Spruch:
Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 6.April 1993, GZ 11 Os 49/93-7, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Harald D***** gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 17.Mai 1993 zugestellt (VII 162).
Mit Schriftsatz vom 18.Mai 1993 (beim Landesgericht Krems an der Donau am 21.Mai 1993 überreicht - ON 78) beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger - unter Anschluß von Fotokopien der Ausführung der zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung - die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vierzehntägigen Rechtsmittel-(ausführungs-)frist. Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß für die verläßliche Mitarbeiterin des Verteidigers Gertraud B***** auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Hinweises darauf, daß die im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels für die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende Frist vier Wochen betrage, nicht erkennbar gewesen sei, daß eine andere als eine Rechtsmittelausführungsfrist von vier Wochen vorzumerken gewesen wäre; als letzter Tag der Frist sei somit der 5. März 1993 ausgewiesen worden. Der Verteidiger habe erst durch die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 6.April 1993 am 13.Mai 1993 (richtig: 17.Mai 1993 - VII 162) von der Versäumung der Frist Kenntnis erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist gerechtfertigt.
Wie bereits im eingangs zitierten Beschluß des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, war der nach § 270 Abs. 3 StPO in das Urteil aufgenommene Hinweis auf die Erweiterung der Rechtsmittelfrist unrichtig. Die durch diesen Hinweis veranlaßte, von einer Angestellten des Verteidigers vorgenommene Eintragung einer falschen Rechtsmittelausführungsfrist im Fristenvormerk war demnach für den Verteidiger ein nicht vorhersehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung beider Rechtsmittel einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO - vgl 13 Os 109,111/90).
Ungeachtet der Verpflichtung des Verteidigers, bei Verfassung und Unterfertigung eines Rechtsmittels die Ausführungsfrist zu prüfen, ist fallbezogen eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt schon deshalb zu verneinen, weil im Kopf des Urteils unter Vernachlässigung der aus § 276 a zweiter Satz StPO folgenden Konsequenzen (neben der gesetzwidrigen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung) zusätzlich beirrend insgesamt sechs Verhandlungstage angeführt sind. Solcherart ließ der Urteilsinhalt hier nicht eindeutig erkennen, daß die im § 285 Abs. 3 StPO vorgesehene Verdoppelung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels hier nicht zum Tragen kommt.
Da der Verteidiger innerhalb der ab Zustellung des die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 6.April 1993 am 17.Mai 1993 zu berechnenden Frist des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO um Wiedereinsetzung ansuchte, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Harald D***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (A./I./1./a und b), der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB (A./I./2.) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A./II./1. und 2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er
A. in St.Pölten und Krems an der Donau
I. (vorsätzlich)
1. als Geschäftsführer der Firma I***** GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Siegfried L***** bzw die V*****bank *****, die C*****-Bank***** (zu ergänzen: Zweigstelle) Krems an der Donau und die Sparkasse ***** durch die falsche Angabe, die I***** GesmbH befinde sich in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, die in Kürze behoben würden, sowie durch die Zusage, er würde die Wechsel bei Fälligkeit einlösen, mithin durch Täuschung über Tatsachen
a) im Frühjahr 1987 zum Akzept (zu ergänzen: und zur Eskomptierung) von zwölf auf die Firma Siegfried L***** gezogenen, von der Firma I***** GesmbH auf eine Gesamtsumme von 1,741.800 S ausgestellten Wechseln;
b) im Sommer 1987 zum Ankauf (zu ergänzen: und zur Eskomptierung) von sechs von der Firma I***** GesmbH ausgestellten, auf die Firma I***** Handelsgesellschaft mbH gezogenen, auf einen Gesamtbetrag von 1,950.000 S ausgestellten Wechseln,
somit zu Handlungen verleitet, die Siegfried L***** bzw die Volksbank *****, die C*****-Bank***** (zu ergänzen: Zweigstelle) Krems an der Donau und die Sparkasse ***** um 2,195.000 S an ihrem Vermögen schädigten.
