OGH 11Os92/84

OGH11Os92/845.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A und einen anderen wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz B gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. April 1984, GZ 22 a Vr 724/83-144, nach am 3. September 1984 in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, des Angeklagten Franz B und des Verteidigers Dr. Stöhr durchgeführter öffentlicher Verhandlung am 5. September 1984 in Gegenwart der Genannten, ausgenommen des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Franz B verhängte Freiheitsstrafe auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald A (dem auch noch andere strafbare Handlungen zur Last liegen) und Franz B des Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. September 1982 in St. Margarethen (Schweiz) nachgemachtes Geld, nämlich 4.000 falsche 100 US-Dollar-Noten, im Einverständnis mit einem Mittelsmann (dem gesondert verfolgten Peter C) mit dem Vorsatz übernommen hatten, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen (Punkt I des Schuldspruches).

Der Angeklagte Franz B bekämpft dieses - bezüglich des Mitangeklagten Harald A rechtskräftige - Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO

Rechtliche Beurteilung

In der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich um keinen Fall einer Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB, sondern um eine nach dem § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB mit geringerer Strafe bedrohte Weitergabe von Falschgeld, weil nicht festgestellt worden sei, daß das 'Einverständnis' des Mittelsmannes sich auch auf das Inverkehrbringen des übergebenen Falschgeldes erstreckte.

Diese Rüge geht fehl: 'Mittelsmann' im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorstz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen (EBRV 1971, 376), und es nun in Realisierung dieses (insoweit bereits subintellegierten und nicht mehr eigens konstatierungsbedrüftigen) Vorsatzes an einen anderen weitergibt. Für die Annahme eines 'Einverständnisses mit dem Mittelsmann' genügt es, wenn der Täter sich dessen bewußt ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, daß die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht (vgl SSt 21/39 und EvBl 1959/320 zum analogen Erfordernis des 'Einverständnisses mit dem Nachmacher, einem Mitschuldigen oder mit anderen Teilnehmern' nach dem § 109 StG / 1945 , der lediglich izum Unterschied von § 232 Abs 2 StGB erst das Ausgeben des Falschgeldes als Deliktsvollendung pönalisiert hatte). Das Bestehen einer solcherart ununterbrochenen Kette von Mittelspersonen zwischen den (unbekannt gebliebenen) Fälschern und dem Angeklagten B nahm aber das Erstgericht ebenso als erwiesen wie den die Mittelsmanneigenschaft des übergebers im dargelegten Sinn umfassenden Vorsatz dieses Angeklagten selbst (S 795, 807/IV). Daß beide Angeklagte - mithin auch der Beschwerdeführer - bei der im beschriebenen Einverständnis mit dem Mittelsmann stattgefundenen übernahme der Falsifikate mit dem zum Verbrechen nach dem § 232 Abs 2 StGB (als einem Absichtsdelikt im weiteren Sinn) erforderlichen (überschießenden) Vorsatz handelten, dieses Falschgeld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, wurde ebenfalls festgestellt (S 796/IV). Soweit der Beschwerdeführer für seine Person mit dem Einwand, er habe kein Delikt 'vollenden', sondern 'jegliches Gelingen der Tat verhindern' wollen, die betreffende Annahme in Frage zu stellen sucht, setzt er sich über die im Urteil getroffene gegenteilige Konstatierung hinweg und bringt den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Auf die näheren Modalitäten des in Aussicht genommenen Inverkehrbringens braucht sich der Vorsatz des Täters nach dem § 232 Abs 2 StGB aber keineswegs zu erstrecken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der übernahme des Falschgeldes 'keine klare Kenntnis' davon gehabt zu haben, was damit (konkret) geschehen sollte, und insbesondere nicht vom Vorhaben des Angeklagten A gewußt zu haben, gemeinsam mit der gesondert verfolgten Sieglinde D solches Falschgeld in den USA abzusetzen, ist daher nicht zielführend. Desgleichen versagt auch die auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer für sich den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue (§ 240 StGB) in Anspruch nimmt. Dazu wäre beim Verbrechen nach dem § 232 Abs 2 StGB unter anderem gemäß dem § 240 Abs 1 Z 3 StGB erforderlich, daß der Täter durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) oder auf andere Art freiwillig die Gefahr beseitigt, daß infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird, solange dies noch nicht versucht worden ist. Zwar machte der Angeklagte B Beamten der - an sich zur Strafverfolgung berufenen (wenn auch im konkreten Fall nicht örtlich zuständigen) - Bundespolizeidirektion Graz von der gegenständlichen Falschgeldübernahme Mitteilung und übergab auch die in seinem Besitz befindlichen (zehn) Falsifikate. Dadurch vermochte er aber die in Rede stehende Gefahr keineswegs zu beseitigen, weil Sieglinde D mit anderen aus der gegenständlichen Aktion stammenden, in der Folge von Harald A in Dornbirn verwahrten Dollarfalsifikaten kurz danach noch in die USA reiste und dort (zumindest) versuchte, einige davon als echt in Verkehr zu bringen. Somit kommt dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund nicht zustatten. Der § 240 Abs 1 Z 3 StGB setzt nämlich, wie erwähnt, die effektive Beseitigung der Gefahr des Inverkehrbringens von Falschgeld voraus; das Risiko mangelnder Effizienz der zur Beseitigung jener Gefahr unternommenen Schritte trägt aber der Täter (vgl 13 Os 48/84 zur Gefahrbeseitigung nach § 297 Abs 2 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten B nach dem § 232 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und zog als mildernd nichts in Betracht.

Der Angeklagte meldete zugleich mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde auch 'Berufung wegen Strafe' an. (S 763 d.A). Eine rechtzeitige Ausführung der Berufung unterblieb. Bei dieser Sachlage wäre an sich mangels Konkretisierung des Begehrens ein sachliches Eingehen auf dieses Rechtsmittel nicht möglich. Allerdings stellte der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem den Eventualantrag, 'die Tat nach § 233 StGB zu qualifizieren und die Strafe entsprechend herabzusetzen' (S 827 d.A). Wenn nun selbst für den Fall einer Umqualifizierung der Tat auf das mit geringerer Strafdrohung ausgestattete Delikt der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes lediglich der Ausspruch einer (entsprechend reduzierten) Freiheitsstrafe angestrebt wird, dann läßt dieser Umstand (kraft Größenschlusses) eindeutig erkennen, daß sich der Angeklagte ausgehend vom (nunmehr rechtskräftigen) Schuldspruch jedenfalls nur durch das Strafausmaß für beschwert erachtet. Damit erscheint aber dem Gebot des § 294 Abs 2 StPO in gerade noch ausreichender Weise entsprochen und eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels zulässig.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Es darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte, wenn er auch durch die bereits erwähnte Anzeigeerstattung und die übergabe des in seinem Besitz befindlichen Falschgeldes die Gefahr des Eintrittes des verpönten Erfolges nicht zu beseitigen vermochte, durch diese seine Handlungsweise doch einen nicht unwesentlichen Beitrag zu einer möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes leistete. Dieser in erster Instanz unberücksichtigt gebliebene Umstand gibt zu einer Ermäßigung der Strafe Anlaß.

Mithin war spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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