484,35 teilweise beim Versuch blieb (gemeint: der Stadt Linz ein Schaden von S 85.262,79 - US 44 - entstand und ein solcher von weiteren S 144.747,14 - abermals US 44 - entstehen sollte);
3/2/ Mag.Michael S***** im Zeitraum Jänner bis November 1993 dadurch, daß er sich die Kosten für den Eigenverbrauch bezogener Zigaretten im Gesamtwert von rund S 4.000 durch Vorlage falscher, auf "diverse Fachzeitschriften" lautender Rechnungen nicht aus seinem Repräsentationskostenkonto, sondern aus dem allgemeinen Konto des AKH refundieren ließ;
4/ Dr.Wilhelm S***** am 9.Dezember 1992 als ärztlicher Leiter des AKH und Verfügungsberechtigter über das Vermögen des AKH Linz dadurch, daß er entgegen dem Beschluß des Gemeinderats der Stadt Linz vom 2. Juli 1987, in welchem jene Ambulanzen abschließend aufgezählt sind, für welche die Stadt Linz der Ärzteschaft einen prozentmäßig genau bestimmten Honoraranteil gewährt, für den in diesem Beschluß nicht erwähnten Bereich "Aufnahmeärzte" einen Verteilungsschlüssel festlegte, wonach der Ärzteschaft 24 % aller ambulanten Gebühren zukommen sollten und der Stadt Linz als Rechtsträger nur 76 % dieser Gebühren und sodann der im Rechnungswesen des AKH Linz beschäftigten Andrea R***** den Auftrag zur administrativen Durchführung gab, wodurch der Stadt Linz im Zeitraum Dezember 1992 bis Jänner 1994 "ein Schaden in der Höhe von S 45.562 entstand und es infolge Nichtauszahlung von Honoraren im Ausmaß von S 44.362 teilweise beim Versuch blieb" (gemeint: ein Schaden von S 1.200 entstand und ein solcher von weiteren S 44.362 entstehen sollte);
II/ Mag.Michael S*****
1/ in seiner Eigenschaft als Beamter der Stadt Linz für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften Vermögensvorteile in einem S 25.000 übersteigenden Wert angenommen, indem er
a) die Firma H***** zur Angebotserstellung für Bauvorhaben des AKH Linz einlud und sodann dieser Firma auch die Aufträge hiefür erteilte, nachdem er zuvor dasselbe Unternehmen mit der Erstellung der Leistungsverzeichnisse beauftragt hatte, wofür die Firma H***** ohne Gegenleistung im Jahre 1987 im Privathaus von Mag.S***** in Eferding eine Heizungsanlage im Wert von zumindest S 203.000 installierte, und
b) am 5.März 1993 von Dr.Peter B***** eine Geldzahlung in der Höhe von S 180.000 annahm und sich hiefür durch die zu I/2 beschriebene Tat zugunsten Prof.Dr.B***** "revanchierte";
2/ im Frühjahr oder Sommer 1993 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Teppich im Wert von ca S 7.000 dem "AKH Linz" mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sache unrechtmäßig zu bereichern;
III/ Dr.Wilhelm S***** am 16.September 1992 als ärztlicher Direktor des AKH Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Vertragsbedienstete im Rechnungswesen des AKH Linz Andrea R*****, indem er ihr vorspiegelte, ihm persönlich würde ab sofort jener Honoraranteil von 23 % der im Labor anfallenden Ärztehonorare für ambulante Leistungen für den Zeitraum September bis Dezember 1992 im Gesamtausmaß von S 24.355,88 zustehen, der bisher den Turnusärzten zugekommen war, und durch die weitere Vorspiegelung, Dr.Peter B***** habe dieser Änderung von vornherein zugestimmt, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Abänderung des Verteilungsschlüssels des Labors des AKH Linz betreffend die Ärztehonorare für ambulante Leistungen zu seinen Gunsten verleitet, wodurch die Turnusärzte des AKH an ihrem Vermögen im angeführten Umfang geschädigt wurden;