2. In der Zeit vom 30.September 1987 bis 29.Februar 1988 als de-facto-Geschäftsführer der Firma N***** GesmbH in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Albin W***** (§ 12 StGB) durch Entnahme von 1,217.991,45 S Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt;
II. fahrlässig
1. in der Zeit vom 11.August 1986 bis 30.Juni 1987 als Geschäftsführer der I***** GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte und Geschäfte abschloß, die mit den Vermögensverhältnissen des Unternehmens in auffallendem Widerspruch standen;
2. in der Zeit vom 1.Juli 1987 bis 2.Mai 1988 als Geschäftsführer der I***** GesmbH und in der Zeit vom 24.Mai 1987 bis 2.September 1988 als de-facto-Geschäftsführer der Firma N***** GesmbH, welche Gesellschaften Schuldnerinnen mehrerer Gläubiger waren, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, indem er neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses der I***** GesmbH nicht rechtzeitig beantragte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und (undifferenziert) 9 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die (auch im Rahmen der Mängelrüge ausgeführte) Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich zunächst gegen die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung am 21.Dezember 1992 gestellter Beweisanträge. Darnach wurde die Beischaffung des Aktes 18 Cg 54/88 des Handelsgerichtes Wien "Prozeßsache I***** Export-G***** Time zum Beweis dafür, daß Schädiger aus dem Anklagekomplex I.1.1. die Firma G***** ist, die durch Nichtübergabe der Geschäfte die finanziellen Probleme bei I***** Export als auch letztlich bei Firma S***** GesmbH herbeigeführt hat," beantragt.
Der zweite Antrag war auf die Einvernahme des Steuerprüfers des Finanzamtes Krems an der Donau N.F***** gerichtet, womit der Nachweis erbracht werden sollte, daß Siegfried L***** "sehr wohl einen Geschäftsbetrieb führte", .... "also eine eigene Steuernummer hatte und umsatzsteuerpflichtig war." (VII 96).
Diese Anträge wurden vom Schöffensenat mit der Begründung abgewiesen, daß Verschulden und Schaden im Zivilverfahren nach anderen Gesichtspunkten geprüft werden, eine Bindung der Strafgerichte an zivilgerichtliche Entscheidungen nicht bestehe, "die wesentlichen Beteiligten" Milan T*****, Bruno K***** und der Angeklagte im gegenständlichen Verfahren vernommen worden seien und die Vernehmung des N.F***** nur darüber Aufschluß geben könne, ob Siegfried L***** nach außen als Unternehmer aufgetreten sei, nicht aber über die Frage, ob zwischen ihm und dem Angeklagten tatsächlich (die vom Angeklagten behaupteten) Geschäfte abgeschlossen wurden (VII 97).
Die Verfahrensrüge ist nicht im Recht:
Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden durch die Ablehnung der begehrten Aktenbeischaffung, wodurch ausdrücklich der vom Anklagevorwurf I.1.1. entlastende Nachweis, "daß Schädiger ... die Firma G***** ist", geführt werden sollte, nicht beeinträchtigt, weil der Beschwerdeführer von diesem Faktum rechtskräftig freigesprochen wurde (B/I. des Urteilssatzes). Die (erst) in der Beschwerde dazu darüber hinaus aufgestellte Behauptung, die von der Firma G***** verhinderte Übergabe von Geschäftslokalen sei "Ursache praktisch aller Zahlungsprobleme der Firmen I***** GesmbH und I***** Export GesmbH" und hätte "nicht vorherzusehende Zahlungsschwierigkeiten" bewirkt und "letztlich zur Insolvenz der Firma I***** GesmbH geführt", sowie die im Zusammenhang damit (auch in der Mängelrüge) angestellten weitwendigen Überlegungen erweisen sich als einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil für die Prüfung des einen Beweisantrag abweisenden Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer-Rieder StPO3ENr 40 zu § 281 Abs. 1 Z 4).
