OGH 11Os93/01

OGH11Os93/0123.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, AZ 8 Vr 450/01 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. Juni 2001, AZ 7 Bs 167/01, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Peter B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Peter B***** ist inhaltlich der gegen ihn beim Landesgericht Wels geführten Voruntersuchung dringend verdächtig, das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: zweiter, dritter und) vierter Fall, Abs 3 erster Fall (zu ergänzen: sowie Abs 4 Z 3) SMG dadurch begangen zu haben, dass er zwischen Dezember 1999 und November 2000 in sechs Transporten in Amsterdam erworbenes Suchtgift, nämlich ca 7.600 Ecstasytabletten, 2 kg Cannabisharz und ca 55 g Kokain nach Österreich einführte und in Wels und anderen Orten an insgesamt sechs Abnehmer verkaufte, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Über den Genannten wurde am 20. April 2001 die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 3 lit b StPO verhängt. In der Haftverhandlung vom 26. April 2001 beschloss die Untersuchungsrichterin deren Aufhebung gegen gelindere Mittel. Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 ordnete das Oberlandesgericht Linz - in Stattgebung der gegen die Enthaftung gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft - die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Beschuldigte in der Folge festgenommen, aber noch am selben Tag von der Untersuchungsrichterin wiederum gegen gelindere Mittel enthaftet. Der neuerlichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss Folge und ordnete wiederum die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach zu diesem Zweck vorzunehmender neuerlicher Festnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 3 lit a und b StPO an. Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 14. Juli 2001 wurde dies effektuiert.

Nach Abweisung einer bereits gegen den ersten Fortsetzungsbeschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Grundrechtsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (11 Os 78/01) bekämpft der Beschuldigte mit der gegen den Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes vom 18. Juni 2001 gerichteten weiteren Grundrechtsbeschwerde (nur mehr) die Annahme des Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr.

Auch diese Beschwerde schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführung zu 11 Os 78/01 verwiesen. Soweit sich die Beschwerde und die Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO auf Verfahrensergebnisse stützen, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen, verstoßen sie gegen das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot; demgemäß sind auch die von der Untersuchungsrichterin nachgereichten Aktenteile bei Überprüfung der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz unbeachtlich; sämtliche neuen Umstände werden aber bei zukünftigen Prüfungen der Haftfrage durch die Untersuchungsrichterin zu berücksichtigen sein.

Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht auch nunmehr nichts Entscheidendes unberücksichtigt gelassen, sondern bei der Prognoseerstellung - zulässig und denkmöglich begründet - die für und wider den Beschuldigten sprechenden Umstände, insbesondere aber auch bekannt gewordene Änderungen seit der Vorentscheidung berücksichtigt, aber anders gewichtet als Untersuchungsrichterin und Beschwerdeführer. Die Beschwerde vermag mit ihrem Vorbringen wiederum weder Mängel in der Begründung des Oberlandesgerichtes aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes an dessen Annahmen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu wecken.

Peter B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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