IV/ Dr.Peter B***** am 5.März 1993 dem Verwaltungsdirektor des AKH Linz, Mag.Michael S*****, somit einem Beamten, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes, nämlich für die illegale Erhöhung der auf die Ärzteschaft, insbesondere auf Dr.Peter B*****, entfallenden Honoraranteile für ambulante Leistungen des Labors zum Nachteil der Stadt Linz als Rechtsträger des AKH Linz (Schuldspruchfaktum I/2) einen Vermögensvorteil gewährt, indem er ihm einen Betrag von S 180.000 auf das auf den Namen Anna S***** eröffnete Konto bei der Sparkasse Eferding überwies.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die vom Angeklagten Mag.S***** aus Z 1, 5 und 5 a, vom Angeklagten Dr.S***** aus Z 1, 5, 9 lit a (inhaltlich auch Z 10) und b, vom Angeklagten Dr.B***** aus Z 1, 5 und 5 a, vom Angeklagten E***** aus Z 1, 3, 5, 5 a, 9 lit a (sachlich auch Z 10), von der Angeklagten K***** aus Z 5, 9 lit a (sachlich auch Z 10) und b, von der Angeklagten R***** aus Z 3, 5, 5 a und 9 lit a und von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Die von den Angeklagten Mag.S*****, Dr.S*****, Dr.B***** und E***** unter Hinweis darauf, daß trotz ihrer prozeßordnungsgemäßen Rügen der Richter Dr.H***** an der Hauptverhandlung und Entscheidung teilgenommen habe, obwohl er als Untersuchungsrichter in dieser Strafsache tätig geworden und damit ausgeschlossen gewesen sei, erhobenen Einwände (Z 1) sind nicht berechtigt:
Aus dem Akt ergibt sich dazu, daß die zuständige Untersuchungsrichterin am 8.August 1994 unter anderem die Ausfertigung einer von ihr wörtlich festgelegten Verständigung der Anna S***** gemäß § 38 Abs 4 StPO von den gegen sie von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorerhebungen wegen "§§ 12, 153 StGB" und die Wiedervorlage des Aktes mit der noch nicht abgefertigten Verständigung (AS 3 k verso und l) verfügte. Am 10.August 1994 ordnete Dr.H***** (ohne sonst als Vertreter der Untersuchungsrichterin tätig zu werden) die Abfertigung dieser Note an und kalendierte den Akt mit 24.8. (3 l).
Diese Tätigkeiten sind Verfügungen rein formaler Art und von ganz untergeordneter Bedeutung, die keinerlei konkrete Untersuchungshandlungen in der Sache selbst darstellen und somit keinen Ausschließungsgrund nach § 68 Abs 2 StPO bilden (9 Os 101/86, 13 Os 50/79, SSt 52/57).
Sie stehen ferner - entgegen der Argumentation der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** nicht im Spannungsverhältnis zu Art 6 MRK, weil nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte selbst der Umstand, daß der in der Hauptverhandlung erkennende Richter im Vorverfahren als Vertreter des Untersuchungsrichters Zeugen vernommen hat, mit einem "fair trial" vereinbar ist (vgl Bulut gegen Österreich - ÖJZ 1996, 430; Fey gegen Österreich - ÖJZ 1993, 394 = JBl 1993, 508).
Entgegen den dazu ferner erhobenen Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** bedurfte es über den von der Verteidigung geltend gemachten Ausschließungsgrund keines Beschlusses des Senates, sondern ist das sofortige Aufzeigen der Beteiligung eines vermeintlich ausgeschlossenen Richters vielmehr Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StGB.
In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 machen die Angeklagten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** ua - im Ergebnis zutreffend - geltend, das Vergehen bzw Verbrechen nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB sei deshalb nicht verwirklicht, weil der verursachte Schaden nicht beim Machtgeber eingetreten sei.