Im übrigen muß ein prozessual tauglicher Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel - soweit sie sich wie hier nicht aus der Sachlage von selbst ergeben - auch Gründe anführen, aus welchen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben werde. Es wäre daher als Voraussetzung für einen erheblichen Beweisantrag darzulegen gewesen, aus welchen Gründen die Ergebnisse des zwischen I*****-Export und G***** anhängigen Verfahrens 18 Cg 54/88 des Handelsgerichtes Wien Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der I***** GesmbH zugelassen hätten.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen N.F***** erweist sich schon vom Ansatz her als verfehlt. Das Erstgericht stellte zu den Urteilsfakten A./I./1./a und b fest, daß der Ausstellung der verfahrensgegenständlichen Wechsel keine zwischen Siegfried L***** und dem Angeklagten effektuierten Warengeschäfte bzw -lieferungen zugrunde lagen (US 17, 18, 20). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage, ob Siegfried L***** einen Geschäftsbetrieb führte (was von diesem Zeugen, der auch Geschäfte mit dem Angeklagten nicht in Abrede stellte [V 83, 288, 294], bestätigt und vom Erstgericht festgestellt wurde - US 21) ersichtlich irrelevant.
Eine in der Hauptverhandlung am 21.Dezember 1992 beantragte, in der Verfahrensrüge gleichfalls relevierte Vertagung bis zur rechtskräftigen Beendigung des bezeichneten handelsgerichtlichen Verfahrens war unzulässig; ihr wäre der Grundsatz der Konzentration der Hauptverhandlung entgegengestanden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1, 7, 8 und 9 zu § 276, ENr 104 zu § 281 Z 4).
Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist aber auch die Mängelrüge (Z 5). Der Einwand, das Urteil sei dazu, daß "sofern Zahlungsschwierigkeiten bei der Firma I***** GesmbH im Verlauf des Jahres 1987 eingetreten sind", diese und "praktisch alle Schwierigkeiten, die bei I***** Export oder (!) S***** aufgetreten sind" auf ein schuldhaftes Verhalten (zu ergänzen: von Organen) der Firma G***** zurückzuführen seien, unvollständig begründet, ist sachlich nicht substantiiert. Abgesehen davon läßt die Beschwerde dabei die Konstatierungen unberücksichtigt, daß die I***** GesmbH schon am Ende des Jahres 1986 überschuldet war und - ohne Berücksichtigung des Geschäftsfalles I***** Export/G***** - allein im Zeitraum Jänner bis Juni 1987, unter anderem durch Umsatzeinbrüche bedingt, einen Verlust von 8 Millionen Schilling erwirtschaftete, was schließlich Ende Juni 1987 zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führte (US 24 ff). Der Beschwerde zuwider war ferner die Frage der hypothetischen Geschäftsentwicklung der I***** GesmbH bei anderen als den gegebenen Voraussetzungen nicht erörterungsbedürftig, weil nur das tatsächlich festgestellte und für den Angeklagten vorhersehbare Geschehen von entscheidungswesentlicher Relevanz ist.
Die vom Beschwerdeführer weiters kritisierte Urteilsannahme, wonach ihm ein weitgehendes Einflußrecht auf die Geschäftsführung der Firma L***** zustand, findet ihre mängelfreie Begründung nicht nur in der Aussage des Siegfried L*****, sondern auch in dem von diesem Zeugen und dem Angeklagten abgeschlossenen Werkvertrag vom 2.Jänner 1986 (US 16 f). Daß Siegfried L***** - wie erwähnt - einen Geschäftsbetrieb (die Firma Textildruck Siegfried L*****) führte, steht - entgegen der Beschwerdeargumentation - dazu nicht im Widerspruch.
