European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00092.19T.0903.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** W***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 (erster Fall) StGB (II./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er in N***** und andernorts
„durch Misshandlungen am Körper, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib, Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB, gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB und Nötigungen nach § 105 Abs 1 StGB längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
I./ im Zeitraum von Juni 2009 bis zum 5. August 2015 [gegen] T***** W*****, indem er sie im genannten Zeitraum anfangs mehrmals im Jahr und in weiterer Folge einmal im Monat schlug, wobei sie teils Verletzungen davontrug, sie am Körper misshandelte und sie gefährlich mit zumindest Verletzungen am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wie beispielsweise
1./ am 5. August 2015 ihre Unterarme zusammendrückte und sie in einen Sessel drückte, sodass sie nicht aufstehen konnte, wodurch sie Prellungen des rechten Unterarms, der Wirbelsäule und der Stirn erlitt,
2./ ihr wiederholt im Fahrzeug Schläge gegen den Oberschenkel versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt,
3./ ihr wiederholt im Zuge von Streitigkeiten Kopfstöße versetzte,
4./ sie wiederholt im Zuge von Streitigkeiten an den Oberarmen erfasste und zudrückte, wodurch sie Hämatome erlitt,
5./ ihr gegenüber wiederholt äußerte, dass er ihr die Zähne ausschlagen werde,
6./ sie im Jahr 2011 im Zuge von Streitigkeiten über die Übertragung von Geschäftsanteilen würgte, wodurch sie Hämatome am Hals erlitt;
II./ im Zeitraum von Dezember 2009 bis Dezember 2013 L***** W*****, indem er ihm im genannten Zeitraum zumindest einmal im Monat, mitunter auch mehrmals wöchentlich, Schläge und Tritte versetzte, wobei er teils Verletzungen davontrug und ihn am Körper misshandelte, wie beispielsweise im Dezember 2013 ihm Schläge gegen sein rechtes Ohr versetzte, wodurch er eine starke Schwellung und ein Hämatom erlitt;
III./ am 5. August 2015 L***** W***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser gegen den Kamin fiel, und ihm Schläge gegen die Hand und den Hals versetzte, wodurch Genannter eine Prellung in der Halsregion, Prellungen des Kinns, der Unterarme, des rechten Knies und der Halswirbelsäule erlitt.“
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0099810).
Die gegen I./ und II./ gerichtete Rechtsrüge orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter zu den durch den Angeklagten in der Zeit von Juni 2009 bis 5. August 2015 (I./) bzw Dezember 2009 bis Dezember 2013 (II./) regelmäßig gegen seine Angehörigen erfolgten Drohungen und körperlichen Übergriffen samt den daraus resultierenden Verletzungen und anderen Folgen (US 6 f, US 8 f). Sie legt im Übrigen auch nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen zur Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung (RIS‑Justiz RS0127377; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 23 f) zur Subsumtion unter § 107b StGB nicht ausreichen sollten (RIS‑Justiz RS0116569).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde (auch) die Aufhebung des Schuldspruchs III./ beantragt, ohne hiezu inhaltlich zu argumentieren, war auf sie in diesem Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) keine Rücksicht zu nehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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