Nach den Urteilsannahmen war Mag.S***** als Verwaltungsdirektor des AKH Linz im Umfang der ihm eingeräumten Befugnis über das Vermögen des Rechtsträgers des AKH Linz verfügungsberechtigt (US 3, 81 iVm US 20). Der von ihm und den Tatbeteiligten Dr.S*****, E*****, K***** und R***** verursachte Schaden ist - entsprechend dem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) der Genannten - zunächst bei den Turnusärzten des AKH Linz eingetreten (US 34).
Der Tatbestand der Untreue ist aber nur dann verwirklicht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden beim Machtgeber selbst eintritt (Leukauf-Steininger Komm3 RN 28 zu § 153). Ein derartiger Vermögensnachteil des Krankenhausträgers liegt auch dann vor, wenn der durch die inkriminierte Anweisung an die Abteilung Rechnungswesen somit - entgegen der Beschwerde des Angeklagten Dr.S***** - durch Handlungen mit rechtlichem Charakter verursachte (Nach-)Forderungsanspruch der Turnusärzte gegen den Krankenhausträger (in Höhe von rund S 718.000) aufrecht blieb, demnach dessen Vermögen - bei der gebotenen Gesamtsaldierung (Leukauf-Steininger aaO) - um die entsprechenden Nachforderungsbeträge gemindert wurde. Ob dies der Fall war und gegebenenfalls auch (nämlich für den Fall der Aufdeckung der Malversationen) vom das Gesamtgeschehen überspannenden generellen, wenigstens bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB, SSt 44/19) der Täter erfaßt gewesen ist, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Zufolge dieser Feststellungsmängel ist der Schuldspruch zu Punkt I/1 mit materieller Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Denn entgegen den Rechtsrügen, die davon ausgehen, daß der inkriminierte Sachverhalt überhaupt kein strafbares Verhalten darstelle, ergeben sich sowohl aus den Urteilsannahmen als auch aus dem Akteninhalt konkrete Hinweise dafür, daß allenfalls das Verbrechen bzw das Vergehen des Betruges verwirklicht wurde, weil durch die Erstellung falscher Abrechnungen die Turnusärzte über ihren wahren Anspruch getäuscht und hiedurch zur Unterlassung von Nachforderungen verleitet worden sein könnten. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen.
Da somit die Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang unvermeidbar ist, erübrigt es sich, auf das weitere gegen dieses Schuldspruchfaktum gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.
Da dieselben Gründe Mag.S***** zustatten kommen, der gegen diesen Schuldspruch kein Rechtsmittel ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs 1 StPO das Urteil in Punkt I/1 auch hinsichtlich dieses Angeklagten aufzuheben.
Im zweiten Rechtsgang wird bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme tätiger Reue vorliegen, auch zu beachten sein, daß der angenommene "einheitliche Willensentschluß" (der fallbezogen die Strafaufhebung hinderte), wie die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Dr.S***** zutreffend aufzeigt, einer entsprechenden Begründung bedarf. Beruhen nämlich mehrere Angriffe nicht auf ein und demselben Willensentschluß, dann kommt dem Täter tätige Reue hinsichtlich einzelner Angriffe nach Maßgabe der geleisteten (den dadurch verursachten Schaden vollständig gutmachenden) (Teil-)Beträge zugute (Leukauf-Steininger aaO RN 33 zu § 167). Darüberhinaus wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Anzeige gegen Mag.S***** nicht wie im Urteil angenommen am 2.Dezember 1993, sondern erst am 6.Dezember 1993 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangt ist (197/Bd,III) und daß diese vom Verschulden der übrigen Tatbeteiligten erst am 24.Jänner 1994 Kenntnis erlangt hat (247/III). Allenfalls wird ferner von Bedeutung sein, daß die Schadensgutmachung durch einen Täter auch den anderen Beteiligten dann zugute kommt, wenn sie sich um die Schadensgutmachung durch den Dritten ernstlich bemüht haben, wobei es genügt, daß der Mittäter sein Einverständnis zur Schadensgutmachung zumindest durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat (Leukauf-Steininger aaO RN 54).