Der Problematisierung der objektiven Grundlagen des zu A./I./1./a und b des Urteilsspruchs inkriminierten Schadens durch Hervorhebung eines Schreibens der Firma I***** Export an Siegfried L***** vom 26.Jänner 1988, wonach von den "Wechseln des Jahres April 1987 über S 1,741.800" (nur) "S 1,160.000 offengeblieben" seien und den Einwänden, das Erstgericht habe Feststellungen des Inhalts unterlassen, daß der I***** GesmbH "aus den Wechseln über S 1,950.000 nur rund 1,150.000 S zur Verfügung gestellt wurden", Siegfried L***** vom Angeklagten Waren im Wert von 600.000 S sowie 150.000 S Bargeld erhielt und ihm überdies aus dem Wechseleskompt resultierende, auf Sparkonten erlegte Geldbeträge von 250.000 S und 280.000 S zugute kamen, ist zunächst zu entgegnen, daß es rechtlicher Relevanz entbehrt, in welchem Ausmaß eine strafsatzbestimmende Wertgrenze überschritten wird (Leukauf-Steininger Komm3 RN 55 zu § 147 StGB, RN 36 zu § 128 StGB). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das Erstgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeugen Franz L***** (VII 37) und Bernhard M***** (VII 40) - dem Urteilsfaktum A./I./1./b (Wechselgesamtsumme 1,950.000 S) einen Schaden von 1,195.000 S zuordnete, sodaß bei einem als erwiesen angenommenen Gesamtschaden von 2,195.000 S auf das Urteilsfaktum A./I./1./a (Wechselgesamtsumme 1,741.800 S) maximal ein (geringerer als in der Beschwerde behaupteter) Teilschaden von 1,000.000 S entfällt. Die Beschwerdeargumentation ist somit auch aus diesem Grund nicht stichhältig. Gleichermaßen unbegründet sind ferner sowohl der die Prozeßerklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1991 (V 311) wiederholende, die Nichtberücksichtigung einer (vermeintlich schadensmindernden) Warenlieferung im Werte von 600.000 S relevierende Einwand, der die dazu angestellten tatrichterlichen Erwägungen (US 23 f - vgl auch die Aussage des Zeugen Siegfried L***** V 315) übergeht, als auch die (in den Verfahrensergebnissen nicht gedeckte) bloße Behauptung der Leistung des erwähnten Betrages von 150.000 S (vgl die von der Verantwortung des Angeklagten abweichenden Aussagen der Zeugen Siegfried L***** V 317, 318 und Bernhard M***** VII 41).
Es trifft - der Beschwerde zuwider - überdies nicht zu, daß Siegfried L***** Sparbücher mit Einlagen von 250.000 S und 280.000 S zugute kamen; beide Sparbücher wurden vielmehr zur Besicherung der (im Wege der Wechseleskomptierungen) gewährten Kredite der C*****-Bank***** verpfändet (V 310) und in weiterer Folge nach Fälligkeit der Kredite realisiert (VII, 36).
Mit dem Einwand hinwieder, zum Urteilsfaktum A./I./2. fehle es an jeglichem Beweisergebnis für die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten und des (wegen des hier inkriminierten Verhaltens bereits rechtskräftig wegen Verbrechens der betrügerischen Krida verurteilten) Albin W*****, setzt sich die Beschwerde über die konträren, auf die Verantwortung W*****s (V, 248 ff, insbesondere 254, 257, 264) gestützten Feststellungen hinweg.
Als nicht zielführend erweist sich letztlich auch die Behauptung, die Tatrichter hätten die Feststellung, daß der Angeklagte de-facto-Geschäftsführer der N***** GesmbH war, mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Albin W***** begründet, übergeht die Beschwerde doch die dazu (US 15) verwertete Aussage der Zeugin Martina K***** (V 375 ff, insbesondere 380).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich in der Wiederholung einzelner Einwände zur Verfahrens- und Mängelrüge erschöpft, vermag keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die nicht näher differenzierte Rechtsrüge ("Z 9") entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - vermeintliche Begründungsmängel zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen geltend macht und solcherart nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt (US 15, 17, 22) festhält, vielmehr in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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