OGH 11Os96/94 (RS0095127)

OGH11Os96/9430.8.1994

Rechtssatz

Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erlangt - hatte, sich vor dem Vollzug des Beischlafs seiner Waffe entledigte, ändert nichts am Ursachenzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Duldung des Beischlafes durch das Opfer.

Normen

StGB §201 Abs1

11 Os 96/94OGH30.08.1994

Veröff: EvBl 1994/174 S 815

11 Os 60/07vOGH03.07.2007

Auch; Beisatz: Zwischen dem Einsatz der im Gesetz genannten Nötigungsmittel und der Erreichung des Nötigungsziels muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 17 [2006]) (T1)

14 Os 91/21wOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T1

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_001

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