Berechtigt ist aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Dr.S***** zum Schuldspruch laut Punkt I/4 des Urteilssatzes.
Tatsächlich hat sich das Schöffengericht nicht mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde 649/VII auseinandergesetzt, wonach die Ambulanzgebühren am 3.November 1992 über Antrag der Abteilung Rechnungswesen vom Angeklagten Mag.S***** in der Weise verteilt wurden, daß der Ärzteanteil 24 % und der "Hausanteil" 76 % betrug. Erst am 9.Dezember 1992 hat der Beschwerdeführer diese Verteilung sowie die weitere Aufteilung der Ärztehonorare mit "Ges."
zur Kenntnis genommen (643/VII). Daraus könnte im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers allenfalls der Schluß gezogen werden, daß Mag.S***** allein die inkriminierte Aufteilung der Honorare veranlaßt hat, zumal eine Absprache zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im Urteil nicht festgestellt wurde. Darüber hinaus hat sich das Schöffengericht auch nicht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, daß die in Rede stehende Aufteilung zumindest teilweise keine neu eingeführten Ambulanzgebühren betroffen habe, sondern solche, die bereits früher durch Leistungen anderer Abteilungen angefallen waren und erst im November 1992 unter den Begriff "Notfallaufnahme" bzw "Journalärzte" oder "Aufnahmeärzte" zusammengefaßt wurden, sodaß jedenfalls für den (bloß) umorganisierten Teil die Anspruchsvoraussetzungen der Ärzteschaft für einen prozentuellen Honoraranteil auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Linz vom 2.Juli 1987 gegeben waren.
Die geltend gemachten Begründungsmängel betreffen den Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen und bewirken somit Nichtigkeit, die zur Kassierung auch dieses Schuldspruchfaktums führen muß.
Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu noch bemerkt, daß die vom Erstgericht festgestellte "Arrogierung der Zuständigkeit (des Beschwerdeführers) zur Zustimmung zum Verteilungsschlüssel" (US 24, 59), deren Tatbildmäßigkeit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO problematisiert, bei weiters festgestellter Befugnis, über das Vermögen der Stadt Linz als Rechtsträger des AKH Linz zu verfügen (US 84), fallbezogen gerade den nach § 153 StGB tatbestandsspezifischen Befugnismißbrauch begründet. Dem Schöffengericht ist somit insoweit in rechtlicher Hinsicht kein Fehler unterlaufen.
Zum Schuldspruch Punkt III rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Z 5) zutreffend, daß das Schöffengericht dazu wesentliche Teile der Aussage des Mitangeklagten Dr.B***** übergangen habe, aus denen sich dessen Zustimmung zur Verteilung der Ärztehonorare ergebe.
Im gegebenen Zusammenhang stellte das Erstgericht fest, daß Dr.B***** weder ausdrücklich noch stillschweigend seine Zustimmung zur beabsichtigten Honorarbeteiligung Dris.S***** gegeben habe (US 26, 49).
Demgegenüber gab Dr.B***** hiezu in der Hauptverhandlung an, er habe sich, als ihm klar wurde, daß Dr.S***** eine Beteiligung an den Honoraren wünschte, nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Da Dr.S***** auch Leistungen erbracht habe, habe er "am 14.Oktober und mit Schreiben vom 31.Oktober (zu ergänzen: 1993) zur Kenntnis genommen und keine Schritte dagegen unternommen, daß er (Dr.S*****) an den Ambulanzgebühren beteiligt ist" (491/XIII).
Dr.B***** bestätigte ferner, daß am 16.September 1992, an welchem Tag der Verteilungsschlüssel von Dr.S***** geändert wurde, eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattfand (489/XIII); die Tätigkeit von Dr.S*****, welche die Beteiligung an den ambulanten Gebühren rechtfertigte, habe ab Herbst 1992 darin bestanden, daß er an der Koordination der Erstellung des Parameterkataloges mitgearbeitet habe (493/XIII).
Da sich das Schöffengericht mit diesen Aussagen Dris.B*****, die für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Täuschungshandlung und damit der Strafbarkeit seines Verhaltens wesentlich sind, nicht auseinandergesetzt hat, liegt der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund auch hinsichtlich des Faktums III vor.
Im bisher erörterten Umfang war daher den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Folge zu geben.
Hingegen sind die von den Angeklagten Mag.S***** und Dr.B***** II/1/b und IV unter dem Gesichtspunkt unvollständiger und offenbar unzureichender Begründung erhobenen Mängelrügen (Z 5) nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat seine Annahme, daß Anna S***** für Dr.B***** keine Schreibarbeiten geleistet hat, auf die Aussage dieser Zeugin gestützt, unter Würdigung aller Verfahrensergebnisse ausführlich und nachvollziehbar dargetan, warum es der Aussage dieser Zeugin gefolgt ist und dabei auch jene Argumente berücksichtigt, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnten (US 69-75).
Soweit nun die Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne Teile der Aussagen der Zeugin S***** versuchen, diese in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig hinzustellen, so unternehmen sie damit in Wahrheit nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu erschüttern und ihrer eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Sie verkennen dabei das Wesen des relevierten Nichtigkeitsgrundes, der nicht schon dann vorliegt, wenn in der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert oder darauf untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen von den Beschwerdeführern nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat.
Die Tatsachenrügen (Z 5 a) versuchen neuerlich durch Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die die bezeichneten Schuldsprüche tragende Aussage der Zeugin Anna S***** zu erschüttern. Sie vermögen damit aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag.Michael S***** und Dr.Peter B***** waren daher zu verwerfen.
Im Ergebnis im Recht ist schließlich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Freispruch des Angeklagten Dr.B***** vom Vorwurf laut Punkt I/2. 3. der Anklageschrift ON 83 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde.
Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend macht, die widmungswidrige Verwendung eines Teiles jenes Geldbetrages, der von der Firma H***** an den Angeklagten Dr.B***** zur Gründung eines Vereines für Forschungszwecke übergeben worden war, stelle einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB dar, übersieht sie zwar, daß nach den Urteilsannahmen der Geldbetrag auf ein von Dr.B***** eröffnetes Konto, für das nur er zeichnungsberechtigt war (US 40), überwiesen und ihm dadurch die faktische Verfügungsmöglichkeit eingeräumt wurde. In diesem Fall kommt bei widmungswidriger Verwendung durch den Machthaber (das Vergehen bzw Verbrechen der) Veruntreuung nach § 133 StGB in Betracht. Demzufolge ist dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung kein Fehler unterlaufen.
Berechtigt ist allerdings die Mängelrüge (Z 5), in welcher die Anklagebehörde geltend macht, für die Feststellung, wonach Dr.B***** bereit gewesen ist, den Schaden aus einem präsenten Deckungsfonds zu ersetzen, seien keine Gründe angegeben worden. Eine unrechtmäßige Bereicherung kann beim Delikt der Veruntreuung bei Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds nämlich nur in Verbindung mit einem Erstattungswillen ausgeschlossen werden (Leukauf-Steininger aaO RN 25 zu § 133).
Vorliegend hat das Schöffengericht nur das Vorhandensein von jederzeit verfügbaren Geldmitteln begründet (US 75). Für die weitere Feststellung, wonach Dr.B***** bereit gewesen ist, gegebenenfalls die S 180.000 dem Verein für Hämatologie und Immunologie-Diagnostik, sofern es sich als notwendig erweisen sollte, den Betrag von S 180.000 zu refundieren, findet sich im Urteil keine Begründung. Eine solche wäre aber im Hinblick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die festgestellte Verschleierungshandlung durch Erstellung einer inhaltlich unrichtigen Rechnung jedenfalls geboten gewesen.
Der Dr.B***** freisprechende Teil des Urteils ist daher mit dem von der Anklagebehörde aufgezeigten formellen Begründungsmangel behaftet, sodaß auch insoweit eine Verfahrenserneuerung erforderlich ist.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO).
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